Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 44 (14.11.1862)
- Date
- 1862-11-14
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 44. Szcgrdi», drn 14, Moimttbrr len (fhananja. BchtNhjAZt ür Mdisch-e The Fünfter IrckWnng. 4)crcms1]c6ßr nnD ׳Kebafilenr: L. Löw, HßeiTaßßmer zu 6zegedin.!86s. Zcdl-1, Fn-lla^ crscheiiir ein ganger Bv-zc». M.1n cibonnirt bei allen Postänitcni und Buch-' Inserate ftnb an die Nedaftion in Szegedin prnniiinerationsvreis: lscindlungkn des In- und Auslandes. oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig Ganzjälirig 7 fl.. halbjährig 3 ft. 50 tr.. iJIaimfUriptc j zu senden. Die zweispaltige Peülzeile wird' viereljälirig 2 fl. österr. Währ. flud an die Redaktion z»!enden. mir 10 Nkr. 2 Sgr. berechne!. Inhalt. Eherechtliche Studien. — Gemeinde- und Rabbinats-Slngclegcnheitcn. — Korrespondenz. Ausland: Frankfurt a. M.. Berlin, Belgrad. Inland: Wien. Abony. — Literarische Anzeigen: Sieg der Reform des Geistes Bon Dr. L. Stein. Augezeigt von Obcrrabb. 2- Kahn. — Briefe von Heinrich Heine an seinen Freund Mvseö Moser. Angczeigt von Dr. S. Kahserling in Hannover. Eherechtliche 81uÖic 11. 1t. Dic Mischehe. L. Lrinnttnngtn uns der tßalmudischen Zeit. ,Fortsetzung.') c) Sklaven. Das Gesetz unterscheidet bekanntlich zwei Kategorieen von Sklaven: jüdische und nichtjüdische. Beide Kategorieen haben den Rainen Ebed (עבר־), wiewol zwischen denselben ein sehr wesentlicher Unterschied obwaltet, indem von Leibeigenschaft im eigentlichen Sinne nur bei nichtjüdischen, nicht aber bei jüdischen Sklaven die Rede sein kann. Ein Ehehinderniß, und zwar ein iniiedimentuni dirimeus, bildet nur daS nichtjüdische Sklaventhum: zwischen Freigeborneu oder Freigelassenen und nichtjüdischen Sklaven oder Sklavinnen kann keine rechtsgiltige Ehe geschlossen werden. Man wird dies sehr natürlich finden, da der Sklave nicht 8ni juris ist, um selbstständig einen Ehebuud eingcheu zu können. Auch waren Sklaven viel zu verachtet, als daß man den Freien hätte gestatten können, sich mit ihnen zu vermischen. Die babilonische Gemara geht jedoch aus diese Motive nicht ein, und bemüht sich, der Methode des Thalmub's getreu, das Ehehinderniß des Sklaventhums aus der Bibel herzuleiten. Der Urheber dieser Deduktion, 9?. Huna, gefeiertes Schulhanpt zu Sura von 250 bis 290, stellt, indem er sich auf 1. M. 22., 5. beruft, den Sklaven dem Thiere gleich, ohne zu erwägen, daß in dem von ihm motivirten Gesetze auch und ganz vorzüglich von Sklaven und j Sklavinnen die Rede sei, welche bereits in den Schoß des! Jndenthums ausgenommen worden sind! Ethnische Sklaven! durften nach der maßgebenden Meinung R. Akiba'ö in jü- : dischen Häusern ja gar nicht geduldet werden a)! Man : kann zugeben, daß die Sklaven Bestialisches an sich hatten, j wie denn der Thalmud häufig von deren Entartung spricht; > hieraus fließt aber bei weitem noch nicht die Berechtigung, sie den Bestien an die Seite zu setzen. In religionögesetzlicher Beziehung standen sie ja nach dem Thalmnd mit den jüdischen Frauen auf gleicher Linie, u. sie waren nur von der Uebnng der Neligionsgebräuche dispensirt, von deren Uebung auch die Frauen dispensirt waren! Die eigentliche Quelle, ans welcher die Erklärung der Sklaven für Bestien gestoßen, ist ein hermeneuutischer Jrrthum: man hat in der angeführten Stelle nicht עם החמור sondern עם החמור gelesen a), und daraus geschlossen, daß schon Abraham die Sklaven für ein Esclsvolk erklärt bade. Die thalmudischen Gesetzcslehrer selbst haben ihre Leibeigenen mit schonender Menschlichkeit behandelt, und Maimonideö empfiehlt mit allem Nachdrucke die Nachahmung ihres Beispiels 4). H. Oberrabb. Fasset lehrt, daß das thalm. Gesetz verbiete, Sklaven in Wissenschaften unterrichten zu lassen. 5). Dies ist aber ein Jrrthum. Von Wissenschaften ist in den Quellen nicht die Rede. Maimonides sagt bloß, man solle den Sklaven nicht in der Thora unterweisen ü). Die Motivirung des Hrn F.: ״weil das durch Bildung erwachte Bewußtsein für den Sklave» sehr peinigend sein muß," dürfte aus den Quellen kaum zu rechtfertigen sein. Viel näher liegt der Grund, aus welchem auch Frauen nicht in der Thora unterrichtet werden durften^).