Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 41 (23.10.1862)
- Date
- 1862-10-23
- Page
- Seite 354 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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354 mit Rücksicht auf die von beiden WaraSdiner Regimenten geltend gemachteu, aus dem von der dortigen Israeliten- Gemeinde nachgesnebten Rohprodukten - Einkauf für die Gränzbevölkerung entspringenden, von der Brigade auch anerkannten Vortheile zu bewilligen befunden — ist den Gliedern der Jsraeliten-Gemeinve im Bereiche des hiesigen Brigade-BezirkeS der Ankauf der Rohprodukte nämlich: Honig, Wachs, Wolle, Felle und Hänte gegen bares Geld von den Gränzhänsern in den einzelnen Ortschaften außer der Marktzeit gestattet werde. Strenge untersagt bleibt der Viehhandel; daher jedes Individiunm der Jsraeliten-Gemeinde beim Betreten in demselben unnachsichtlich geahndet, und der hiemit zugestandene Begünstigung für immer vcrlustigt werde. Die dortige Jsraeliten-Gemeinbe ist daher von dieser Anordnung zu verständigen, und derselben eindringlich zu bedeuten, baß die einzelnen, behufs des Einkaufes jener Rohprodukte in den Brigave-Bezirk eintretenden Individuen mit eigenen legalen nur auf ihre Person lautenden Pässe sich zu versehen haben, welche jedeSmal von jener Compagnie zu vidiren sein werden, in deren Bereich der Spekulant den Einkauf vorzuuchmcn beabsichtiget. Kerßau m. p. Rro 478. Vom k. k. M.-G.-Plastkommando Uanischa. Au den löbl. Stadtmagistrat zur gef. Verständigung Der Jsraeliten-Gemeinde Kanischa, 16. Sept. 1851. Eluvue^ in. p., Platzkommandant. Löbl. k. k. Warasdiner Sl.-Gtorgtr-Vtgimtnts-Lommando. Unsere hiesige Israel. Handelsleute sind mit dem in Abschrift beiliegenden Gesuche hierorts vorgetreten, um die Ihnen seitdem wieder eingetretenen ruhigen Verkehr mit der k. k. Militärgräuze, von mehreren Compagnie- und Station-Commandanten ohne jeden gesetzlichen Grund zngefügte schimpfliche Begegnung, wodurch sowohl ihre Erwerbs- Quelle als auch die den Granzern hiedurch entgehenden Vortheile vermindert werden, auf geeigneten! Wege abznstellen. Der gehorsamst gefertigte Vorstand hatte auf seine aus ähnlichem Anlaß unterm 26. Juli 1845 an das löbl. RegimentS-Commando gerichtete Bitte, die in Abschrift beiliegende Erledigung ddto 23. Aug. 1845 Z. 7163 zu erhalten die Ehre gehabt, deren Inhalt allen Jenen, die in den k. k. Militärbezirken in Hand.elSverbindung stehen, zu strengen Nachverhalt mitgetheilt wurde. Es ist auch nicht bekannt, daß in der jüngsten Zeit Verordnungen vom löbl. Reaiments-Commando an die unterstehenden Stellen erflossen wären, welche den in der Erledigung verkündeten Nechtsbestand zuwider lauteten, vielmehr hat mau Grund anzunehmen, daß die von unserm allergnädigsten Monarchen in der Verfassung vom 4. März vor. Jahres auögesprochcnc Gleichberechtigung, wonach der Genuß der bürgerl. und politischen Rechte vom ReligionSbekenutniß unabhängig ist, eine schon früher bestandene Handelsfreiheit nicht beschränken werde. ES unterliegt daher fast keinem Zweifel, daß die beklagten Unzukömmlichkeiten nicht aus Diensteifer, sondern in leidenschaftlicher Verkennung desselben vom mehreren Herren Compagnie- und Station-Commandauteu nach Privat-Ansichten verübt werden. Ucberzeugt, daß ein löbl. Regiment-Commando solcher Uebergriffe einzelner Herren Offiziere nicht billigen kann, erlauben wir nnS im Vertrauen auf die Humanität und das Rechtlichkeitsgefühl Hochdeöselben gehorsamst zu bitten, an die unterstehenden Stellen die nöthigen Befehle gütigst crthcilen zu wollen, um ähnlichen verletzenden Vorfällen für die Folge zu begegnen. Indem man einer gütigen Entscheidüng hierüber entgegen sieht. Gr.-Kanischa, 12. April 1850. Der Vorstand der ifr. Gemtindc B. Leßner in. p. M. Kürschner in. p. Ign. Olopp in. p. Jsr. Löwin ge r in. p. Ew. Wohlgeboren ersehen hieraus, welche Ausnahmsgesetze noch in einem Theile der österreichischen Monarchie zu Rechte bestehen und gehandhabt werden. Auf welchem Wege hier eine Abhilfe zu erzielen sei, werden Sie wol am besten wissen, so daß ich mich eines jeden weitern Rathschlages enthalten zu müssen glaube. Daß die Zahl der Judenfamilien, die in der Militärgrenze wohnen dürsen, genau bestimmt ist, und nicht überschritten werden darf, dürste bei einer Interpellation oder journalistischen Diskussion nicht zu übersehen sein. Indem ich mir erlaube Ihnen diesen Gegenstand an'ö Herz zu legen, zeichne ich mit aller Hochachtung Szegedin, 13. Oktober 1862. Ew. Wohlgeboren stets bereitwilliger Diener, ObeMbbmN Iöw, Redakteur des ״Ben Chananja."