Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 42 (31.10.1862)
- Date
- 1862-10-31
- Page
- Seite 356 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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356 Christen anszuftehen und Buden aufzurichten erlaubt sein sollte in Gnaden bekräftige, allen Juden hiermit jenes Verbot bei ״willkürlicher Strafe" inhibire und seinen Beamten gnädigst anbefehle, jenen solches künftighin nicht zu verstatten.'׳) Das wenigstens diese Verordnung nur fremde Inden im Auge habe, beweist das von demselben Herzoge am 22. August 1721 an alle Aemter erlassene Reskript über den Handel der Juden, in welchem er sagt, daß es vorgekommen sei, daß die benachbarten Juden seine wegen ihres freien Handels mit unverbotenen Maaren auf den ordentlichen Jahrmärkten früher ertheilte Resolution daliin zu ertendiren vermeinen, als ob ihnen nunmehr auf den öffenilichcn Jahrmärkten in dem Hochstifte ganz unbeschränkten Handel zu treiben verstattet sei. Dies sei ihnen aber nur nach Maßgabe seiner am 3. Mai 1717 erlassenen Generalverordnung erlaubt dergestalt, das ihnen die Errichtung von Buden, das Ansstehen mit ihren Maaren oder die öffentliche Auslegung derselben in Buden oder Häusern auf öffentlichen Jahrmärkten nach wie vor verboteil, das Herumgehen oder Hausiren mit ihren Maaren in Beuteln oder Kasten auf solchen Märkten allein vergönnt, außer denselben jedoch gleichfalls untersagt bleibe. Hierauf hätten die Aemter strikte zu achten und den Juden ein Mehreres nicht zu gestatten. Der Inhalt dieses Reskripts wurde dann am 13. Oktober 1738 von den Churfürftl. Cölnischen zur Regierung des Hochstifls Osn. verordneten Präsidenten und geheimen Näthen nochmals dringend zur Beachtung mit dem Bemerken eingeschärft, die dagegen Handelnden Juden im Betretungsfalle anzuhalten und an das Amt abliefern zu lassen und mit ihnen auf keinerlei Weise zu konniviren?) Unter den gegen die Juden in früheren Jahrhunderten in ganz Deutschland erlassenen gesetzlichen Verfügungen, welche darauf berechnet waren, ihnen ihre Sonderstellung in der bürgerl. Gesellschaft als vilis conditionis zum Bewußtsein zu bringen und ihr Ehrgefühl zu verletzen, nimmt bekanntlich der sogenannte Judeneid ein hervorragende Stelle ein und der Historiker darf es daher bei seinen Untersuchungen über die Schicksale der Juden in den einzelnen Gebieten nicht unterlassen, dem für den Judeneid in den einzelnen Ortschaften gesetzlich festgestellten Formulare seine Aufmerksamkeit zu schenken. Auch in Osnabrück wurde im Jahre 1723 ein solches Form»- lar als Gesetz publizirt. Von dem alten Judeneide, wie in Osn. zu Anfänge des 14. Jahrhunderts üblich war, ist bereits früher bei Erwähnung deS von dem Rathe in Betreff der Juden im I. 1319 erlassenen Statuts, in welchem auf jenen hingewiesen wird, die Rede gewesen. Das Formular desselben ist zwar nicht mehr vorhanden, sicher aber hatte es, da es in einer Zeit festgestellt ward, wo man es in dem Raffinement, die Juden oie Macht des Stärkeren fühlen zulassen und durch den spitzfindigsten, von dem krasfesten Unsinn zeugenden Vorkehrungen, sich gegen die den Juden zur Last gelegte Wortbrüchigkeit sicher zu stellen, noch nicht so weit gebracht hatte, wie in späteren Jahrhunderten, bei weitem nicht so viel Verletzendes, als daö von dem Bischof Ernst August II. in seiner Interims-Gerichts auch Ediktalverordnung wegen Befolgung der Calenbergischeu Kanzleiordnung im I. 1723 gesetzlich einführte. Hier wird nämlich vorgeschrieben, daß wenn einem Juden ein Eid anferlegt wird, er bevor er diesen leistet, ein Buch vor Händen und Augen haben soll, in welchem die Gebote Gottes, die dem Moses auf dem Berge Sinai gegeben worden sind, geschrieben stehen und sollte man darauf den Juden mit nachfolgenden Worten. anreden und beschwören: ״Jude, ich beschwöre dich bei dem einigen, lebendigen, und allmächtigen Gott, Schöpfer der Himmel und des Erdreichs und bei dem Torah und Gesetz, das er gab seinen Knechte Mosi auf dem Berge Sinai, daß du wollest wahr sagen und bejahen, ob dies gegenwärtige Buch sei das Buch, darauf ein Jude einem Christen oder einem Juden einen rechten, gebührlichen Eid thun und vollführen möge und solle." Hat der Jude auf solche Beschwörung erkannt, daß dieses ein solches Buch sei, so mag ihn der Christ, der von ihm den Eid fordert oder an seiner Stelle der, der ihm den Eid auferlegt, nachfolgende Frage und Vermahnung vorlesen: ״Jude, ich verkündige dir wahrhaftig, daß wir Christen den einigen, den allmächtigen und lebendigen Gott anbeten, der Himmel und Erde und alle Dinge geschaffen hat, und daß wir außerdem keinen andern Gott haben, ehren, noch anbeten; das sage ich dir darum und aus der Ursache, daß du nicht meinst, daß du vor Gott wegen eines falschen Eides entschuldigt werdest, indem du meinen und glauben möchtest, daß wir Christen eines Unrechten Glaubens wären, und fremde Götter anbeteten, was nicht der Fall ist. Und daß du darum, daß die Nesim oder Hauptleute der Kinder Israel schuldig gewesen sind, das zu halten, was sie den Männern von Giffan und Gibea geschworen hatten, die doch fremden Göttern dienten, vielmehr schuldig bist uns Christen, als denen, die einen lebendigen und allmächtigen Gott anbeten, einen wahrhaften und unbetrüglichen Eid zu schwören und zu halten. Darum Jude, frage ich dich, ob du daö glaubest, daß Einer den allmächtigen Gott schändet und lästert, wenn er einen falscheu und unwahren Eid schwöret?" Hierauf spreche der Jude ״Ja." Alsdann fahre der Christ fort: ״Jude, ich frage dich ferner, ob du aus wohlbedachtem Muth und ohne Arglist und Betrüglichkeit den einigen, lebendigen und allmächtigen Gott anrufen wollest zu einem Zeugen der Wahrheit, daß du in der Sache in welcher dir ein Eid