Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 47 (5.12.1862)
- Date
- 1862-12-05
- Page
- Seite 401 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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401 Wir abstrahiren davon, daß in dem letzten Absätze die Ehe zwischen Christen und Mohamedanern erlaubt wird, wozu die Versammlung offenbar nicht berechtiget war; den Umstand dürfen wir aber nicht unberührt lassen, daß die Versammlung des guten Glaubens war, im Sinne des Pariser Sanhedrin zu beschließen, während der angeführte Ankrag in direktem Widerspruche zu dem entsprechenden Synedrialbeschlnsse stand. Salomon, der Berichterstatter der Kom- Mission, sagte, nachdem der KommissionSantrag bereits gestellt war, es sei, so viel er sich erinnere, jenem Auöspruche d. Sanh. der Zusatz beigesügt: jedoch kann kein Geistlicher, weder der christliche noch der jüdische, gezwungen werden, die Ehe einzusegnen. Holdheim äußerte: Ich glaube, so lautet der Zusatz: die Schwierigkeit der Ansführnng liegt in der Einsegnung. In Wahrheit hat weder Salomon noch Holdheim den Wortlaut des Zusatzes richtig angegeben. Schott unterzog den vermeintlichen Ausspruch des Sanh. einer apologetischen und emsatischen Eregese. ״Die Ehrlichkeit des Shnedrtumö," sagte er, ״beweist sich auch in der Fassung dieser Antwort. ES sagte: Die Ehe zwischen Juden und Christen ist nicht verbotem; nicht: sie ist gestartet" ein Räsonnement, welches ganz und gar ans Sand gebaut ist, indem es dem Svnedrinm nicht im entferntesten in den Sinn kam, die Mischehe als nicht verboten zu erklären. Maier ließ sich auf eine thalmudische Dednktio» ein. Er sagte: Vorsichtig haben sich die Sanhedrin ausgedrückt, aber ganz übereinstimniend mit dem Thalmud. Wo eine Civil-Ehe besteht, hat die Sache vom orthokoren rabbinischen Standpunkte aus gar keinen Anstand;;בעולת בעל יש יה, kirchliche Einsegnung aber nicht: הופרו וקדושין אין יה; Dieser thalmudische Ausspruch (Sanh. 57, b.) steht aber zu dem besprochenen Gegenstände wirklich nicht in der entferntesten Beziehung; ja genau genommen sagt derselbe das Gegentheil von dem, was daraus deduzirt werden will. Der Sinn des Ausspruches ist nämlich: Die noachidische Ehe wird nicht durch Trauung und Einführung in daS Braulgemach, sondern durch die 001min carnalis geschlossen. Hiermit stimmt das dem alten germauischeu Rechte entsprungene Sprichw. überein: ״Ist das Bett beschritten, so ist das Recht erstritten." Wo aber die Zivilehe besteht, wird die Ehe nicht durch die copula carnalis, soudern durch die von der bürgerl. Gesetzgebung vorgezeichnete Norm geschlossen! — Von der Majorität wurde folgende Fassmtg angenommen: ״Die Ehe eines Juden mit einer Christin, die Ehe mit Angehörigen monotheistischer Religionen über- Haupt, ist nicht verboten, wenn den Eltern von den Staatsgesehen gestattet ist, die auö solcher Ehe erzielten Kinder auch in der israelitischen Religion zu erziehen. ^)" Dieser Beschluß ging von einer Versammlung ans, welche es, trotz der Motion einiger Mitglieder, sorgfältig vermied, auf eine Diskussion über die Autorität des Thalmud einzugehen. Und doch ist es klar, daß nach thalmudischem Eherechtc auch mit einem Ger Toschab, also auch mit einem Monotheisten, keine Ehe geschlossen werden darf, so lange derselbe nicht in den Schoß des Judenthums aufgenommen ist. Seit den Verhandlungen der Braunschweiger Rabbinerversammlnng sind allerdings schon achtzehn Jahre verstoffen; aber dieselben sind bis auf den heutigen Tag für die Richtung charakteristisch, welche die jüdischen Studien in Deutschland genommen haben: Den Volks- und Literaturgeschichtlichen Forschungen wird der emsigste Fleiß zugewendet; religionsgeschichtliche Fragen werden nur nebenher berührt; die wissenschaftliche Nealkenmniß ses Thalmuds und des mittelalterlichen RabbiniSm erfreut sich nur einer äußerst schwachen Pflege. Selbst hierauf bezügliche Monografieen haben nur ausnahmsweise wissenschaftlichen Werth. Zu dieser Ausnahmen gehört aber nicht die Erörterung, welche über die nnö beschäftigende Frage zwischen Holdheim und Frankel stattgefundeu hat. Ersterer beruft sich ans N. Moses auö Couch, welcher die Mischehe mit Nichtkanaaniten gestattet haben soll?) Letzterer replizirt dagegen: ״Hr. Holdheim hat absichtlich geändert. Derr Semag am angeführten Orte sagt: אבי משאר אימות ׳שנתגיירו מותר להתחתן. Dieses Wort שנתגיירו, auf das wol gerade nicht wenig ankommt, hat H. Hold heim weg gelassen; dieses שנתגיירו, das d. Jnzidenzpunkt bei dieser ganzen Frage macht, u. das an sich auö d. ganzen dortigen Diskussion nicht fehlen kann, hat Hr. H. aus d. Mitte heranögeschoben, u. wo es sich um eine der wichtigften religiösen Fragen handelt, eine Untreue begangen!" w) — Wer mit den Onellen vertraut ist, traut kaum seinen Augen, indem er diese Kontroverse liest. Zunächst haben die beiden Gelehrten nicht erwogen, daß R. Mose auö Couch, um dessen Worte es sich handelt, ein Kompilator ist, und daß mithin auf die Quellen zurückgegangen werden müsse. Auö diesen ist nun allerdings ersichtlich, daß nach Naba b. Josef das Verbot der Verschwägerung sich nur auf Kanaanitische Proseliten beziehe, indem von einer Verschwägerung mit gebornen Nichtjuden die Rede gar nicht sein könne. R. Jakob Tam bemüht sich zwar ein anderes Verbot für die Mischehe geltend zu machen (לא תקח); aber andere Kasuisten erkennen dies nicht an.") Wie verhält sich nun R. Mose zu dieser Meinnngsdivergenz? Folgendermaßen. Zuerst führt er R. Jakob'ö Meinung an, ohne jedoch denselben zu nennen. Hier kommt der von Holdheim angeführte Passus vor; H.'s Zitat ist nicht wortgetreu, ohne daß ihn jedoch der Vorwurf Der Fälschung trifft: er zitirte — allerdings übereilt — nach