Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 42 (31.10.1862)
- Date
- 1862-10-31
- Page
- Seite 357 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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357 auferlegt ist, keinerlei Unwahrheit, Falschheit oder Betrüglichkeit reden und gebrauchen wollest in keinerlei Weise?" Hierauf spreche der Jude ״Ja." Nachdem dieö Alles geschehen, soll der Jude seine rechte Hand bis an den ״Knorren" in das vorher genannte Buch legen und zwar auf die Worte der heil. Schrift 2. B. M. 20, 7. und hierauf, bevor er den Eid leistet, dem ihm diesem znschiebenden Christen folgende Worte nachsprechen: ״Adonai, ewiger, allmächtiger Gott, ein Herr über alle Melachim, ein einiger Gott meiner Väter, der du uns die heil. Torah gegeben hast, ich rufe dich und deinen heil. Namen Adonai und deine Allmacht an, daß du mir helfest bestätigen meinen Eid, den ich jetzt thun soll; und wo ich unrichtig oder betrüglich schwören werde, so sei ich beraubt aller Gnaden des Ewigen Gottes, und mir werden anferlegt alle Strafen und Flüche, die Gott den verfluchten Juden auferlegt hat, und meine Seele und Leib haben auch nicht mehr Antheil an der Versprechung, die uns Gott gethan hat und ich soll auch nicht Theil haben von Messia, noch am versprochenenen Erdreich des heiligen seligen Landes. Ich verspreche und bezeuge auch bei dem heiligen Gotte Adonai, daß ich nicht begehren, bitten oder aufnehmen will eine Erklärung, Auslegung, Abnehmung oder Vergebung von irgend einem Juden oder anderen Menschen, wo ich mit diesem meinem Eide, den ich jetzt ablegen werde, einen Menschen betrüge, Amen." Hierauf sott der Jude schwören und dem Christen folgenden Eid nachsprechen: ״Adonai, ein Schöpfer der Himmel und deS Erdreichs und aller Dinge, auch mein und der Menschen, die hier stehen, ich rufe dich an durch deinen heil. Namen auf diese Zeit zu der Wahrheit, als der N. mir zugesprochen hat um den oder den Handel, so bin ich ihm darum und daran ganz nicht schuldig oder pflichtig und habe auch in diesem Handel keinerlei Falschheit oder Unwahrheit gebraucht, sondern wie es verlautet hat um Hauptsache, Schuld oder sonst, was die Sache ist, also ist es wahr ohne alle Gefährde, Arglist und Verborglichkeit, also bitte ich mir auch Adonai zu helfen und die Wahrheit zu bestätigen. Wo ich aber nicht recht oder wahr habe in dieser Sache, sondern eine Unwahrheit, Falschheit oder Betrüglichkeit darinnen gebraucht, so sei ich Cherem und verflucht ewiglich! wo ich auch nicht recht oder wahr habe in dieser Sache, daß mich dann übergehe und verzehre daö Feuer, das zu Sodoma und Gomorra übergienge und alle die Flüche, die in der Torah geschrieben stehen und daß mir auch der wahre Gott, der Laub und Gras und alle Dinge geschaffen hat, nimmermehr zu Hilfe noch zu Statten komme in einiger meinen Sachen und Nöthen; wo ich aber wahr und recht habe in dieser Sache, also helfe mir der wahre Gott Adonai. 8)״ Sieben Jahre nach der Publikation dieses Formulars für den Jndeneid erfolgte eine neue Verfügung in Betreff der Juden in Osn., kraft deren sie zum Militärdienste in der Stadt uicht zugelassen werden sollten. Am 30. Sept. 1730 nämlich erließ Clement August, Erzbischof zu Köln, als gleichzeitiger Bischof von Osn. eine Verordnung für die Stadt, Zigeuner und Juden nicht unter die dortige Garnison aufzunehmen und unter ihr zu dulden, eine Verordnung, welche König Georg III. von Großbritanien noch am 14. Sept. 1764 wiederholte/) bei welcher Gelegenheit letzterer auch zur Verhütung, daß der Stadt zum Nachtheile keine fremden Bettler, Inden, Vagabunden und andere verdächtige Personen in dieselbe sich einschleichen, bestimmte, daß selbige von der königl. Wache an die vor dem Thore befindliche Bürgerwache und von dieser zur Untersuchung ihrer Pässe und ihres Gewerbes dem zeitigen Bürgermeister zur ferneren Verordnung gebracht werden sollen. Die später in Beziehung auf die Juden in Osn. erlassenen! gesetzlichen Verfügungen und Reskripte werden in meiner Geschichte der Inden in den welfischen Landen, mit denen jene von da ab in polit. Hinsicht völlig gleich gestellt waren, Berücksichtigung und Erledigung finden. Anmerkungen.! ‘) Meine Regesten I. S. 66. Nro 85. ף Stüve in den Mittheilungen des hist. Vereins zu Osnabrück. VI.. 138. 3) Der Wortlaut desselben heißt nach I. C. Stüve: Beschreibnng des Hochstiftö Osnabrück pag. 25l. Beil. LI. Ock zole Wy vnde vnze nakomelingc de Stad to Osnmit den Joden unbeladen laten, alzo dat binnen der Stad onde Veldmarcke to Osenbr. van onzer Macht ofl’t Gebedes (soll heißen Gebodes) wegen nümmermehr Joden zolen körnen to wonende. Datum anno dei MCCCC vicesimo quarto in pfesto undecim millium virginum (t. h. am 20. Oktober.) *) S. Osnabrückische Unterhaltungen p. 116 und Codex constitutionum Osnabrugjnsium II., 9. fj) S. Codex conatit. Osnabr. II., 138. (i) Das. I. 1532 und II. 192. ד Das. II. 228. und 327. ף Das. I., 262 ff. ף Das. I., 1552 und 1572 f. »ersuch einer umfläMcheu ÄmUe Des ■Sofjar. Von Ignatz S t e r n iil H.-M.-Vasdrhely. XIII. Das Raja mehimna Fragment. (Schluß.) 8- 172. Hauptinhalt das Rajah bildet eine mystische Symbolik der Thoragebote Ergebniß und nothwendige Consequenz