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Ben Chananja · 1862-11-28 · 46 (28.11.1862) · p. Seite 394

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
46 (28.11.1862)
Date
1862-11-28
Page
Seite 394 (sequence 4)
Language
German
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394 haben. Wenn R. Saul versichert, daß die Karaiten — auf dem Gebiete des EherechteS, — dem Thalmud nicht zuwider handeln, so schöpfte er diese Versicherung aus alteren Quellen, über welche wir bereits berichtet haben. R. Saul macht ferner geltend, daß im Thalmud keine Spur von einer Ausschließung der Sadduzäer vorkomme, und daß sich vielmehr darthun lasse, daß Verschwägerungen zwischen Farisäern und Sadduzäern vorgekommen sind. Aus den ersten christlichen Jahrhunderten und aus der Zeit der Kreuzzüge holt er sich ebenfalls Waffen zur Vertheidigung seiner These. Ja er greift sogar in d. biblische Zeil zurück, indem sich, wie er sagt, d. Skrupel wegen des Mamserthnmö in d. Zeiten Jorobeam's und der übrigen gottlosen Könige zurückdatiren lassen, wo die Mehrheit der Nation die Vorschriften des Gesetzes nicht beobachtete! Außerdem scheut sich R. Saul nicht, unumwunden auszusprechen, daß die Epigamie selbst im Widerspruche gegen das Gesetz auf die Karäer ausgedehnt werden müßte, um die Entweihung des göttlichen Namens zu verhüten; denn für eine solche Entweihung, d. i. für eine schmähliche Erniedrigung des Judenthums müßte es angesehen werden, wenn die gegenseitige Anfeindung der jüdischen Sekten so weit gienge, daß sie es vermieden, sich unter einander zu verschwägern! Also, fügt er hinzu, stände es, wenn die Epigamie mit den Karäer» wirklich verboten wäre; nun ist sie aber schon aus dem Grunde nicht verboten, weil die karäischen Mamzerim, wären sie auch vorhanden, jedenfalls nur eine unbedeutende Minorität ausmachen, auf die keine Rücksicht zu nehmen ist. Es ist vielleicht R. Saul nicht entgangen, daß seine Argumente theilweise selbst für die Epigamie mit nicht bekehrten Karäern sprechen. Er läßt übrigens dem Gutachten folgende Bemerkung des Aron Ha-Levi folgen: ״Die Worte unseres großen Lehrers (Baruch b. Samuel) sind begründet auf Wahrheit, Recht und Frieden, und ist vom Standpunkte des Rechts an der Richtigkeit derselben nicht zu zweifeln. Nichtsdestoweniger versichere ich dir, daß ich (einem bekehrten Karäer) nicht meine Tochter geben würde, wenn derselbe auch ein Josua b. Nun wäre. R. Saul unterläßt aber nicht) dem R. Baruch auch unter seiner eigenen Firma ein Kompliment zu machen. 1S) R. Saul's Diskussion war rein theoretischer Natur. R. Ezechiel Landau in Prag hatte über die praktische Frage zu entscheiden, ob ein Rabbanite, welcher in Hasenput in Kurland die Tochter eines Karaiten geehelicht hatte, mit derselben die eheliche Gemeinschaft fortsetzen dürfe. R. Ezechiel wagt nicht, die Frage definitiv zu erledigen, Gelegentlich äußert er den Quellen gemäß, daß die Verbindung mit i nichtbekehrten Karäern, auch abgesehen von den Bedenken, I welche wegen der legitimen Abkunft obwalten, an uud für sich verboten sei. 1a) b. A im § t m. Anußim (Gezwungene) ist der technische Ausdruck für jüdische Scheinrenegaten, welche, fanatischer Verfolgung wei chend, sich scheinbar vom väterlichen Glaubten lossagten Da es nun nicht selten vorkam, daß sie in den Schoß der von ihnen verlassenen Gemeinde zurückkehrten, so traten verschiedene auf sie bezügliche Fragen hervor, deren epigamischen Theil wir hier zu erwähnen haben. Die älteste hieher gehörige Entscheidung rührt von Raschi her, und erklärt eine Ehe für giltig, welche von einem Anuß in Gegenwart anußitischer Zeugen mit einer Jüdin geschlossen wurde."-») Andere stellten die Giltigkeit einer in Gegenwart anußitischer Zeugen geschloffenen Ehe in Abrede, indem denselben die Fähigkeit zu giltiger Zeugenaussage abgesprocheu werden müsse. Einen ausführlichen Bescheid über die Anußimfrage schrieb der berühmte Algierer Rabbiner Sim-on b. Zemach Dur an (gest. 1444). Er erklärt ebenfalls die Trauung für giltig, wenn sie in Gegenwart jüdischer, für ungiltig, wenn sie in Gegenwart anußitischer Zeugen vollzogen wurde. Letztere Bestimmung gilt jedoch nach ihm nur, wenn auf die Trauung nicht die aseensio thalami oder copula carnalis folgte; erfolgte auch diese, kann der Eheschließung nicht unbedingt die Giltigkeit abgesprochen werden. 21) Ganz isolirt steht die Meinung eines alten Gesetzeslehrers, angeführt von R. Isaak b. Abba Mare aus Marseille (im 12. Jhrh.), nach welcher nicht nur die Trauung eines Renegaten zur Abgötterei, sondern auch die eines öffentlichen Sabbatschänders null und nichtig ist. Merkwürdiger Weise wird aber die Klausel hinzugefügt, daß unter öffentlicher Sabbatschändung nur Feldarbeit verstanden werde.22) Es wäre uns sehr lieb, über die Quelle diese Distinktion belehrt zu werden. Fortsetzung folgt. Anmerkungen. ') S. o. Nr. 4L. *) Ueb. d. GlaubenSart. S. o. Nr. 44. נ) Shaare Zcd. Nr. 7. G. A. d. Mose d. Trani 1, 19 .4) Bei Pilisk. Litt. Kadin. S. 8. s) Mam. 3, 3. 2g g. Ha-Ramb. ed. Brünn S. 50, 6. S. o. Nro 19. 166. ״) G. A. d. R. Dav. 6. Zim. 1, 73. ) Neander, allgem. Gcsch. d. christl. .Kirche V. 2, 1261. *) G. A. d. R. Mose di Trani 1, 38.: וכל חכם המורה עליו אני קורא זקן ממרא ג |) Milcham. ed. Hannover 1640. S. 10. '״) Kafthoc wa-Ferach Abschn. 5. Ende. G A. d. R. Dav. b Zimra 1. 73. ")GA. d. N. Dav. b. Zimra das. n 2, 796. Dasselbe A. in d. G A. Samml. d. Bez- Aschkenazi. Pene Mosche 3, 1. ") Sch. Ar. Eben Ha-Eser 4, 36. ") Mos. rabb. Zivilrecht 1. 40. ") בשמי□ ראש, Berl. int Verlag der jnd. Freischnle. Asnlai 2, 124. Orient. L. Bl. V. 53. 140. Melo 1 Gefnajim S. 58. Die Ritus des synagogalen Gottesdienstes v. Zuntz. 226-228, Jost Gesch. d. Judench. 3. 396—400. '5) Beß. Rosch: ( Nro 18. 19. 36. 40. 94. 112 116. 126. 191. 212. 219. 239. 251.! 280. 342. 371. Wir werden über alle diese Gutachten an einem

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