Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 26 (27.6.1862)
- Date
- 1862-06-27
- Page
- Seite 220 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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220 Herodes nur potenzirt worven war, und durch die Popularität Agrippa'S I. kaum gemildert werden konnte. Die im Gesetze so scharf ausgeprägte Antipathie gegen Ammon und Moab hatte sich in Folge politischer Ereignisse, da Ammon und Moab im Laufe der Zeit ganz unschädlich ge. worden waren, bedeutend gemildert, während die Antipathie gegen Edom durch die von den Herodäern an der Nation vollbrachten Gewaltthaten gesteigert wurde. In der Haggada wird die Verschiedenheit der bezüglichen AuSfchließung nicht von nationellein, sondern von religiösem Standpunkte motivirt: ״Die Aegiptcr ließen israelitische Kinder in die Fluthen des Nil'S versenken; die Edomiter zogen gegegen die Kinder Jsrael'S das Schwert: gleichwol schließt sie die Schrift nur bis zur dritten Generation ans. Ammon und Moab wollten in ihrer Arglist Israel gar zur Sünde verführen/') sie sind daher für alle Zeiten ausgeschloffen. Denn der Verführer ist straffälliger als selbst der Mörder, da dieser seinem Opfer nnr das Diesseits, jener dem seinigen auch das Jenseits raubt—Nachmannides läßt sich auf eine geschichtliche Deduktion ein, und findet das gehässige Thun Ammon'S und Moab's deshalb so verabschenenSwerth und unverzeihlich, weil deren Stammvater Lot von Abraham mit so vieler Liebe behandelt wurde, und sie sich gegen Abraham's Nachkommen schnöden Undank zu Schulden kommen ließen. Die Karäer dehnen das Ammoniter- und Moabitcrverbot auf beide Geschlechter aus, indem sie sich auf die Berichte in den Büchern Ezra und Nehemia berufen?) ß. Ausschließung aus religiösen Motiven. Die sieben kanaanitischen Völkerschasten. Die hieher gehörigen Aussprüche dcS Gesetzes lauten: ״Daß du nicht einen Bund schließest mit d. Einwohnern des Landes (Kanaan, d. unmittelbar vorher genannten Amoritern, Kanaanitern, Hethitern, Feresitern, Hevitern n. Jebusitern), daß wenn sie ihren Göttern nachbuhlen, und ihren Göttern opfern, sie dich einladen und du essest von ihrem Opfer, und nehmest von ihren Töchtern für deine Söhne, und ihre Töchter ihren Göttern nachbuhleu u. machen auch deine Söhne nachbnhlen ihren Göttern." — ״Du sollst dich mit ihnen, (den ob. genannt. Völkern, zu denen hier noch d. Girgasiter hiuzugefügt werden,) nicht verschwägern: deine Tochter sollst du nicht geben seinem Sohne, und seine Tochter sollst du nicht nehmen deinem Sohne. Denn er wird deinen Sohn abfällig machen von mir, daß sie anderen Göttern dienen?)" Aus diesen Verboten und Warnungen spricht nicht instinktives Gefühl, sondern fromme Reflerion. Nicht das Streben, den eignen Stamm unvermischt zu erhalten, und vor der Familiengemeinschaft mit anderen, gehaßten oder verachteten Stämmen zu wahren, thut sich darin kund, souder» d. von niederschlagenden Erfahrungen getragene Besorg« niß, daß Mischehen d. väterlichen Religion gefährlich werden könnten. Der Eifer für deS Glaubens, nicht der für des Blutes Reinheit steht also hier in dem Vordergründe. Solchergestalt sind schon in der Thora beide Momente aller Betrachtungen und Verhandlungen über die Mischehe klar und unzweideutig ausgesprochen: das nationelle und das religiöse Moment. Behält man nun letzteres, in dem vorliegenden Verbote so nachdrücklich betontes Moment unverrückt vor Augen, so wird man nach den Regeln einer gesunden Hermeneutik nicht umhin können, dem Verbote einen weitern, die Grenzen der sieben Kanaanitischen Völkerschaften überschreitenden Umfang zuzuschreiben, und sich bei der Jnterpretation des Gesetzes nicht von ethnologischen, sondern von religiösen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Der Thalmud ist jedoch nicht unbedingt geneigt, diese Auffassung zu der seinigen zu machen; vielmehr erklärt die babilonische Gemara ausdrücklich, daß eine solche Auffassung nur der Hermeueutik R. Simon b. Jochai's entspreche, nach welcher die Motivirung der Gesetze für deren Erklärung und Anwendüng maßgebend ist/") während nach der entgegengesetzten Hermeneutik (R. Iehuda b. Jlai's), welche auf die Motivirung der Gesetze keine Rücksicht nimmt, das in Rede stehende Verbot der Mischehe nur auf die sieben Kanaanitischeu Völkerschaften beschränkt werden muß! Außerdem hat hier die Auslegung in den Thalmudschulen, in sondernheit in den persischen. einen so merkwürdigen Verlauf genommen, und zu einem so seltsamen Resultate geführt, daß wir derselben auf dem ganzen weiten Gebiete der thalmudischen Eregese nichts an die Seite zu setzen vermögen. Das Gesetz spricht sich nämlich nur gegen die Zulässigkeit der Mischehe ans, ohne sich über die juridische Giltigkeit oder den Rechts bestand einer solchen Ehe näher zu erklären. Die Stiftung der ehelichen Gemeinschaft war im biblischen Alterthume nur mit wenigen Formalitäten verbunden, und zu der Aufstellung einer Theorie über die Schließung der Ehe wurde nicht einmal ein Anlauf genommen. ES war mithin für die Reflerion über die Rechtsgiltigkeit eines faktisch bestehenden EhebundeS gar kein Boden vorhanden. Die Unterscheidung zwischen der eigentlichen Ehegattin und dem Keböweibe (Pilegesch) war allerdings Dem biblischen Alterthume geläufig; sie betraf aber nicht das Wesen der Ehe, sondern die Erbberechtiguug der Kinder. Selbst das thalmudische Eherecht ist über die Kriterien der Pilegeschehe nicht im Reinen.") ES kann mithin nicht befremden, daß sich im biblischen Gesetze keine Andeutung über den Rechtsbestand der Mischehe findet. Der Ausdruck ״sich verschwägern" (חחוזתן), dessen sich das