Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1862-11-28 · 46 (28.11.1862) · p. Seite 392

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
46 (28.11.1862)
Date
1862-11-28
Page
Seite 392 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2542917-2542971-2543018--2858-2546682
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

5 entity mentions

392 — vorausgesetzt, Daß eS wirklich ftattijcfuuDcu hat, — aus einer Ergreifung der )nitiative von Seite Anan'S hervorging, oder als Repressalie gegen ein vorangeganes rabbanitisches Interdikt ausgesprochen wurde, ist ans den bisher bekannt gewordenen Quellen nicht zu ersehen. Dagegen liegen die seit dem zwölften Jahrhundert gepflogenen Ver- Handlungen über die karaitische Epigamie ziemlich vollstan big vor. An der Spitze der milder gesinnten Lehrer steht MaimonideS, an der Spitze der Fanatiker der Thosafist R. Simson b. Abraham. MaimonideS urtheilte, wie der gelehrte Pineles in diesen Blattern bereits nachgewiesen hat, in seinem ManneSaltcr viel milder über die Karäer, als in seinen Jünglingsjahren. Er will dieselben nicht als Ketzer verfolgt, sondern durch Friedensworte zum wahren Glauben hingezogen wissen. 5) Heber• einen speziellen Fall befragt, spricht er von einer Ehe zwischen einem Karaiten und einer Rabbanitin in Aegipten mit kaltblütiger Ruhe, wie er denn die Karailen auch in Betreff des WeineS und zum Theil auch in Betreff der Schechita als Inden behandelt wissen will/׳) Der zu jener Zeit im Oriente herrschende duldsame Geist konnte nicht verfehlen, auf Maimonides einen tiefen Eindruck zu machen. Die unmittelbare Berührung mit Karäern dürfte ebenfalls dazu beigetragen haben, ihn milder gegen sie zu stimmen. Ganz anders urtheilte R. Simson b. Abraham auö Sens. Derselbe hatte Frankreich wahrend deS grausamen KreuzzugeS gegen die Albigenser verlassen. Aeußerunge» zu Gunsten der Gewissensfreiheit, wie die des Grafen Roger von Foi r ד) (1228), waren nicht zu seiner Kenntniß, oder doch nicht zu seiner Beherzigung gelangt. Die Karäer kannte er iu seiner Heimat nur vom Hörensagen. Als er nun nach seiner Ankunft im Oriente über d. gegen die Karaer einznschlagende Verfahren konsultirt wurde, setzte er sich in diametralen Widerspruch zu MaimonideS, ohne jedoch denselben ausdrücklich zu nennen. Er will die Karaer unerbittlich verfolgt wissen. In Betreff des Ritualgesetzes seien sie als Abtrünnige zu behandeln. Der Rechtsbestand karaitischer Mischehen müsse zwar anerkannt werden, da dies auch in Betreff der Mischehe mit Renegaten geschehe; aber der Bann müsse jeden treffen, der seine Tochter einem Karaer zu Weibe gibt ׳ und dadurch dem Mamzerthume Vorschub leistet. R. Sim* so» wollte also sein Interdikt auch auf bekehrte Karaer ausgedehnt wissen. Zum Schluffe seines Gutachtens spricht er sein Verdammnngöurtheil über jeden ans, der seiner Ent« scheidung zu widersprechen wagen würde.s) Die Kunde davon drang auch zu R. Abraham, dem Sohne des MaimonideS, und darauf bezieht sich die bisher unverstandene Aeußerung desselben: ״Wir haben nach dem Tode des Toßasisten R. Simson vernommen, daß er und seine Schüler meinem seligen Vater in :nanchen Stücken widersprochen haben. Wir fanden das Gerücht nicht bestätigt, da wir es nicht der Mühe werth hielten, Nachforschungen darüber anzustellen. Wir dachten: Ist das Gerücht gegründet, so mögen sie (S. und seine Schüler) die Frucht ihres Thuns genießen; ist es ungegründet, so ist dessen Urheber ein Verleumder. 9)" Unter den Agiptischen Juden blieb indeß nach wie vor der mildere Geist vorherrschend. Ungefähr hundert Jahre nach dem Tode Maimuni'S (um 1313) trat zu Kahira eine ganze karaitische Gemeinde zum Rabbanism über, und die angesehensten rabbanitischen Familien verschwägerten sich mit denselben, ohne auf das Interdikt R. Simson's Rücksicht zu nehmen. An der Spitze der jüd. Gemeinde zu Kahira stand zu jener Zeit ein Nachkomme Maimuni'S. '0) Im sechzehnten Jahrhundert entspann sich unter den orientalischen Rabb. ein heftiger Federkrieg über d. Grenzen der den Karäern zu gestattenden Epigamie. Drei Meinungen suchten sich geltend zu machen. Die äußerste Linke, von einem in hohem Ansehen stehenden Rabbineu Namens Samuel vertreten, fand die Ehe mit uubekehrten Karäern nicht verpönt, sondern rabbinisch verboten; die Ehe mit bekehrten Karäern schien ihr im Geiste der Aegiptischeu Praris unbedenklich. Das Bedenken wegen des hereinbrecheuden Mamzerthums wies sie entschieden zurück, indem sie auch den karaitischen Ehescheidungen gesetzliche Kraft vindizirte, so daß auch die von einer karaitisch Geschiedenen in zweiter Ehe gezeugten Kinder als ehelich anerkannt werden müssen. Die äußerste Rechte, welche R. Mose die Trani in Safet vertrat, protestirte auch gegen die Epigamie mit bekehrten Karäern, indem dieselben dem Verdachte des Mamzerthumes unterliegen. In der Mitte stand R. David b. Simra in Kahira, welcher die Ehe mit nichtbekehrten Karäern zwar selbst vom Standpunkte der Thora verpönt fand, dagegen die mit bekehrten Karäern für unverfänglich erklärte. Das Raisonnement, worauf er letztere Jndulgenz gründet, ist aber nichtsweniger als indulgent. Unter den Karäern, sagt er, kann eS keine Mamzerim geben; nicht etwa weil auch ihre Ehescheidungen giliig, sondern weil auch ihre Eheschließungen ungiltig sind, so daß es unter ihnen keine legitime Ehen, und daher auch keine im Ehebruch erzeugten Kinder geben kann. Die Ungiltigkeit karaitischer Ehen deduzirt R. David aus der Uufähigkeit der Karaiten, ein giltigeS Zeugniß abzulegen, woraus folgt, daß nur eine vor rabbinitischen Zeugen geschlossene karaitische Ehe als giltig betrachtet werden kann. Im Sommer deS Jahreö 1656 wurde die Ehe mit bekehrten Karäern von dem Rabbinerkollegium zu Konstantinopel, an dessen Spitze R. Moses Benvenisti stand, nachdrücklich verboten. '') R. Moses Jfferleö sagt: ״Die Verschwägerung ist

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.