Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 46 (28.11.1862)
- Date
- 1862-11-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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tu•. 46. . bcn 28. tlovrmber 1862. ’,CO!LN MNMNM. schFUhiEii s8r IU^Zsche ThesisHlF« Fünßer InliMNg. 4)ernusgerter u»d Ma&lent: L. Löw, D6etm66iner ju SjcjeHiii. Jede» Freitag ersä'cim ein qcinzcr Bogen. prSniiiiirralionsprris: Ganzjäkirig 7 fl., halbjährig 3 fl. -0 kr., viereljährig 2 fl. öfterr. Währ. in abonnirt bei allen Postämtern und Buch- Handlungen des In- und Auslandes. Manuskripte find an die Redaktion zu senden. Inhalt. Eherechtliche Studien. — Kulturgeschichtti'che Aforismen v. L. DukeS. — Korrespondenz. Ausland: Augsburg, Berlin, Paris. Frankfurt a. M״ Berlin. Köln. London. Inland•:'Men, SzenteB, Tarnopcl. Lemberg. Pest. — Literarische Anzeigen: Der Tanuhauser und Ewige Jude. Bespr. v. L. DukeS. — Offener Brief. Inserate find an die Redaktion in Szegedin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Petitzeile wird mil 10 Nkr. --- 2 Sgr. berechnet. (!:(jctedjlfirije Slubien. 11. Die Mischehe. (Fortsetzung.')! F. Lrilllicrllilgeii ans dem Mittelalter. > a. Die Epigamie mit Sektirern besonders mit! K a r ä e r n. DaS biblische Alterthum kannte kein ans rein religiösen Differenzen fließendes Hinderniß der Eheschließung zwischeu jüdischen Stammgenoffen. Die Ausschließungsgesetze der Bibel sind nicht religiöser, sondern religiöö-nationeller Natur. Das thalmudische Eherecht kennt nur ein einziges religiöses Ehehinderniß: das Am Haarezthum,^) denn die Ausschließung der Samaritaner von der Epigamie ging ursprünglich aus nationeller Gehässigkeit hervor. Die Sektirerei unter den orientalischen Juden in der nachthalmudischeu Zeit führte neue epigamische Fragen an die Tagesordnung. Die reißenden Fortschritte des Islam brachten nämlich auch unter d. Juden eine gewaltige Gährung hervor, welche religiöse Spaltungen in ihrem Gefolge haben mußte. Kaum ein Jahrhundert war seit dem Auftreten Mohamed's verflössen, als schon an die Gesetzeslehrer die Frage herantrat, ob bußfertigen Sektirern die Epigamie zu gestatten sei; die Ausschließung der in der Ketzerei Verharrenden wurde als selbstverständlich angesehen. Ein Gaon, — die Angaben schwanken zwischen Nitronai, Mose und Amram,— gab die Entscheidung ab, daß der Eheschließung mit büßfertigen Sektirern eine strenge, sich auf jede einzelne Familie erstreckende Untersnchung vorangehen müsse, damit die xeinen Familien nicht vom Mamzerthnme infizirt werden I« Betreff derjenigen Sekte, welche, nach der dem Gaon gemachten Mittheilung, die jüd. Ehegesetze gar nicht beobachtete, sprach sich derselbe dahin aus, daß wol der ersten, vom orthodoren Judenthume abgefallenen, und daher in Reinheit gezeugten Generation die Epigamie gestattet werden könne, sobald sie ihre Büßfertigkeit an den Tag legt, nicht aber den folgenden Generationen, in denen d. Mamzerthum einheimisch geworden ist. Wären, sagt der Gaon, die bezüglichen Familien heidnischen Ursprungs, könnten dieselben ohne Anstand in den Schoß des Judenthnms aufgenommen werden; da sie aber von Juden abftammen, muß man ihnen selbst die Aufnahme in den Gemeindeverband verweigern, um ihre Vermischung mit reinen Familien zu verhindern?) Die neuen Sekten konnten jedoch nicht lange Gegenstand eherechtlicher Verhandlung sein, indem auch ihre Eristenz nur von kurzer Dauer war. Ihre Rolle war ausgespielt, sobald dem messianischen Schwindel ein Ziel gesetzt war, dem sie zumeist ihr Dasein zu verdanken hatten. Nur der von diesem Schwindel freie Karaism gewann festen Boden; die Epigamie mit Karaiten blieb daher eine stehende Frage des jüdichen Eherechts. Die Gesetzeölehrer dreier Welttheile haben sich sechs Jahrhunderte hindurch an der Erörterung dieser Frage betheiligt. Nach der aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Relation des Karäers Salomo Troki hat An an, der Gründer der Karäersekte, seinen Anhängern die Verschwägerung mit den Rabbaniten untersagt?) Ob dieses Verbot,