Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 41 (23.10.1862)
- Date
- 1862-10-23
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Beilage znm ״Ben Ghananjn" Re. 4L. Die Inden in der MilitSr-Gräiye. Offenes Sendschreiben an den Reichstags -Abgeordneten Hrn Ignatz Kuranda in Wien. Ew. Wohlgeboren yaben so vielfache Beweise Ihrer Theilnahme an den Gejchicken Ihrer Stamm- und Glaubensgenossen gegeben, daß folgende Aktenstücke ohne Zweifel Ihr gespanntes Interesse ans sich ziehen werden. I. R. 7163. Warasdincr Lt.-Gcorgcr-Kcgimcnt Nro 6׳ An den Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Gr.-Kanischa. Man hat das Allerhöchste Verbot des Hausir-Handels im Bezirk des Regiments erneuert republizirt, und weil sich dennoch Israeliten einschleichen und verbotenerweise hausiren, so wird den Compagnien befohlen, aus die Hindanhaltung dieses Unfuges mit fester Hand zu halten, und die gesetzlichen Bestimmungen in volle Anwendung zu bringen. Der Ankauf der Wolle, der Felle, deö Wachses und Honigs, jedoch nur gegen baares Geld, ist bekannt verlaßlichen und braven Israeliten nicht verwehrt, nur müssen sie mit vollgültigen Pässen versehen sein, sich bei ihrem Eintreffen bei der Compagnie ordnungsmäßig melden und ihre mitbringende Waage und Maßereien derselben vorweisen, damit solche der Richtigkeit wegen der nöthigen Probe unterzogen werden können. Wer diese polizeiliche Vorschrift nicht genau beobachtet, kann sich es demnach nur selbst beimessen, wenn er aus dem Gebiethe der Gränze gewiesen wird. Dieses wird dem Vorstande zur Anweisung der israelitischen Händler in Erledigung deö Gesuches von 26. July d. I. Nro 2%6ד hiemit eröffnet. Bellovilr, am 23. August 1845. Phil ippovits m. p. II. N. 4038. Warasdincr St.-Gcorgrr-Vegimcnt Nro 6. Nellovür, 18. April 1850 DaS Regiment hat den Befehl vom 23. August 1845, Nro 7163 an sämmtliche Unterbehörden erneuert und denselben aufgetragen, den Israeliten den Einkauf roher Produkte: als Wolle, Fell, Honig, Wachs gegen bares Geld unbeanständet zu gestatten. Dieses beeilt man sich auf die Zuschrift vom 12. d. M. mit dem Bemerken bekannt zu geben, den in der Gränze den Einkauf besagter Produkte besorgenden Gemeinde-Gliedern wohlmeinend zu rathen, sich mit dem Hausierhandel, verbotenen Schwärzungen, dann etwaiger Bevortheilung des Granzers nicht zu befassen, widrigens sie nach den Bestimmungen der Gesetze unnachsichtlich behandelt werden würden. G erg ich m. p. Hauptmann. III. B. 525. Warasdincr Griilytrnpprn-Grigade. An den Vorst, der Jsr.-Gem. zu Gr.-Kanischa. Lvllovür, am 26 Mai, 1851. Der dortige israel. Gemeinde-Vorstand hat mit dem Gesuche ddto 23. d. M. um eine Abschrift jenes Einschreitenö, welches im Namen der dortigen isr. Gemeinde unter 18. März d. I. wegen Bewilligung zum Einkäufe der Rohstoffe iu diesem Brigade-Bezirke gestellt wurde, gebeten. DaS Platzkommando wolle den erwähnten Vorstand verständigen, daß zum Behufe dieser Abschrift der gesetzmäßige Stempel hätte beigelegt werden sollen, ohne welchen Demselben die erwähnte Abschrift nicht erfolgt werden kann. Wenn dem Vorstande indessen an der Kenntniß der Namen der betreffenden Verfasser, welche dieses Gesuch im Namen der ganzen isr. Gemeinde zu Gr.-Kanischa unterzeichnet haben, gelegen ist, so werden sie nachstehend bekannt gegeben; als: Leop. Schapringer, Simon Deutsch, Franz Baron, Sandor Krauß, Samuel Hirsch! und Jakob Auspitz, welche dem besagten Vorstande mitgetheilt werden können. K e r p a n m. p. Ada m e tz in. p. IV. Nro 271. Vom k. k. Militär-Platzkommando Äamscha. An den löbl. Stadtmagistrat allhier. Was die löbl. obenbenannte Brigade auf daS unter 23. d. M. dahin von dem israelitischen Gemeinde-Vorstände unterlegen Gesuche zu erwiedern befunden hat, wird zur Verständigung dieses Gemeinde-Vorstandes vollinhaltlich in Abschrift mitgetheilt. Gr.-Kanischa, am 31. Mai 1851. Glavacz m. p. Platzkommandant. V. B. 841. Warasdincr Gränztrnppcn-Srigadr. Nollovär, 13. Sept. 1851. Das hohe k. k. kroat.-slavon. Landes-Militär-Commando hat in Verordnung vom 9. Sept. d. I. Z. 6622