Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 24 (13.6.1862)
- Date
- 1862-06-13
- Page
- Seite 208 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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•JOS <) Wir lesen im Majan Ganim lcs Abrabanel die Worte (.שהם ארץ יון הנקראת היום אלימניאה (מעיןט׳ תמר די Wir erinnern nnS nicht, daß wir sonst noch irgendwo davon gelesen hätten. -2 (׳m Magen Abot S. 22.ומן המירי אשכנז היו משתמשיס בהם (שרים) וכוי וכן יש מקום בספרד מתעסקים בחכמה זו מגרומנסיא יא״א להכחיש זה■ ") In dcffen interessanten .מלחמת מצור (Leipzig 1855. S-22) בית crh והרי אפילו אדום שהכשסים *אסורים *אצלם יש וועד במלכית קסטיליא בארץ סלמגקא ללמוד החכמה ההיא שנקראה הכמת נגרמונסיא• Diese Stelle gehört den äußerst interessante». ') Es mag hier folgendes Buch genannt sein. ״La Magie et 1' Astrologie dans 1' Antiqnitö et au moyen Agc.par L. F. Alfred Maury Paris 1860. octavo. (Wenn Zeit -- nnscrerseits — und Na um — dieses Blattes— cS gestatten werden , wollen wir über dieses interessante Buch einige Worte sagen?) 8) In Bezug ans den יצחק חלבן wollen wir hier zu dem in irnserer erwähnten Anzeige gesagten noch folgendes znr Ergänzung zufügen. In einem altcnglischcn Docnment (von Thomas Wright erwähnt) kömmt der Name ״Le White" vor. Es ist dieses das cnglische Wort ״white" (weiß) mit den französtschen Artickcl ״Le." Grade so ist הלבן das ח stellt den Artickcl vor. Cs mag hier auch noch gelegentlich bemerlt werden, daß die Erklärung des Wortes Ghetto, welche Herr Prof. De la Tor re kürzlich in diesen Blättern (S. 28) ansührte, die wirklich richtige zu sein scheint. Bon Nabb. L ängSfclder in Warasdiu. sSchluß.**) In Nro 17 des ״B. (5H." folgt die Fortsetzung des von Or. F. abgegebenen Gutachtens in Betreff der Eidesfrage. Ich habe erwartet, in der Fortsetzung die Beweisführung gründlicher und schlagender dnrchgeführt zu sehen; eS ist aber der Schluß in der That nur eine Fortsetzung der früher» fadenscheinigen Begründung, was ich hier nachweisen will. H. Or. F. will, augeregt von der Ansicht des Hag. Ascher (Gitin 9. b.), vermöge welcher ein Götzendiener, dessen Wahrhaftigkeit außer allem Zweifel ist, als Zeuge befähigt ist, eine neue Theorie ausstellen.׳ eine Unterscheidüng zwischen Zeugenschafts- und Eides-Unfähigkeit; jene ist in allen Fällen absolut, diese nur wenn die Glaubwürdigkeit zu bezweifeln ist, 1Tgo kann jeder, wenn er auch von der Tora ״Frevler" genannt wird, sobald dessen Wahrhaftigkeit anerkannt ist, zur Eidesablegung zugelassen werden. — Abgesehen davon, daß dieser Meinung des Hag. Ascher eine andere gegenüber stehet, die den Götzendiener unbedingt als zur Zeugenschaft unfähig erklärt; abgesehen davon, daß die absolute Zeugenschafts-Ullfähigkeit, selbst nach H. F., nur bei Verwandtschaft ausgesprochen und daher auf andere in Frage stehende Individuen keine Anwendüng findet; abgesehen auch davon, daß der Verwerfung einer Zeugenschaft von Blutsverwandten doch immer nur eine in der Natur begründete Besorgniß zu Grunde liegt, weil Verwandtschaft oft auch den rechtlichen Charakter be¬ *) Ich bitte dies recht bald zu Ihn». Nkd. **) S. ob. Nro 2!'׳. fangen macht, abgesehen von dem allen beruht die Folgerung auf einer falschen Auffassung. Die Zulassung zuni Eide hängt wohl ab von der Evidenz der Rechtlichkeit des Jndividuumö. Für die Glaubwürdigkeit, sagt die Tora, ist das Festhalten am Gesetz die Garantie, wer aber ein Gesetz Übertritt, der hat die Glaubwürdigkeit verwirkt, das Vertrauen verloren, sowohl für Zeugenschaft als für Eidesablegnng, wenn er auch nach außen unbescholten dasteht. DaS gilt aber nur für jene, die im Iudenthume stehen, die verpflichtet sind, daö Gesetz zu halten, da ist das Halten des Gesetzes der Maßstab für die Glaubwürdigkeit; wer aber nicht im Iudenthume steht, der hat ja nicht die Verpflichtnug, die Gesetze der Tora zu halten, da kann die Ansicht geltend gemacht werden, daß selbst der Götzendiener, sobald seine Rechtlichkeit außer Zweifel ist, auch zur Zeugenschaft befähigt ist. H. Or. F. hat auch falsch gefolgert, wenn er sagt: ״Darum wird in der Mischna (Schebuot 44. b.) nur der der falschen Eidcsablegung verdächtigt, der des Geldeswegen sündigt." Das ist aber unrichtig; denn die Mischna zählt ja nicht alle Eidesunfähige auf, und die sie anführt sind פסולי דרבנן, daher zählt sie natürlich nur solche ans, die des Geldeswegen sündigen. ES ist demnach der Beweis nicht hergestellt, daß auch der, welcher ein Gesetz der Tora Übertritt, znr Eidesleistung zngelassen werden muß. Besonders auffallend ist es aber, von H. Or. F. eine solche grundfalsche Dialektik zu hören: weil die Mischna nur den Darleiher und nicht auch den Anleiher unter denen buszählt, die zur Eidesleistung unfähig find; so ist es erwiesen, daß nur eine Sünde von GeldeSwegeu die Unfähigkeit zur Eidesleistung in sich faßt. Ich könnte gegen diesen seinen Lieblingsgedanken hier entgegen, daß ja der Anleiher auch gewöhnlich nur des Geldeswegen sündigt, aber nein, damit will ich H. F. noch nicht zum Geständniß eines IrrthumeS bringen; gestehen wird er aber doch, daß seine Rechtfertigung der Mischua unrichtig sei, da ja in der That der Anleiher eben so eidcöunfähig ist, als der Darleiher. Sollte H. F. jetzt verleugnen wollen seinen Gewährs mann, den Raba, der ihm doch in Betreff der Zeugenschaft Abaje gegenüber die Autorität ist, welcher sagt מה ברבית פסול denn unter מלוה versteht die Mischna auch den ״Anleiher? (Sanhedrin 25. a.) so Maimonldes (H. Toan Absch. 2. %. 2) (CH. Mischpat Ab sch. 92. $. 3). Wenn H. Or. F., der die Mischna in Schebuot zitirt, die Güte hatte die Mischua i» Sanhedrin 24. b. nachzuschlagen, die ebenfalls dieselben 4 Klassen aufzählt, die zur Zeugnißablegu ngunfähig ist, und dort Toßefot nachzusehen, so würde er finden, daß die Mischna unter מלוי בריבית nur ממת דרבנן verstanden wissen will, und daher ganz entfallen sehen seine Frage: waruiu zählt die Mischna nicht auch der: Anleiher auf? Weil die Mischua nurריבית דרבנן in Betracht zieht, und bei אבק ריבית in der That nur der Darleiher und nicht der Anleiher zur Eidesablegung nnfähig ist, (Eh. Mischpat Absch. 34. §. 10.) nicht aber aus dem Grunde, weil er nicht deS Geldeswegen sündigt, souder» weil er nichts von dem Seinigen dem Darleiher hiugibt. (Nosch B. Mezia 08. b.) (Mischne Lamelech H. Milwe Absch. 4.) 2411