Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 40 (13.10.1862)
- Date
- 1862-10-13
- Page
- Seite 340 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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340 reden geführt, so sollte der Jude dem Bischöfe dafür einen halben Ohm guten Weines liefern. Kann ihnen indeß auf die angegebene Weise ihr Vergehen nicht nachgewiesen werden, so sollte er nicht als Flüchtling bezeichnet werden, sondern sicher nach Hause zurückkehren dürfen, wofern er nicht auf die oben angegebene Weise eines Erzesseö überführt würde. Die Frau, Kinder und Familie aber sollten, mag der Jude überführt werden oder aus Furcht flüchtig sein, weder selbst gefangen genommen, noch sollten ihre Güter ohne daß, wie oben erwähnt, vorher eine Untersuchung eingeleitet worden wäre, mit Beschlag belegt werden nnd ebenso wenig sollten wegen eines solchen Erzesses die übrigen unschuldigen Inden mit einer Geld- oder einer sonstigen Strafe belegt werden. Auch wollte der Bischof, soviel in seinen Kräften stünde, darauf halten, daß seine Juden oder Jüdinnen, wenn sie von wem immer belangt würden, nur vor ihm oder seinem Gerichte, nämlich dem Burgerichte, Rede und Antwort zu geben brauchen sollten. Endlich ward bestimmt, daß, wenn Jemand zu dem bischöflichen Beamten käme und angäbc, daß ein Jude einen Erzeß begangen hätte, jener diesen fragen sollte, ob er seine That gestehen wollte. Erwidert der Jude, daß er nichts gestehen könnte, so sollte der Beamte nicht weiter Vorgehen; erklärt jener aber, daß er gestehen wollte, so kann der Beamte weiter Vorgehen und, wenn er es vermag, den Erzeß vor den Richter der Stadt beweisen. Wird der Angeklagte überführt, so darf er sich dem Urtheile nicht eher entziehen, bis er als Buße für seinen Erzeß dem Beamten die schuldige Caution gemacht hat und wenn er diese zu stellen sich weigert und sich dem Urtheile eigenmächtig entzieht, so verfällt er in die doppelte Strafe, die er innerhalb der nähsten acht Tage dem Bischöfe zu erlegen hat und wofern er innerhalb dieser Frist die doppelte Strafe nicht zahlt, geht ein solcher Widcrspänstiger von selbst eines jeden Rechtes und Privilegiums, mag er dieses schriftlich oder sonst wie besitzen, verlustig und wird wie ein Fremdliug betrachtet. Einer gleichen Strafe soll auch derjenige Jude verfallen, welcher laut Bescheinigung aufgefordert worden ist, seinen jährlichen Zins zu entrichten und ihn dem Einforderer in dem oben angegebenen Termine nicht eingeliefert hat. Was aber in Rücksicht auf die Erzesse bei Juden festgesetzt worden ist, soll auch in entsprechender Weise bei den Jüdinnen Anwendung finden. Dieses Statut, dessen Befolgung von sämmtlichen Juden versprochen ward, sollte mindestens 6 Jahre lang in Kraft bleiben. (Fortsetzung folgt.) Anmerkungen. ') Unter Weisheit und Gemeinheit wervcn vie!enigen verstanden, die bereits einmal im Rathe gewesen, der alte Rath, die Gilde und Wehr. ג) Dieses Statut. welches sich im Stadtbnche zu Oüi abrück findet, ist in der Geschichte der Stadt Osnabrück von Friderici nnd Stüve II. 132. jedoch als aus dem Jahre 1390 stammend, mitgetheilt. Da aber E. Stüve in der Geschichte des Hochstifts Osn. p. 166 und in de» Mittheilungen des histor. Vereins zn Osn. VI.. 137 ein solches Statut ans dem Jahre 1319 erwähnt und sogar der Tag der Ausstellung des nagesten Daghes sunto Georgii in beiden übereinstimmt, so vcrmnthe ich, daß in der Geschichte der Stadt Osnabrück das Datum unrichtig angegeben ist. Den hier erwähnten alten Eid konnte ich leider nicht auffinden. יי) So kommt ein gewisser, in Münster wohnhafter Jude, Namens Ansen! von Osnabrück um 1321 in einer Urkunde vor; siche Enncii »ud Eckertz Quellen zur Gesch. der Stadt Köln. I. S. 11. (46). ') Stüve weist aus dieses Jndenrecht in seiner Geschichte des HochstifteS Osn. p. 187. hin und ist es wohl nur ein Druckfehler, wenn dasselbe dort vom I. 1328 statt vom 1327 datirt wurd. r') Das Wort inensa ist hier wie das griechische t^arrt^u und das rabbinische שלהן in der Bedeutung Wechscltisch gebraucht und wird hier wie in anderen Urkunden aus dem Mittelalter ein jedes von Juden getriebene Geschäft mit diesem Ausdrucke bezeichnet, weil letztere sich vorzugsweise mit dem Ausgleichen des Geldes befaßten. So wird auch in der Jndcnorvnnng, welche die Markgrafen Otto »ud Eonrad von Brandenburg am 4. April, 1297 für Stendal erließen, in gleichcm Sinne bestimmt quevis familia Jwleonun anum solidum de mensa teneatur persolvere civitati. Anfang 11111) Ende Des Aiiches 3efajas. ES gehörte bekanntlich zu den beliebten Kunststücken der alten Derascha, die Ncbcreinstimmung zwischen Anfang nnd Schluß einer der heiligen Schriften auf eine oft sehr spitzflndige Weise nachzuwcisen. Nicht um ein solches Kunststück zu produziren, sondern lediglich zu einem wissenschaftlichen Zwecke möchte ich die Frennde der Bibelforschung auf die merkwürdige, der Kritik, wie ich glaube, bis jetzt gänz. lich entgangene Uebereinstimmung aufmerksam machen, welche zwischeu dem Anfang und dem Schluffe des Buches Jesajas stattfindet. Wenn cs auch nicht selten ist. einzelne Gedanken und Phrasen einer prophetischen Rede in einer andern Rede desselben oder eines andern Propheten wiederzufinden. so dürfte eS doch ohne Beispiel weiter sein, dieselben Grundgedanken einer ganzen prophetischen Rede ganz in derselben Reihenfolge, wenn auch mit völliger Verschiedenheit des Ausdruckes und der ganzen Färbung der Sprache wiederzufindc», wie dies, meiner Meinung nach, in der letzten Rede des Buches Jesajas (Kap. 66.) und der ersten Rede dieses Propheten (Kap. 1 bis Kap. 2, V. 5) der Fall ist. Gehen wir zum Nachweis dieser Aehnlichkcit vom letzten Kapitel ans. Hier wird V. 1—4 ausgesprochen, daß der äußere Gottesdtcnst ohne fromme Gesinnung und tugendhaften Wandel vor Gott vcrwcrflich ist. Ebenso in Kap. 1., V. 10—23; aber hier ausführlicher. Im letzten Kap. wir darauf nach einer kurzen Drohung gegen die Gottlosen (V. 5 und 6) Trost für die wahren Gottesverehrer und für Jerusalem verheißen, V. 7—14. Ähnlich, aber kürzer in Kapitel 1. V. 24-27. Im letzten Kapitel wird bann B. 15—17 nachdrücklicher das göttliche Strafgericht über die Sünder, insbesondere gegen die Götzendiener, die ihr Unwesen in Baumgärten הגנות treiben, ausgesprochen. Ganz ähnlich in Kap. 1. V. 28—31, wo das mUH gleichfalls (V. 29.) vorkömmt.