Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 40 (13.10.1862)
- Date
- 1862-10-13
- Page
- Seite 339 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Ucfrijirijtc kt Juden in Ofnafttütfi. Unter Bcrückfichtigling gleichartiger Verhältnisse der Inden in anderen deutschen Städten geschildert von Dr. M. Wiener in Hannover. (Fortsetzung.*) So wie im Jahre 1309, so bat Engelbert auch 1. Nov. 1317 die Schöffen der Stadt wiederholt um Schutz für die dort wohnenden Inden gegen jede Beschimpfung, die ihnen zngefügt werden möchte, gemäß dem Rechte des Stiftes und setzt fest, daß diese Bestimmung mindestens auf 5 Jahre gelten sollte. Wie cS indeß scheint, war das im Jahre 1312 vom Rathe festgesetzte ZinSmaaß nicht immer innegehalten worden, so daß sich derselbe in Folge laut gewordener Klagen genöthigt sah, am 24. April 1319 das Statut noch mehr einzuschärfen und kamen am genannten Tage die Schöffen mit dem Rathe der Weisheit und mit Zustimmung der Gemeinheit') dahin nochmals überein, daß kein Jude von irgend welchem Pfände als Zins mehr denn 1 Pfenn. von der Mark wöchentlich nehmen sollte. Zugleich wurde bestimmt, daß kein Jude Pferde als Pfand auf die Zinsen in seinem Hause behalten sollte und falls einem Solchen Pferde zn Pfände eingesetzt würden, er diese in eines BürgerS HauS zu stellen hätte gegen Fütterung nach dem Preise der Herbergirer. Bräche ein Jude diese Bestimmung, so sollte er, so oft er dies thäte, ohne Gnade eine Mark zu den Mauern der Stadt als Strafe erlegen. Träfe es sich, daß ein Christ ein Pferd zu Pfände hätte, oder mit einem Juden gemeinsame Sache machte und die Fütterung höher anrechnete, als die Herbergire, so soll er ebenfalls ohne Gnade für jeden Fall eine Mark zu den Mauern der Stadt entrichten. Einen solchen gesetzbrüchigen Juden sollte man durch das Zeugniß von zwei Juden oder zwei Christen oder auch eines Juden und eines Christen überführen; wollte aber der Jude bei dem alten Eide der Juden schwören, so bleibt er von der Strafe frei, wenn man ihn nicht durch Zeugen überführen kann.a) Unterdessen nahm die Anzahl der Juden in Osnabrück, obgleich sich einzelne derselben zuweilen von dort wiederum fortbegaben,3) zu; sie erfreuten sich eines gewissen WohlstandeS und giengen auch mit den Rittern des Landes Darlehensgeschäfte ein. Am 15. Juni 1327 verlieh ihnen der Bischof Gottfried ein vollständiges Recht und ohne gleich seinem Vorgänger von dem Rathe den Schutz für die nunmehr in Osnabrück wohnenden 15 jüd. Familien zu erbitten, erklärt er vielmehr in der dasselbe enthaltenden Urkünde/) daß er jene mit Namen aufgeführten jüdischen Familien (hinter denen er noch Raum ließ um noch andere später anfznnehmende Inden nachzutragen) in seinen Schutz und Schirm genommen habe und einem jeden Geistlichen und Laien verbiete, ihnen oder ihren Angehörigen hinderlick oder beschwerlich zu werden, da sie ihm jährlich auf St.-Thomas-Abend einen Zins zn geben versprochen hätten. In Betreff dieses Zinses, der für jede Familie 2 Schillinge bis 18 Mark beträgt, setzt er fest, daß ihn ein jeder Jude am Ende eines jeden abgelaufenen Jahres am Thomas« Abende (d. i. am 20. Dezember) vollständig zn zahlen hätte, nach welchem Termine er mit seiner Familie und seiner Habe innerhalb der nächsten fünf Tage ungehindert fortziehen könnte, wenn er unter einem andern Herrn sollte wohnen wollen. Wäre er jedoch am sechsten Tage nach demselben nach Sonnenaufgang noch in der Stadt Osnabrück verblieben, so dürfte er, weil dann daS Jahr seines Verbleibens bereits begonnen hätte, nur dann abziehen, nachdem er dem Bischof zuvor denselben Zins bezahlt hätte, den er zu erlegen schuldig gewesen wäre, wenn er das ganze Jahr hindurch dort geblieben wäre. Hätte er diese Zahlung geleistet, so könnte er mit den Seinigen ungefährdet fortziehen und die znrückbleib enden Juden brauchten alsdann keinen höheren ZinS als vorher zu entrichten. Sollte sich der Sohn oder die Tochter eines Juden in Osnabrück verheirathen, so sollten die Neuvermählten ihm jährlich eine Mark gesetzlicher Pfennige geben und alsdann mit ihren Kindern, ihrer Familie und ihrer Habe densel« ben Vortheil und dasselbe Recht genießen, dessen sich die anderen Juden zu erfreuen hätten. Stürbe ein Jude oder eine Jüdin, so sollte deren Hinterlassenschaft welcher Art diese auch sein möchte, frei an die Erben übergehen. Ein jeder Jude und eine jede Jüdin aber, welche in Osnabrück einen eigenen Wechseltisch 5) hätte und ein besonderes Geschäft führte, müßte sich bei dem Bischöfe besonders abfinden. Hätte ein fremder Jude oder eine Jüdin die Absicht, sich in Osnabrück niederzulassen, so bedürfte es dazu der Genehmigung des Bischofs. In Betreff der Erzesse wurde wie früher im Jahre 1309 festgesetzt, daß ein Jude, welcher in der Synagoge einen Juden oder Christen schlägt, ohne sich dabei scharfer Waffen zu bedienen und durch zwei Juden ooer einen Juden und einen Christen von gutem Rufe und dem gesetzlichen Alter überführt wird, 12 Mark gesetzlicher Pfennige zn zahlen hätte; jeder Schlag gegen Juden oder Christen im Hause des Geschlagenen aber sollte mit 6 Mark und auf öffentlicher Strasse mit 4 Mark gebüßt werden. Beginge jedoch ein Jude einen solchen Erzeß, für welchen ein Christ von Rechtswegen vor dem bischöflichen Gaugrafen angeklagt werden könnte, so sollte auch der Jude dafür vor denselben geladen werden können. Würden in der Synagoge von einem Juden gegen den anderen oder von einer Jüdin gegen die andere Schimpf- * ־) S. ob. Nrv 39.