Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1862-11-14 · 44 (14.11.1862) · p. Seite 376

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
44 (14.11.1862)
Date
1862-11-14
Page
Seite 376 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2542917-2542971-2543016--2840-2546662
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

i. Iudenchristen. Die christliche Gesetzgebung über die Mischehe. Es könnte befremden, daß die thalmudischen Quellen keine Ausschließung der Judenchristen von der Epigamie enthalten. Nach Allem, was wir bisher über die einschlägigen thalmudischen Prinzipien gesagt haben, ist dies jedoch leicht erklärlich. Das thalmndische Eherecht beurtheilt die Zulässigkeit der Mischehe nach der Nationalität, nicht nach dem Dogma. Gegen die Mischehe mit Judenchristen konnte ebensowenig ein Bedenken obwalten, als,gegen die Mischehe mit Sadduzäern ein Bedenken obwaltete. Ein beträchtlicher Theil der Judenchristen hielt das jüdische Religionsgcsetz für verbindlich, und war weit entfernt, sich über die Bestimmungen desselben hinauszusetzen, so daß von jüdischer Seite keine Einwendung gegen die Epigamie mit denselben gemacht werden konnte. Nickt so gleichgiltig konnte die Epigamie mit! Juden von christlicher Seite angesehen werden. DaS Juden- | thum forderte von den Ehegenossen Gleichheit der Nationalitat, das Ehristenthum Gleichheit des Glaubensbekenntnisses. Schon Paulus ermahnte die Korinther, sich ״im Herrn" zu verheirathen (1 Kor. 7, 39), und darauf gründet Tertnllian den Beweis, daß sich Ehristen nickt mit Uuglänbigen verehelichen dürfen׳^). Der Schließung von Mischehen war also die älteste christliche Ehegesetzgebung nichtsweniger als günstig, wenn auch Paulus ausdrücklich lehrt, daß vorhandene Mischehen wegen der Religionsverschicdenheit der Ehegenossen nicht aufgelöst werden müssen (L Kor. 7, 12). Nachdem tu der christlichen Kirche Spaltungen eingetreteu waren, wurde von Seite der Nechtgläubigen die Ehe mit Ketzern ebenso verboten, wie die Ehe mit Juden. Die Kirchenversammlung, welche im Anfänge des vierten Jahrhuudertö in Elvira in Spanien gehalten wurde, verbot, ein christliches Mädchen einem Zudem oder Ketzer zur Gattin zu geben, und bedrohte die Eltern, die dieses Verbot übcrtreten, zu fünfjähriger Erkommuuikation. Die Kaiser Konstantin, Konstantius, Valentinian der ältere und jüngere, ThcodosiuS der Große und Arkadiuö, welche die auf die Juden bezüglichen Kanones der Synoden zu bürgerlichen Gesetzen erhoben, befestigten insonderheit auch daS Verbot der Mischehe zwischen Juden und Christen '״ .(״Wozu aber diese beschränkenden Gesetze in Europa, wo es gewiß nur wenige Judenchristeu gab, da ja die Juden mit Heidenchristen auch nach ihren Ehegesetzen keine giltige Mischehe schließen konnten?" Die Lösung dieser Frage kann auf dreifachem Wege versucht werden. Möglich, daß die von Inden geehelichten Christinnen heimlich zum Judenthume übertraten, so daß die jüd. Ehemänner sich vom Standpunkte ihres Religionsgesetzeö nichts vorzuwerfen hatten, und nur die Kirche sich genöthiget sah, Maßregeln gegen die Mischehe zlt treffen. ES ist aber auch denkbar, daß die Europäischen Juden in den ersten Jahrhunderten, aus denen d. christlichen Verbote stammen, in der Beobachtung ihrer eigenen Ehegesetze nicht eben skrupulös waren, oder dieselben nicht einmal ihrem ganzen Umfange nach kannten. Es ist unleugbare Thatsache. daß es lange vor der Verbrcitnttg, ja selbst lange vor dem Abschlnsse deö Thalmuds in vielen Gegenden jüdische Ansiedlungen gab. Die jüdische Geschichtbeschreibung hat aber bis zur Stunde noch nicht einmal den Versuch gemacht, das jüdisch-religiöse Leben jener Zeit mit in den Kreis ihrer Prüfung zu ziehen. Erst wenn dies gesehen ist, wird es möglich sein, die jüdisehe Prckris in Bezug auf die unö beschäftigende Frage kennen zu lernen. In Ungarn wurde die christlich-jüdische Mischehe allerdings erst unter L a disl aw L (1077—1075), also zu einer Zeit verboten, wo die Beobachtung des jüdi scheu Gesetzes, wie dessen Studium, bei den westeuropäischen Juden bereits konsolidirt war. Allein in Ungarn war dies zu jener Zeit sicherlich nlcht der Fall, indem sich hier noch in späterer Zeit weder von jüdischem Gemeindeleben, noch von jüdischer Erudition eine Spur findet. Endlich dürfte auch die Anuahme plausibel sein, daß die Verbindungell zwischen Juden und Christinnen, welche die christliche Ehegcsetznng so entschieden verpönt, keine ehelichen Bündnisse, sondern Konkubinate waren. N. MoseS ans Concy hat, i wie er selbst berichtet, noch im Jahre 1230 in den spani- , scheu Gemeinden mit Erfolg gegen solche Konkubinate ge- > predigt R. Moses hat nämlich gewiß nur gegen das Kon-! kubinat geeifert, denn von einer Mischehe zwischen Juden und i Christinnen, wie Creizeuach irrthümlick geglaubt hat׳"), 1 kann zu jener Zeit in Spanien nicht die Rede gewesen sein.! (Fortsetzung Anmerkungen. ' ) S. oben Nro 34. *) Kidd. (4S, «. n. d. Paral. Bei. r. Abschu. j 50. Koset, r.!1,7. ') Jebam: 48. b. ') Dies erhellt ans Kelhub. t l t,! ci. wo dieses עם zu einer Gezera Schema mit לעם benützt wird, i K. Sam. EdclS bemüht sich vergebens. die G. Schara mit der I richtige» Leseart in Einklang zu bringe». R. Jom Tob b. Abrabam zu Kidd. a. a. O. gibt der Deduktion noch eine viel weitere Anwcndüng, was aber mit dem Thalm. Jebam. 62, a. in direktem Widerspruche sicht. Hicber gehört die höchst merkwürdige Entscheidung N. Tam'S, angcs. in Hag. Main«. Iss. Bia 18, 2. ף Abad.!), 6. ") Mos. rabb. Eivilrccht £. 1510. r) Abad. 8, 18. s) Main«. T. Thora l. 13. ». Scdcr Mischna das. : s. auch Mezarcf 1. N7. ״) S. oben Nro 30. S. '450. Anm. 17. ^") Ab. Zara 04, b. s. Jer. Jebam. 8, I. ") Jssure Bia 1-1, 7. '־') Ab. Zara a. a. O. H) Melach. 8, 7 In Bezug ans die Fleischt. Bermischnng ftatuirt Maim. einen Unterschied zwischen der Heidin und der Tochrer eines Ger Toschab. Iss. Bia 12, 5. ") Maach. Asmr. 11 7. '5) Tor. ha-Bajith v. 1. (cd. Wien 83, b): כי ש^סרו משום החנוה אף הוא גר חושב) אסור בו) S. K. Mischna Maans. Aßtlr. 11, 7. Io re Dea 121, 1. '") Mos, rabb. Eivilrccht 8- 65. '7) Kidd. 08. b. baudclt es stch bloß um die benucmeische Begründung ׳. die Sache selbst unterliegt keinem Zweitel. Ans Jebam. 76, a. kann vollends nicht ge

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.