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Ben Chananja · 1862-07-11 · 28 (11.7.1862) · p. Seite 239

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
28 (11.7.1862)
Date
1862-07-11
Page
Seite 239 (sequence 5)
Language
German
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239 Der zweite Titel in der Ucberschrift: D6 atroci injuria enthält die Vorschriften ans Exod. XXI. 18, 19, Der dritte Tuet mit der Ucberschrift: Do gure et saovitia dominorum (cohibenda) mit den Vorschriften aus Exod. XXI. 20. 21. Der vierte Titel mit der Ucberschrift: 1)6 adultorii'8 enthält Vorschristcn ans dem Bliche Lev. XX 10. Deut. XXII. 22. Exod. XXII. 15, 16. Der fünfte Titel mit der Ueberschrist: Dv stupratiouibus enthält die Vorschrift ans Levitie. XX. 13. Der sechste Titel hat die Ueberschrist: Do inooslis nuptiis und enthält die Vorschriften aus Lovit. XX. 11, 12. Der siebente Titel mit der Ueberschrist: Do luribus ot poena eormn und enthält die Vortschriften aus Exod. XXII. 1, 2. Der achte Titel hat die Ueberschrist: Do falso tcstimonio und enthält die Ncchtösatznngcn ans Doutron. XIX. 16—20. Der neunte Titel mit der Ueberschrist: Do tamiHari to8timonio non admittendo enthält die Vorschrift des DekalogS Exod. XX. 16. Der zehnte Titel mit der Ueberschrist: Do deposito zitirt die Vcrord: nungeil ans Exod. XXII. 6, 7. Der cllfte Titel hat die Ueberschrist: Do abigcatoribus mit den Vorschristcii aus Exod. XXI. 37, XXII. 3. Der zwölfte Titel hat die Ueberschrist: Do inooudiariis und enthält die Vorschrift ans Exod. XXII. 5. Der dreizehnte Titel mit der Ueberschrist: Do tormino amoto zitirt die Vorschrift aus Doutron. XIX. 14. Der vierzehnte Titel mit der Ueberschrist: Do plagiariis enthält die Vorschrift aus Exod. XXI. 16. Cnf. Doutron. XXIV. 7. Der fünfzehnte Titel führt die Ueberschrist: Do mathematicis (Maleficis) et Manichaeis und bringt unter dieser Rubrik die mosaischeu Gesetze aus Doutron. XVIII. 10—14. Der sechzehnte Titel hat die Ueberschrist: Do Iegitima successione und führt die Vorschriften über das mosaische Erbrecht ans Hum. XXVII. 1—11 an- Diese Zusammenstellung hat, wie dies auch von Puchta und Rudorfs) anerkannt wird, weder einen bloö gelehrten, noch einen jndiciellen, sondern bloS den Zweck, die Uebereinstimmung beider Rechte, des göttlichen und menschlichen nachznweisen, damit zugleich ihre Verträglichkeit ins Licht zu setzen, und so für die eine!?lasse der Leser eine Apologie des römischen Rechtes zu geben und durch die Autorität und Priorität des für göttlich und unverletzlich gehaltenen jus divinum zu stützen; ף für die andern die Benützmig des mosaischen Rechtes als der nothwendigen Grundlage der weltlichen Gesetzgebung zu empfehlen. lieber die Zeit der Abfassung dieser Collatio weichen die Ansichten der Rechtölehrer von einander ab. Sie fällt, wie dies nun kntisch aus inneren Gründen sichergestcllt ist, unbezwcifelt in die liebergangSzeit zur entschiedenen Herrschaft der christlichen RcchlSideen, wo man dem gesa'mmten geschichtlich gewordenen Recht der klassischen, sogenannten vorchristlichen Geschichtsperiode in dem mosaischen Gesetze eine Grundlage unterzuschieben versuchte, welche vor dem menschlichen nicht nur den Vorgang deö höhern Alters, sondern auch den eines güttlichen Ursprungs und Gebotes in Anspruch nahm,9) daher am Ende des vierten oder am Anfänge des fünften Jahrhunderts und in keinem Falle nach dem Jahre 438 der christlichen Zeitrechnung.״) Von dieser lex Dei eristiren 3 Handschriften. die Pithouische, jetzt in Berlin, die zu Vercelli und den in der kaiserlichen Bibliothek zu Wien unter dem Namen des Salzburger Coder CCCLX. Die neueste n. beste Ausgabe dieser Schrift ist die vom Bluhme vom Jahre 1833 und im bonner Corpus juris Roman! Antejustiniani I. p. 389—396. nach den neuern Handschriften. — Wer der Verfasser derselbei! sei, ist mit Gewißheit noch nicht ermittelt. Allgemein ist die Annähme verbreitet, sie rühre von einem gewissen RnfinuS her und CnjacinS hat kein Bedenken getragen, sie in seiner Ausgabe der vorjnstinianianischcn RcchtSqucllcn vou 1586 unter dem Namen des Licinu« Rufiiiuö, der im 3. Jahrhunderte lebte und ein Zeitgenosse des Juristen Paulus war, dessen Urheberschaft, wie Puchto ') nachgewiescn hat, nicht nur nach der Beschaffenheit der ganzen Schrift kaum denkbar, sondern durch den Umstand, daß darin viel spätere Gesetze, ja sogar ein theodosischcS Gesetz zitirt wird, geradezu unmöglich wird. Ist ein RufiiiuS wirklich der Verfasser, so ist es eher der Kirchenvater RnfinuS, der am Ende deö vierten Jahrhundertcs in Jerusalem in der Nachbarschafl von Berptuö lebte, welche einen Verkehr zwischen Theologen und Juristen von selbst herbcisührte und den Plan nahe legte, letztere welche ihre Wissenschaft als die herrlichste Vlüthe des heidnischen GeisteS immer noch dem Christcutbume innerlich fremd erhalten mochte, einmal durch eine einfache Zusammenstellung der mosaischen und römischeu Gesetze über einige NechlSmatcricn zu überzeugen, daß zwischen diesen beiden keine so große Kluft sei, als sie sich einbildcten und daß Moses schon siel früher die Keime zu dem gelegt habe, was später beim römischen Volke zu einer reichen Saat weiser, wohlthätigcr Gesetze reifte.8) Daß diese Schrift keinen Inden zum Verfasser habe, kann mit Gewißheit behauptet werden. Nicht nur die ungenaue und oberflächige Weise, mit der bei der Wiedergabe der niosaischen RechtSnormen vorgegangcu wurde, die ganz kurz ohne Benützung der exegetischen Rezeptionen d. Juden u. ohne alle Bemerkung hiugestellt werden, sondern noch mehr die Worte in der Collatio VI. c. 7: Maledicti tarnen sunt omnes incesti per legem, adhuc rudibus populis ox divino natu condita iisdem adstipulantibus sanciretur, lassen darüber keineu Zweifel. Ein Jude konnte dieses nicht schreiben. Der Uebcrtragung der mosaischen RcchtSbcsiimmungcn scheint eine alte lateinische Version zu Grunde gelegt worden zu sein, die sich minder genau an das hebräische Original anschließt und mehr mit der llcbersetzung der Siebenzigcr als der Vulgata übereinstimmt, was sich, wenn der Kirchenvater RnfinuS wirklich der Veifaffer der Collatio ist, leicht durch die unversöhnliche Feindschaft erklären läßt, in welche er mit Hieronhmuö, dem Verfasser der Vulgata und seinem ehemaligen Jugendfreund später wegen Herausgabe einer Reihe von Nebersetzungen aus dem Griechischen , darunter der der Werke des Origines, des VerfasserS der Herapla 9) gerathcn ist. Ifl) Anmerkungen. ') Sdas zu Bonn erschienene Corpus juris romani Antojustiniani von Böcking. FaScicul. I. S. 305. l) CnrsuS der Institutionen 1. Th. S. 500. 4. Aust. a) Römische Rechtsgeschichte 1. Th. S. 284. Titel VIII. cap. 1. heißt es: Quodsi duodecim tabulae nocturuum furem aut ensi 80 aut telo defonderit, interfici jubent; scitote juris consulti, quia Moyses prius 110c statuit, sieut lectio manifestat. ä) S. Rudorf a. a. O. §. 6. 6) S. Huschle in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft S. 1. ד) a. a. O. S. 500. *) Huschte in der Zeitschrift a. a. O. S. 27. ״) Sieh De Wette Lehrbuch der historisch-kritischen Einleitung des alten Testaments 4. Aufl. §. 45. '״) Sieh die Lebensbeschreibung deö ltufinus in Justi Fontanini histor. literaricae Aquileinsis libri V. Rom. 1742. 4. C Korrespondenz. Aus Siebenbürgen. Hier zu Lande würde Hr. DukcS wol schwerlich über den Ueberfluß an jüd. Jonrnalkorrespouveuten klagen; denn trotz der Regsamkeit der Tagespresse, an welcher alle Nationalttäten betheiligt find, fällt es den gebildeten Inden, deren Zahl allerdings nicht bedeutend ist, nur höchst selten ein über jüd. Angelegenheiten zu berichten. Ich habe während meines kurzen Aufenthaltes im Lande Folgendes für Sie notirt ich werde beflissen sein, Ihnen bei meiner nächsten Reise nach S. Ergäuzungen zu sammeln. Die Seelenzahl der Siebeubürgischen Juden beträgt ungefähr 20,000 Seelen. Die größte Gemeinde ist in Klausenburg: 1200 S., daun folgt Karlsburg mit 1000 S. Ferner sind Gemeinden in 82ilägy 80mly5 (700 S.),

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