Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 46 (28.11.1862)
- Date
- 1862-11-28
- Page
- Seite 393 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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verboten, indem dieselben unter dem Verdachte veS Mam« zerthumes stehen, sie dürfen daher nickt ausgenommen werden, wenn sie sich bekehren wollen. 12)" Hr. Oberrabb. Fasse! schließt hieraus, daß rabbanitische Juden sich mit Karaitischen, trotz der abweichenden Religionsgebräuche der letztem, verschwägern dürften, wenn die karaitischen Ehescheidung nach rabbanitischem Nilns vollzogen wurde. ") Er vergißt aber, wie bereits erw. wurde, daß in den Quellen von bekehrten Karaiten die Rede ist; unbekehrten Karaiten ist die Epigamie unter keinerlei Voranssetzung eingeräumt worden. Die rabbanitische Gesetzgebung in Betreff der karaitischen Mischehe beweist das Gegentheil von dem, was unser gelehrter Freund daraus deduziren wollte. Besondere Erwähnung erheischt hier eine filokaraitische Stimme, welche sich gegen Ende des vorigen Jahrhunderts vernehmen ließ. Die im Jahre 1793 in Berlin unter dem Titel ״Beßamim Rosch" erschienene Gntachtensammlnng enthält verschiedene freisinnige Elemente, welche den Zorn der Orthodorie auf sich ziehen mußten. Der Mährische Landesrabbiner Markus Benedikt richtete eine hierauf bezügliche heftige Epistel an den Berliner Oberrabbiner Hirsch, dessen Sohn Saul die Sammlung edirt und mit Zusätzen versehen hatte. Aznlai und Michael äußerten Zweifel an der Echtheit der dem R. Ascher b. Jechiel und anderen Lehrern des Mittelalters zugeschriebenen Gutachten. Dies verhinderte jedoch manche reformistische Schriftsteller in Deutsch!, nicht, die Sammlung als echt zu betrachten, u. namentlich d. darin enth. Dissertation über d. Glaubensart. als v. R. A. herrührend zu zitiren. Im I. 1840 erklärte Geiger die Nnechtheit der Gutachtensammlnng sei hinlänglich erkannt; 1859 stellte Zunz Alles zusammen, was ihm gegen die Authentie der Sammlung zu sprechen schien, dieselbe wurde jedoch theilweise von Jost in Schutz genommen.") Allen diesen Kritikern ist es entgangen, daß der Editor der in Rede stehenden Gutachtensammlung nicht die Selbstverleugnung hatte, seine über die angekündigten Grenzen weit hinaufgehende Autorsckaft gehörig zu bemänteln; ja daß er Kennern, bei denen er Gesinnungsverwaudschaft vorausetzte, sogar ziemlich leicht zn findende Fingerzeige gab, hinter der Maske R. Ascher's den wirklichen Berfasser der Gutachten zu errathen. Einen solchen Fingerzeug enthält zum Beispiel die Nummer 232. Die daselbst aufgeworfene Frage wurde auf den neueren Jeschiboth vielfach ventilirt: es ist eine sogenannte קושיח העולם. Die Lösung, die dem R. Ascher in den Mund gelegt wird, enthält eine pilpulistische Bravour, wie sie einem R. Jonathan Eybeschütz oder N. Pinhas Horwitz zur Ehre gereicht hätte. Die mittelalterliche Literatur hat nichts Aehuliches aufznweisen: Zunz und Jost konnten dies nicht entd ecken, da sie den pilpulistischen Inhalt des kritisirtcn Buckes wol abseiten liegen ließen. R. Saul selbst verließ sich ohne Zweifel darauf, daß gleichgesinnte Fachmänner seine Virtuosität in der dialektischen Handhabung thalmndischer Materien erkennen und bewundern, die eigentliche Quelle der Kunststücke aber nicht enthüllen werden. DaS Beßamim Rosch ist in pilpulistiscker Beziehung ein wahres Meisterwerk: die brillantesten Produktionen hat R. Saul nicht in den Zugaben, zu denen er sich bekennet, niedergelegt, sondern gerade in den Pieren, welche er älteren, mittelalterlichen Autoritäten zuschreibt. Dieser Witz zieht sich, wie ein rother Faden, durch das ganze Buch! ^)en älteren Autoritäten schiebt er aber auch die reformatoriscken Vorschläge und Entscheidungen unter, welche er zur Sprache bringen will,"), und die in religionsgeschichtlicker Rücksicht von nicht geringer Bedeutung sind. Sie zeigen deutlich, daß selbst ein pilpulistischer Rabbiner ersten Ranges sich in Berlin dem Einflüsse der Aufklärungsteudenzen nicht zu entziehen vermochte. R. Saul mußte in Folge des Aergeruisses, das sein Werk gegeben hatte, seine Heimath verlassen,"'׳) und starb zu London am 17. November 1794. Sein einziger Freund daselbst, Meyer Josef, veröffentlichte 1844 sein Testament, in welchem sich die höchst seltsame Verfügung findet, daß man ihn in d. Kleidungsstücke begrabe, in welchen er sein Leben beschlossen hat. Seine Manuskripte sollen ungelesen nach Berlin gesendet werden. n) Ob dies geschah, und ob über- Haupt noch Aussicht vorhanden sei, die fraglichen Mannskripte benützen zu können, vermögen wir nicht zu sagen. Das Gutachten, welches uns hier interessirt, wird auf R. Baruch b. Samuel zurückgeführt, hat aber natürlich keinen andern Verfasser, als Rabbi Saul selbst, welcher die Frage, ob bekehrten Karaiten die Epigamie zu gestatten sei, nur benützt, um auf die schwachen Seiten des rabbanit. Eherechtes aufmerksam zu machen, und seine karaitischen Sympathieen durchblicken zu lassen. Er weist auf die zahlreichen Differenzen hin, welche sich seit der ältesten thannaitischen Zeit auf dem Gebiete des rabbanitischen Eherechtes bemerkbar machten, und thut den kühnen, aber den tiefen Kenner verratheuden Ausspruch, daß die unter den rabbanitischeu Autoritäten obwaltenden eherechtlichen Differenzen zahlreicher sind, als die zwischen Rabbaniten und Karäern. Zunz gestattete sich hierüber die absprechende Bemerkung: ״Solches Zeug schrieb kein berühmter Rabbiner um 1200." Daran ist aber nur so viel wahr, daß bei einem Rabbiner des 12. und 13. JahrhundetS nicht leicht diese unbefangene Freiheit des Urtheils gefunden werden dürste. Aber ״solches Zeug!!" Hätte Hr. Dr. Zunz das jüdische Eherecht mit demselben Fleiße studirt, mit welckem er die Geschichte der Liturgie studirt hat; so würde er sich ein so wegwerfendes Urtheil sicherlich nicht gestattet