Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 40 (13.10.1862)
- Date
- 1862-10-13
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Schule in Abrede zu stelle»; diese Verdienste geben ihm aber offenbar nicht das Recht, die staatliche Aussicht über die Schule ausznübcn, indem er ja hierzu von keiner Behörde bestellt oder ermächtiget wurde. Die Bestellung hierzu hat allerdings der kath. BczirkSschulanfseher. Das hierauf bezügliche Gesetz im System:* scholarum elementarium lautet i» wortgetreuer Ucbcrsctzung saus dem Ungarischen) wie folgt: 41 .§״. Die Ucbcrwachilng aller Schulen überhaupt und so auch die der Elementarschulen insbesondere im Namen der königlichen Majestät gebührt der ungarischen Statthaltcrci, als der hoher!! dirigircnden und adiiiinistrircndcn Behörde, indcin den Diözcsanbischöfcn die Beaufsichtigung des christlichen Religionsunterrichtes Vorbehalten bleibt." 42 .§״. Unter dieser höher» Behörde und von derselben abhängig handhaben, wie die Leitung der übrigen Schulen, so auch die der Elementarschulen, — indem das Reich in Bezug aus Unterricht und Erziehung in eigene Studien- und Schnldistrikte gcthcilt ist, — die Kreis- oder Distrikts-Obcrdircktorcn (Supr. Stiidionnn Directores); und unter diesen ist jeder Dechant der natürliche Inspektor der in seiner Dechantei befindlichen römisch-katholischen nntcreu Schulen, er führt den Titel Bezirks-Aufseher (luspeclor Districtualis), diese Schulen leiten unmittelbar die Orts-Seelsorger (Rectores, Directores)." ״H. 43. Solchergestalt überwachen die Ortsseelsorgcr als Direktorcn Alles, was den Unterricht, die gute Ordnung und das Wohl der Schule betrifft, und berichten über Alles dem Bezirksschulanfseher." Dieses Gesetz wird nun in so ferne auch ans d. öffentlichen jüdische» Schulen angewcndet, als dieselben den katholischen Bezirks- Schulanfschern nnterstchcn, welche die jüd. Schulen im Namen der Obrigkeit beaufsichtigen. ״Warum bestellt aber die k. Statthalterci nicht jüdische Bezirks-Schulausschcr?" Weil sie keine jüd. Jndividncn findet, deren Stellung ungefähr der der kath. Dechanten entspräche, so daß sic als ״natürliche" Inspektoren der in ihrem Nabbinatssprenget eristirenden Schulen angesehen werden könnten. Die kathol. Inspektoren würden die Beaufsichtigung jüd. Schnlen gerne anfgebeu; der Waizner Bischof hat vor einigen Jahren der ihm unterstehenden Geistlichkeit diese Beaufsichtigung sogar untersagt. Der k. Statthaltcrci ist aber btS zu dieser Stunde von Seiten der jüd. Gemeinden kein hierauf bezüglicher Vorschlag gemacht worden, und kann auch ein solcher nicht gemacht werden, so lange das Organisationöwerk nicht in Angriff genomnien wird. Auf die nnmittelbarc Leitung der jüd. Schulen hätten nun im Sinne der angeführten §. §. allerdings die Nabbinen gegründeten Anspruch; gleichwol werden dieselben von der Statthaltcrci nicht als Direktoren der betreffenden Gemeindcschulcn angesehen, wenn sie nicht besonders hiezn gewählt und behördlich bestätiget werden. ״Wo ist nun aber hier die Gemeinde- Autonomie, die Gleichberechtigung, die Religionsfreiheit?"—Leider muß aus diese Frage eine sehr niederschlagcnde Antwort gegeben werden. Wären die ungarisch-jüdischen Verhältnisse in einem normalen Zustande; müßte ein uug. Rabbiner gewisse Qualifikationen besitzen, welche den Behörden eine Garantie böten, daß derselbe befähiget sei, eine Volksschule zu leiten: so hätten die Gemeinden das Recht zu fordern, daß die 8- 8- 41. und 42. der nng. Elementarschulordnung auf jeden Nabbinen als solchen augewendet werden. Aber jene Boraussetzungcn sind ja nicht vorhanden! Neber die Qualisikationen eines uug. Rabbiners ist niemals ein Gesetz gegeben worden; herkömmlich wird gefordert, daß der zu wählende Rabbiner mit einer oder mehreren Hatlara'S versehen sei, und kam es, so viel mir bekannt ist, nur einmal vor, daß ein Rabbiner gewählt wurde, der diesem Erfordernisse mindestens auf herkömmlich-legitime Weise nicht entsprach. Aber die Hattara steht ja mit dem Schulwesen nicht in der entferntesten Beziehuug! Sie bietet nicht einmal die Bürgschaft, daß der Kandidat hebr. Kenntnisse besitze. Es ist eine unleugbare Thatsache, daß die Konjugation des hebräischen Zeitwortes für nicht wenige Nabbinen in Nngarn eine terra incognifa ist. Von den Korifäcn der Orthodorie gilt dies wirklich fast ohne Ausnahme! Daß dem nng. Nabbinen als solchen nicht das Direktorat einer Volksschule übertragen werden könne, wird wol jeder Unbefangenc zugcbcn. Die chaßidäischcn »nd orthodorcn Nabbinen sind Gegner der Schule, indem sie das Eh cd er für das allein berechtigte jüdische Lchrinstitnt halten. Sie thun dies, weil das Ehedcr den Jargon konscrvirt, und weil cs alles das nicht lehrt, was nach ihrer Nebcrzcngnng der Orthodoric des Heranwachsenden Geschlechtes Eintrag thut. Dies ist in ihren Augen ein Gift, dessen schädliche Wirkung durch eine größere Zahl hebr. Unterrichtsstunden nicht paralisirt werden kann. Sollen auf sic die §. §. 41. und 42 des Schulgesetzes angewcndct werden? Ist von ihnen eine heilsame Schullcitnug zu erwarten? Soll die Autonomie so weit ausgedehnt werden. daß eine ungebildete Gemeinde ihre Ehedarim für Schulen und ihren ungebildeten Hirten für den Direktor derselben zu erklären berechtiget sei? Da niltt die oft erwähnte» §. §. des Schulgesetzes nicht ciuan«! memo aus die Nabbinen angewcndet werden können, so müssen sich's diejenigen Gemeinden, die gebildete Rabbinen wählen, gefallen lassen, ihre Nabbinen von der Statthaltcrci als Direktoren bestätigen zu lasfeit, was durchaus keine Schwierigkeiten hat, sobald die Befähigung des Rabb. zur Leitung ver Schule genügend nachgewicse n >vird. Ob Hr. Rabb. Oppenheim als Direktor der Schule bestätiget sei, ist mir nicht bekannt. Aber gesetzt, er wäre bestätigt, so steht er zu seiner Schule doch nur in dem Verhältnisse, in welchem der kathol. Scclsorgcr zu der seinigcn steht; dem Bezirksschulanfseher bleibt er als Schul- Direktor untergeordnet, und die ehrsame Gemeinde zu Groß-Vecökcrek hatte daher nicht das Stecht, ihre öffentliche Schule der Aufsicht des BezirkSschnlansscherS zu entziehen, da dieselbe, wie nachgewicscn wurde, in den bestehenden Ungar. Schulgesetzen begründet ist. Die ehrsame Gemeinde hatte von diesen Gesetzen keine Kenntniß, sie glaubte daher im Rechte zu sein. Auffallend ist cS jedenfalls, daß die Herren folgcnde Frage nicht erwogen haben: Wenn die Bezirksschulanfseher die jüd. Schulen nicht beaufsichtigen dürfen; durch wen soll das jus inspectionis anSgeübt werden? Ich bitte meinen wacker» Freund, Hrn. Br., die Leser d. B. CH. von dem weitern Verlaufe dieser Augelcgcuheit genau unterrichten zu wollen. Aufmerksame Leser d. B. CH. werden sich wol erinnern, daß .ich zu wiederholten Malen auf die Nothwendigkeit einer Organisiation der jüd. Schul- und Kultusangelegcnhciten hingewiesen habe; durch Vorgänge, wie der eben besprochene, wird diese Nothwendigkeit recht anschaulich gemacht. Literarische Änzeigen. Predigten von Dr. Ad. Jellinek. I. Th. l. Lief. S. 263., 2. Lief. 140. Wien. Carl Gerolds Sohn. 1862. Besprochen von Dr. M. Duschak. (Schluß.) Im 2. Theile wird erläutert, wie das Iudenthum, wen» auch losgelöst vom palästinensische» Boden, an seinem innersten Wesen nicht Schaden leidet, weil die Idee des Gesetzes sortlebt, sie ist der mit jedem Worte aus dem Munde Gottes geschaffene Engel Ch agiga 14. Wenn aber der Redner bei dieser Gelegenheit sagt: Die staatlichen Rechtöbestimmungen selbst heidnischer Regierungen, mögen sie auch von