Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 44 (14.11.1862)
- Date
- 1862-11-14
- Page
- Seite 374 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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f. Ge r To ן ch a (>. Da6 Halbprvselitcnthum des Ger Toschab^) ist wol eine Institution der Hasmonaifchen RestaurationSzeit, wo der ethnische Kultus dnrchbanS nickt geduldet wurde. Die Vchrer deS zweiten IahrhunderteS kannten die Kriterien dieseö Halbproselitenthnmes nicht mehr genau. Nach R. Meir reicht der feierliche Vorsatz, dem Götzendienste zu entsagen, vollkommen hin, um Den Heiden zum Ger Toschab zu macken. Andere sordern auch die Uebernahme der sieben Noachidischcn Gesetze. Eine dritte Ansicht spricht sich sogar dahin aus, das; der Ger Toschab das ganze Gesetz mit Ausnahme des Schlachtritnals beobachten müsse '׳'). Die zweite Ansich! sanktionirt Maimonides, hinznfügend, daß der Ger Toschab zu den Frommen der Völker der Welt (חסידי אומות העולם) gehöre '"). Da er nun zu den ״Völkern der Welt" gehört, so ist er natürlich von der Epigamie ausgeschlossen. Dies wird auch sonst sowohl ans indirekte, als auf direkte Weise gelehrt. Die Barajtha, welche den Genuß. t»cd Weines deS Ger Toschab normirt, schließt mit der Worten: In allen übrigen Dingen ist der G. T. als Heide zu behandeln "). Ausdrücklich lehrt MaimonideS: ״Wenn die Kriegsgefangene sich nicht bekehren will, übernimmt sie die sieben Noachidischcn Gesetze; sie erhalt hierauf ihre Freiheit, und tritt in die Kategorie der Gerim Toschabim. Gee he licht darf sie in diesem Falle nicht werden, weil es verboten ist, ein (heideisches) Weib zu nehmen, das sich nicht bekehrt hat'"). Damit übereinstimmend erklärt Main!., daß der Wein deö Ger Toschab nicht getrunken werden dürfe '•'), was R. Salomo b. Addereth auf Grundlage der thalm. Quellen eben ans der Ausschließung des Ger Toschab von der Epigamie deduzirt "). Diesen klaren und unzweidentigen Erklärungen der größten rabbinischen Autoritäten gegenüber ist es unbegreiflich, wie Hr. Oberrabb. Fasse! sagen konnte: ״Die Frage, (ob zwischen Juden und Gerim Toschabim eine gütige Ehe geschlossen werden könne) wird i 1» r abbini s ch e n Gesetze nicht a u s d r ü ck l i ck b eantwortet. Sehr viel wird über jene Menschen, die die sieben Noachidischen Gehöre angenommen, gehandelt, aber ein deutlich e r A u ö sp r n ch, o b e i n E h e b ü n d 1t i ß, mit solchen geschloffen, giltig oder un g i ltig sei, ist mir nicht bekannt'׳'')!!" Hr. F. bemüht sich hieraus vergeblich nachznweisen, daß nach dem thalm. Eherecht eine gütige Ehe zwischen Juden und nichtgützendienerischeu Nichtjnden denkbar sei "'׳), und gelangt zu dem Resultate: ״Zwischen Inden und Nichtjuden, die aber die absolute Einheit GvtteS anerkennen, ist ein geschlossenes Ehebündniß giltig und darf bestehen." Unser verehrter Freund verwechselt hier im Widerspruche mit dem ganzen thalmudischcn Alterthume die Nationalität mit dem Dogma. Der Glaube hat nach dem thalmndischen Eherechte ans die Giltigkeit der Ehe nicht den geringsten Einfluß, wohl aber die Abkunft. Ein geborener Jude, der die absolute Einheit GotteS nicht anerkennt, kann eine giltige Ehe schließen'׳). Dieses Gesetz führt Hr. F. selbst an, ohne dadurch zur richtigen Einsicht in die nativnelle nicht dogmatische Tendenz des thalmndischen Gesetzes über die Mischehe geleitet zn werden. Hr. F. beruft sich auf Mail». Melach. 10, 12., wo von der Behandlung der Gere Toschab im Allgemeinen die Rede ist; aus Melach. 8, 7. hätte er sich überzeugen können, daß der Ger Toschab von der Epigamie ausgeschlossen ist. Den thalmndischen Prinzipien gemäß haben auch die spateren Gesetzkslehrer die Zulassung zur Epigamie von der Nationalität, nicht aber von der Anerkennung der absoluten Einheit Gottes ahhängig gemacht. Die Rabbineu in der! Reichen deS Islam haben den Monotheisten Eharakter der herrschenden Religion nicht nur nicht in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich anerkannt ,ל־; keinem derselben ist es aber deshalb in den Sinn gekommen, die Mischehe mit Moslemen zu gestatten. Der auffallende Irrlhum des Hrn. Oberrabb. ist nur anö seiner Gesinnung zn erklären. Unser geehrter Freund ist in so hohem Grade konservativ, daß es ihm wirklich unerträglich ist, sich mit dem Thalmud in Widerspruch zu wissen. Zu gleicher Zeit ist er aber so sreisinng, daß es ihm widerstrebt, Monotheisten von der jüdischen Epigamie auszuschließen. ES fe hlte ihm daher die nvthige Unbefangenheit, die Quellen ohne vorgefaßte Meinung zn prüfen. Merkwürdiger Weise beruft er sich auch darauf, daß die Ehe mit Karaiten, trotz der abweichenden Gebräuche derselben, gestattet wäre, wenn die karaitische Ehescheidung nach rabbanitischem Ritus vollzogen würde. Hätte er die Quellen näher geprüft, so würde er sich überzeigl haben, daß n denselben über bekehrte! Karaiten verhandelt wird, bei denen jedoch, wie wir weiter unten sehen werden, wegen der abweichenden Ehescheidungs-Praris die Besorgniß eines eingeschllchenen Mamserthumes vorwaltet. 8׳ Proseliten. Merkwürdige Reform des R. Iosua B. Chananja. Mit dem Eintritte in die jüdische Gemeinschaft erhielt der Proselite und die Proselitin auch das Recht der jüdischen Epigamie. Priester durften jedoch eine Proselitin ebensowenig ehelichen, als eine Freigelassene 'ל; ein römischer Senator durste ebenfalls mit einer Freigelassenen keine Ehe entgehen, und er tvurde mit Strafen bedroht, wenn er es seien* dolo malo that."") Die thalmudische Halacha gestattet die Proseliten-Epigamie nicht unbedingt, indem sie die Proseliten aus Ammon