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Ben Chananja · 1862-10-03 · 39 (3.10.1862) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
39 (3.10.1862)
Date
1862-10-03
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Beilage zum ״Ben Chananja" Nr. AS. tztatuten -es israrlitischtn Gcvattrr-Vcrcincs (חבלת סנדקאות) in S;tyedi11. I. Zweck des Vereins. 8- 1. Die Aufgabe des Vereines besteht darin, armen jüdischen Familienvater» die Erwerbung eines Gevatters für ihre neugeborenen Söhne zu erleichtern und arme Aeltern neugeborener Kinder mit Geld zu unterstützen. II. Verwaltung des Vereins. §. 2. Als Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Unterschied der Nationalität, des Standes, des Glaubens und des Geschlechtes beitreten. §. 3. Jedes Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme fl. 2 oft. Wahrung als Fondbeirrag und zu den laufenden Ausgaben alljährlich ebenfalls fl. 2 österr. Wahrung in halbjährigen Raten zu fl. 1 österr. Währung. §. 4. Jede hier ansäßige, arme jüdische Wöchnerin, welche ein eheliches Kind männlichen Geschlechtes zur Welt bringt, macht darüber die Anzeige bei dem Obmann des Vereines, der dann die Verpflichtung hat, einen Gevatter (l. §. 5) zu bestimmen. §. 5. Der Ausschuß hat nacb erfolgter Anmeldung einer Gevatterschaft durch das Loos entscheiden zu lassen, welches der Vereinsmitglieder die Gevatterschaft zu übernehmen hat. Es werden zu diesem Zwecke 20 Mitglieder ansgehoben und nachdem diese, nach numerischer Ordnung, bis zu Ende die Gevatterschaften besorgt haben, werden andere 20 Mitglieder durch Losung ansgehoben und so fort, bis an jedes einzelne Mitglied die Reihe gekommen ist. Die Vereinsmitglieder haben, in eben angeführter Reihenfolge, die Verpflichtung, die Gevatterschaft zu übernehmen, wovon das betreffende Mitglied jedoch vom Obmann rechtzeitig und schriftlich in Kenntniß zu setzen ist. §. 6. Der Obmann hat der betreffenden Wöchnerin als Unterstützungsbeitrag, ans der Vereins-Cassa fl. 5. oft. Währ, zuzustellen; und der Kassier besorgt aus den Vereins- Mitteln das übliche Festmahl so wie die jeweiligen Tempeltaren, welche zusammen ebenfalls die Summe von fl. 5 öst. Wahrung nicht übersteigen, so daß die Gesammt-Ausgaben bei einer Wöchnerin höchstens fl. 10 österr. Währung betragen dürfen. Bei der Geburt eines Mädchens fällt das Festmahl weg; die Unterstützung von fl. 5 österr. Währ, jedoch findet auch in diesem Falle ihre Anwendung, während bei der Geburt von Zwillingen beiderlei Geschlechtes die Doppel- Unterstützung von fl. 10 öst. Wahr, geleistet wird. §. 7. Es wird dem jeweiligen Gevatter nicht gestattet, das Festmahl aus eigenen Unkosten reichlicher auszustatten. §. 8. Jedes Vereins-Mitglied ist verpflichtet, die Gevatterschaft zu übernehmen, sobald die Losung es trifft, und hat nicht das Recht, die Gevatterschaft willkürlich einem Andern zu übertragen; — im Verhinderungsfälle übernimmt zwar der Nächstfolgende die Pflicht, jedoch tritt bei der nächsten Gelegenheit der Erste wieder in Recht und Pflicht, als Gevatter zu fnngiren. Nach dreimaliger, nicht motivirter Weigerung hat der Ausschuß das Recht, ihn aus der Vereinsliste zu streichen. Ein solcher Beschluß müßte jedoch durch absolute Majorität des Ausschusses gefaßt werden. Wenn ein Vereinsmitglied in שלשים ist, das sind die sogenannten 30 Trauertage, darf demselben aus sein Verlangen beim Ausschuß ausnahmsweise die eben vorkommende Gevatterschaft übertragen werden, wodann er aus der Losung bleibt. Dem Eedenten wird die nächste Gevatterschaft übertragen. §. 9. Jedes Vereins-Mitglied hat das Recht, den Statuten gemäß einen Gevatter für seinen neugeborenen Knaben zu verlangen; wünscht er jedoch einen solchen nach eigener Wahl, außer der Reihenfolge, hat er dafür eine Tare von st. 5 österr. Währ, an die Vereins-Casse zu erlegen, im übrigen aber sich den Vereins-Statuten zn fügen. (§. 6.) §. 10. Ein auf diese Weise gewählter Gevatter muß sich dennoch den Normen des 7. §. finden. 111. Verwccktm1gs-Pt׳rsoncü des Vereins. ij. 11. Die General-Versammlung wählt alljährlich durch Stimmenmehrheit 9 Vorsteher, welche zusammen den Ausschuß bilden. (§. 29 und 31.) §. 12. Aus diesen 9 Ausschnßmitgliedern werden von der Generalversammlung 1 Präses oder Obmann, 1 Kassir und 1 Schriftführer gewählt und 6 Ausschußmitglieder bezeichnet; von den gewählten 9 Vertretern ist jeder einzelne stimmfähig und zn jeder Auöschußsttzung einzuladen. §. 13. Der Obmann und der Schriftführer vertreten den Behörden und dritten Personen gegenüber den Verein. 8. 14. Sämmtliche Ausschußmitglieder bekleiden bloß Ehren-Aemter, haben daher kein Anrecht auf eine Vergntung.

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