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Ben Chananja · 1862-12-05 · 47 (5.12.1862) · p. Seite 400

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
47 (5.12.1862)
Date
1862-12-05
Page
Seite 400 (sequence 2)
Language
German
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400 sequenzen dieser Richtung in Deutschland führten zu neuen epigamischen Fragen, welche — mindestens theoretisch — noch nicht erlediget sind. Das Frankfurter Rabbinat richtete nämlich im Sommer des Jahres 1843 ein Rundschreiben an Rabbinen und jüd. Theologen, dieselben anffovernd, über die Reformer in Frankfurt, — deren manche sich sogar vermaßen, die Beschneidung ihrer neugebornen Knaben zu unterlassen, — ein Gutachten abzugeben. In manchen der einaelaufenen Gutachten wird nun auch die Epigamie mit den Reformern zur Sprache gebracht. So sag! S. D. Luzzatto: ״Was die Verehelichung mit dem Unbeschnittenen betrifft, so ist es mir außer Zweifel, daß wir unsere Tochter keinem Israeliten, der sich zu beschneiden weigert, zur Frau geben würden; die Tochter des unbeschnittenen Jsraeliten jedoch dürfen wir unseren Söhnen geben. Jedoch sollen wir auch hier vorsichtig sein, falls sie sich zu ihren väterlichen Grundsätzen bekennt; denn ist auch der Mann vermögend, seine Frau zu sich heranznbilden, so ist doch die Folge immer ungewiß.0" Luzzatto ist also gegen die Reformer toleranter, als R. Eleazar gegen die Sabbathäer war. Mannheimer beschränkte sich auf die Erklärung, daß er die in Rede stehende Ehe nicht einsegnen würde.׳'') Beide, Luzzatto und Mannheimer, reden ausschließlich von männlichen nnbeschnittenen Individuen; RapoPort will die Reformer überhaupt von aller und jeder Epigamic ausgeschlossen wissen, wobei er sich auf die Ausschließung der Samaritaner und der Sektirer der geonäischen Zeit, besonders der Karner, beruft, und hinznfügt: ״Die Besorgnis; ist sehr groß, daß die Reformer zuweilen vor tauglichen Zeugen Trauungeu, vor uutauglichen aber Scheidungen vollziehen, auch sonst ungiltige Scheidebriefe auöstellcn, oder eine kinderlose Wittwe ohne vorhergegangene Chaliza heirathen, oder die rabbanitischen u. selbst pentat. Hindernisse d. Verwandschaft u. Schwägerschaft unbeachtet lassen werden; in d. Eingabe an d. Behörde muß also ausdrücklich gesagt werden, daß wir einerseits keinerlei Zwang auf die Reformer ausgeübt wissen wollen, daß wir aber uns in unserem und unserer Nachkommen Interesse vor jedem Flecken des MamzerthumS bewahren wollen. °)״ Die orthodoren Herausgeber der gesammelten Gutachten in Frankfurt am Main waren einsichtsvoll genug, diese Stelle zu mildern, und das ״Mamzerthum" in deutschen Uebersetzung gänzlich wegznlassen. Der klngvrli'er Rabbiner, Maier Eisenstädter, sprach ein Jahr später in einem die Braunschweiger Rabbiner - Versammlung betreffenden Sendschreiben die Warnung aus, daß die Reformbestrebungen in Deutschland in der Folge zur Ausschließung der Reformer von der Epigamie führen könnten. d) Christlich-jüdische Mischehe. Mehr denn ein Menschenalter vor diesen Diskussioneu war in Frankreich die Frage der christlich-jüdischen Mischehe zur Sprache gekommen. DaS von Napoleon zusammengerufene große Sanhed rin erklärte in seiner am 19. Februar 1807 abgehaltenen vierten Sitzung, ״daß die Ehen zwischen Israel, und Christen, welche nach dem Gesetze des Civil-Koder vollzogen sind, bürgerlich verpflichtend und giltig sind, und obwohl sie nicht fähig sind, mit den religiösen Formen bekleidet zu werden, sie doch kein Anathema nach sich ziehen sollen." So lautet der dritte Synedrial-Artikel in treuer Uebersetzung anS den Französischen. Hebräisch lauten die Schlußworte: יאף על סי שהוא מן הנמנע שיהיו קדושין תופסים בהם כדה משה לא יוטל עליהם ענש הרם D. h.: ״Obwohl es unmöglich ist, daß die Trauung an ihnen (den Christen) hafte, so soll doch ihretwegen keine Bannstrafe verhängt werden." Das Pariser Sanhedrin hat sich also nicht ein Haarbreit vom Thalmud entfernt. Es erklärte, daß nach dem thalmudischen Eherechte eine legitime Ehe zwischen Inden und Christen nicht geschlossen werden könne; selbst in der Erlassung der Disziplinarstrafe liegt keine auf die Mischehe bezügliche besondere Konzession, da der Bann zu jener Zeit in Frankreich und Italien wol auch sonst außer Brauch gekommen war. Die ganze Fassung des Artikels zeigt also von thalmudischer Sachkenntniß und rabbinischer Folgerichtigkeit. Weder jene noch diese gab sich jedoch bei der Braunschweiger Rabbinerversammlung (184-1) zu erkennen. Die Pariser Synedrial-Artikel kamen am 18. Juni in der nennten Sitzung der Rabbinerversammlung zur Sprache. Merkwürdigerweise hatte keiner v. d. Original-Ausgabe der diSkntirten Artikel Einsicht genommen; dieselben waren der Versammlung nur aus Geschichtskompendien und nur beiläufig bekannt. Der Antrag, die Synedrialbeschlüsse zu bestätigen war von Philippson auSgegangen; die zur Prüfttng derselben gewählte Kommission bildeten Hold he im, Sal om o n u. Fr an k f ur te r. Salomvn laö als Berichterst. die Antworten des Pariser Sanhedrin und die Anträge der Kommission. Die dritte Antwort d. Sanh. lautete nach diesem Berichte: Die Verheirathung mit Christen ist nicht verboten. So hatte aber das Sanhedrin, wie wir sahen, nicht geantwortet. DaS Sanh. hatte sich darauf beschränkt, zu erklären, daß die Civilehe civile Giltigkeit habe; sonst hielt dasselbe an dem thalmudischen Eherechte fest, und räumte daher der christlich-jüdischen Mischehe in jüdischem Sinne nicht einmal den Rechtsbestand ein. Der Antrag der Kommission lautete: ״Ehen zwischen Juden und Christen, Ehen zwischen Monotheisten überhaupt sind nicht verboten."

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