Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 41 (23.10.1862)
- Date
- 1862-10-23
- Page
- Seite 347 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Kcfrfjirfjlc der Oitöcu in ilfimlirM. Unter Berücksichtigung gleichartiger Verhältnisse der Inden in anderen deutschen Städten geschildert von Dr. M. Wiener in Hannover. (Fortsetzung. *) Unter den Gewerken war eS vorzugsweise das der K nockenhauer, mit welchem die Inden im Mittelalter fast überall in Konflikt geriethen. Da man diesen ihrer ReligionSgesetze wegen Vieh selbst zu schlachten und das nnbrauchbare, zu verkaufen gestatten mußte, so sahen sich die Fleischer in ihrem Handwerke beeinträchtigt, und es entstand häufig zwischen ihnen und den Juden Streit, den man ans verschiedene Weise beiznlegen bemüht war. Bald beschrankte man, wie in Frankfurt an der Oder im Jahre 1294, die Zahl der von den Inden zu schlachtenden Thiere und ge« stattete einem jedem der zehn mit Namen angeführten Inden an bestimmten Tagen ein oder zwei Vieh zu schlachten. Bald erlaubte man, wie in Brandenburg im Jahre 1315 nur solchen Juden zu schlachten, die in der Stadt daS Bürgerrecht erworben hatten, und auch diesen nur so viel als sie zum eigenen Bedarf nöthig hatten, wobei ausdrücklich bestimmt war, daß sie daS, was für sie nicht geeignet war, nur in großen Portionen, und zwar im Sommer viertelweise, im Herbst und Winter gar nur im Ganzen veräußern dürften. In Osnabrück schritt der Rath im Jahre 1336 auf ein besondere Weise gegen die Schächterei der Juden ein. Die dortigen Fleischer hielten ihr Fleisch in Bänken auf dem Markte feil. Für das Fleisch der Intenschächter wurde ein besonderer mit einem Judenbilde versehener Platz angewiesen und bei schwerer Strafe bestimmt, daß der Fleischer, welcher einem Juden ein Rind oder ein Schaf schneiden läßt, das Fleisch auf der besondern den Inden eingeräumten Bank feil halten sollte und mußten an jedem Neujahre zwei von Schöffen gewählte Fleischer, deneu für die Aufsicht, die sie führten, Va der Strafe zufiel, schwören, daß sie Alles, was von den Juden werde geschnitten werden, auf der bezeichneten Bank feil halten würden. l) Aehnliche Einrichtungen, wie hier im Norden, finden sich auch und zwar schon früher im südlichen Theile des ehemaligen deutschen Reiches, wie z. B. in Zürich und in Nürnberg. Der um 1291 zusammengestellte sogenannte Nichtbrief bestimmt, daß daS Fleisch von dem Vieh, welches die Juden in Zürich schlachteten oder schlachten ließen, nur außerhalb des Schlachthauses der Bürger in einem besondereu von den Juden gemietheten Gemache verkauft werden dürfe; eben dahin mußten sie Alles geben was sie selber nicht verbrauchen konnten und den Metzgern die den Verkauf besorgten von jedem Schaf 6 Pfennige zahlen. Von den Rindern dagegen, welche die Inden im Herbste schlachteten, durften sie das Fleisch, das ihnen nicht anftand, in ibren Häusern an wen sie wollten verkaufen, nur den Metzgern durften sie es nickt geben. Auf Uebertretung dieser Vorschrift war für Metzger oder Inden 6 Schilling Buße von jedem Stücke gesetzt. In ähnlicher Weise verordnete Kaiser Heinrich VII. am 11. März 1310 in Bezug auf die Juden in Nürnberg, daß sie daS Fleisch des von ihnen geschlachteten Viehes nicht auf den Fleischbänken der Christen sondern abgeordnet verkaufen sollten.") Vielleicht um die Juden in den Privilegien zu schützen, welche ihnen in dem von dem Bischöfe Gottfried verliehenen Statute ertheilt lvorden waren, beauftragte Kaiser Ludwig der Baier in einer Urkunde vom 8. Juli 1337 den Grafen Heinrich von Waldeck mit dem Schutze der Juden zu Osnabrück und verkündete der Stadt, daß er demselben volle Gewalt über die in der Stadt und dem Stifte wohnenden Juden gegeben hätte , so daß der Graf von den Juden allen ZiuS und alle Steuern einfordern sollte, und diese ihm in allen Dingen gehorsam zu sein verpflichtet wären. Dem Rathe der Stadt gebot der Kaiser , hiezu so viel er nur vermöge behilflich zu sein und die Juden anzuhalten, dem Grafen zu dienen, wie es daS Recht erheische, und sollte es nöthig werden, daß jener die Juden rechtfertigen müßte, so wünschte der Kaiser, daß der Rath dem Grafen dabei behilflich sei, so lange die Juden ihm gehorsam wären. 3) Allein trotz dieses Schutzes verminderte sich die Zahl der Juden in Osnabrück und diejenigen, welche noch daselbst geblieben waren, fanden in der in Folge des schwarzen Todes in ganz Deutschland stattgehabten Verfolgung der Inden im Jahre 1350 ihren Untergang, indem sie, wie ich bereits an einem andern Orte mitgetheilt habe,H von dem Volke erschlagen wurden. Das Gut der ermordeten Juden uabm der damalige Bischof Johann II., genannt Hoet, in Anspruch,") stellte gegen die, welche er im Verdachte hatte, Judengüter zu besitzen u. dieselben zu verheimlichen") einen Prozeß an und erließ im Jahre 1351 an seine Geistlichkeit einen Hirtenbrief, in welchem er ihr unter anderem gebot, das Jndengut, das noch bei ihr wäre, getreulich herauszugeben. ד) Auf diese Weise hatte der Bischof eine ziemlich ansehnliche Erbschaft gemacht, die er nebst anderen Mittcfit dazu verwendete, die verpfändeten Stiftögüter einzulösen. Allein trotz der gegen ihre Glaubensgenossen verübteil Mordthaten fanden sich doch bald wiederum andere Inden in Osnabrück ein, und wie man solche in Eoeln im Jahre 1337 auf die Bitte des Erzbischofs Friedrich wieder aufnahm, so scheint dies auch in Osnabrück, jedoch viel früher, mit acht Juden, welche von dem Bischöfe offene Briefe hatten, und vielleicht schon vor der Katastrophe im *) S. vb. Nro 40.