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Ben Chananja · 1862-12-12 · 48 (12.12.1862) · p. Seite 409

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Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
48 (12.12.1862)
Date
1862-12-12
Page
Seite 409 (sequence 3)
Language
German
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40U bei ihrer Ansicht von der Niitigkeit einer solchen Ehe; daher muß, wenn ein solches Ehepaar zur katholischen Kirche Übertritt, die Ehe durch eine neue Eingehung gültig gemacht werden?)" Letztere Bestimmung ist jedoch in den deutsch-slavischen Landern Oesterreich'ö durch daS Hofdekret vom 10. August 1821 aufgehoben, in Folge dessen es den getauften jüd. Eheleuten überlassen wird, ״ob sie ihre Ehe durch die priesterliche Einsegnung ihres neuen Seelsorgers geheiligt haben wollen. 4)״ Der jüdische Leser muß an dieser AuSdrucköweise Anstoß nehmen, indem damit gesagt ist, daß eine jüd. Ehe nickt heilig sei, und erst durch die Intervention eines christlichen Seelsorgers geheiliget werde. Man wird sich aber hierüber nicht wundern, wenn man erwägt, daß das Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch auch von jüdischen Ehegatten spricht, ״wovon ein Theil zur christlicheu Religion übergetreten, der andere aber im Jrrthume zurückgeblieben ift!5)״ — Der protestantische Kirchenrechtlehrer Richter sagt: ״Noch jetzt ist die disparitas cultus nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ein trennendes Hinderniß, und auch das Recht der evangelischen Kirche hat sich auf diesem Standpunkte erhalten, unberührt durch eine Aeußernttg Lnther's, der einmal die Ehe als äußerliches weltliches Ding auffassend, die Eheschließung mit Heiden und Inden als statthaft erklärte. In der neuern Zeit haben zwar einzelne Territorialgesetze versucht, durch Freigebnng der Ehe zwischen Christen und Inden die letzteren zur Einheit des bürgerlichen Lebens heranzuziehen. Ein solches silantropischeö Erperiment ist aber, weil es die 5dee der Ehe opfert, schlechthin verwerflich, und auch dadurch wird es nicht gerechtfertigt, daß die christliche Erziehung der in solchen Ehen erzeugten Kinder angeordnet ist, da die Kirche keine Ursache hat, ans solchem Wege für sich Bekenner zu erwerben.")" In diesem Sinne sprechen sich auch manche protestantische Moralisten aus; so de Wette: ״ES gibt heutzutage viele Christen und Nichtchristen, welche in der sittlichen Gesinnung ganz eins sind, und ihre kirchliche Religion nur als ״eine feine äußerliche Zucht," als Sache des Herkommens und die Ausübung derselben als eine angeborne Pflicht betrachten oder dieselbe auch ganz unterlassen, die mit einem Worte religiöse Jndifferentisten sind: solche könnten wohl, der Gleichheit der Gesinnung nach, die Ehe mit einander eingehen; aber Staat und Kirche dürfen den Jndifferentiönlns nicht anerkennen, mithin auch solche Ehen nicht erlauben, um so weniger, da sie durch die ältere kirchliche Gesetzgebung verboten sind und das Herkommen dagegen ist. 7)" Den Rechtsbestand einer christlich-jüdischen Mischehe erkennt jedoch De Welte an, wiewol er sonst die Inden mit verblendetem FanatismuS behandelt. Indem er von der Gleichgiltigkeit in religiösen Dingen spricht, sagt er nämlich: ״Dieser Gleichgiltigkeit hat man sich in neuerer Zeit dadurch schuldig gemacht, daß man hie und da die Juden in den bürgerlichen Rechten und Pflichten den Christen gleichgesetzt hat, gleich als wenn der Thalmud so gut wie daö Evangelium zur sittlichen Vollkommenheit führen könne, als wenn es nicht klar genug sei, daß die Lehre des erster» dorch einen bodenlosen Probabilismus die sittliche Gesinnung vergiftet und überdies Haß und Tücke gegen alle andere Völker und einen dem Staate gefährlichen Gemeingeist empfiehlt und befördert. 8)" So dozirte ein berühmter deutscher Professor 1823 in einer christlichen Sittenlchre!! Er ruft gegen die Mischehe das Herkommen an, ohne zu bedenken, daß die beiden protestantischen Kirchen nicht nur die Ehe der Ihngen mit den Katholiken, sondern auch der Lutheraner und Kalvinisten bis zum Anfänge des vorigen Jahrhunderts für höchst bedenklich gehalten haben, so daß damals eine lntherische Prinzessin ihrem königlichen Gatten, einem Kalvinisten, in frommer Einfalt unverhohlen erklärte, es werde ihr unmöglich sein, ihn nach seinem Ableben ihren seligen Gemahl zu nennen. Milder als De Wette urtheilt Marheinecke: ״Aus dem bürgerlichen Rechtsprinzip, nach welchem die Inden Staatsbürger sind, erhebet sich dagegen (gegen die jüd.-christl. Mischehe) kein Hinderniß. Ein anderes ist die sittliche Betrachtung und ob der Staat sein eigenes Lebenselement, welches er am christlichen Glauben hat, jedem andern gleichzustellen, sich entschließen kann. Andererseits mit Verboten in das, worin auch die individuelle Empfindung ihr Recht hat, einzugreifen, steht dem Staat nicht zu. Es scheint daher in diesen immer noch seltenen Fällen der ehelichen Verbindung eines Christen mit einer nicht christlichen Person von Seiten des Staates nur nothwendig zu sei», seine Misbilligung derselben durch Ersckwerung derselben auszudrücken, und da die Folgen besonders sich in die Familienverhältnisse erstrecken, mit Recht fodcrn zu können, daß nicht nur d. beiderseitigen Eltern, sondern auch die Geschwister dabei ein Veto ausüben können.״^ In Betreff der letztem Klausel kommt man fast iu Versuchung, auzunehmen, daß dieselbe auö dem Talmud geschöpft sei '״)! Die Lehre von dem ״Lebenselemeute" des Staates, welche der berühmte Hegel'sche Theolog an der Berliner Hochschule als etwas Unbestrittenes supponirte, hat in der Gegenwart auch in Preußen viele Gegner; in manchen Staaten war bieselbe bereits veraltet, als Marheinecke (gest. 31. Mai 1846) sie in Berlin vortrug. Wo die Zivilehe eingeführt ist, wird von Staatswegen auch der Mischehe kein Hinderniß in den Weg gelegt. In Dänemark ist am 13. April 1851 ״über die Eheschließungen innerhalb und außerhalb der vom Staate anerkannten Glaubensgemeinden" folgendes, uns v. Hrn. Dr. Mielziuer mitgetheiltes Gesetz veröffentlicht worden:

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