Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 23 (6.6.1862)
- Date
- 1862-06-06
- Page
- Seite 197 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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197 eigene Sekten bilden würden, wie ja der Talmud auS demselben Grunde den Idioten, (ich behalte diese Uebersetzung d. Hrn F. bei, wiewol daö Wort Idiot einen ganz andern Begriff ausdrückt, als daö thalmudische ם הארץ>) die ZengenschastSfähigkeit znerkcnnt. Wer aber Einsicht nimmt in die Gemara Chagiga 22, wird gleich erkennen, daß שלא יהא כל־־^אהד ו?יההד הולך ובונה במה לעצמו nicht die Furcht vor Sectirerei ausdrücken will, li. daß das Zugeftändniß Wein und Oel von einem Idioten für den Altar anzunehmen, nur gemacht wurde, damit er nicht in seinem Hanse es opfere, und daher von da kein analogischer - Schluß auf Eidesablcgung gemacht werden kann, weil sich da nicht sagen läßt, er könnte sonst zu Hause den Eid oder die Zengenschaft ablegen. Zum Beweise dessen, daß es nicht Furcht vor Sectirerei ist, dient es der Talmud nur bei קדשים und nicht auch bei ההומה d. geltend macht; der untrüglichste Beweis aber ist, daß ja sonst der Talmud die Unfähigkeit eines Idioten zur Zengenschaft ans diesem Grunde außer Kraft hätte setzen sollen. Und sollte auch H. Or. F. diesen einfachen Sinn in der Gemara nicht zu finden glauben und wirklich Furcht vor Sectirerei wittern, so wird er doch hoffentlich gestehen, daß er mit seiner Berufung auf die wider den Eh. Mischpat in der Praris anstaudlose Zulassung eines Idioten zur Zeugenschaft in einem großen Jrrthume befangen war, indem er ganz übersehen hat, daß der Talmud dem Idioten nicht als Idioten die Fähigkeit zur Zeugenschaft abspricht, (Kiduschin 10 b. Peßachim 19 b. Toßefot) sondern weil sein Leben und Wandel gewöhnlich baar eines jeden Rechtögefühles ist. Sowohl MaimonideS (H. Edut Absch. 11.) als CH. Mischpat (Absch. 31. 8- 17.) welchen letztem H. F. selbst zitirt, legen bei ע״ה das Hauptgewicht auf וקא בההך ארץ und sagen ausdrücklich: wenn das Leben nur ein sittlicheö und moralisches ist ן^עפ שהוא ע״ה ואינו לא במקרא ולא במשנה werde er zur Zeugenschaft zugelassen. Auch der 9itf in Peßachim löst den Wiederspruch der Gemara in Chagiga mit denr Ausspruch in Peßachim damit, daß Rabbi Joße nur die Zeugenschaft eines solchen Idioten anerkennt, der einen redlichen Lebenswandel führt. Es hat sich also in dieser Beziehung die Praris nicht anders gestaltet, als die ursprüngliche Lehre, und ist auch später nicht anders gelehrt worden. 3. Glaubt H. Or. F.: wenn auch Abaje's Meinung, daß jeder Gesetzübertreter nicht Zeuge seyn darf, als die richtige erklärt und festgestellt wurde; so ist doch Raba Autorität genug, um da, wo es die Nothwendigkeit erheischt, seine Meinung atlzunehmen, daß nur derjenige von einer Zeugenschaft ausgeschlossen ist, der des Geldes wegen sündigt. Nun gesetzt die ganze jüd. Welt stimmt dazu bei, welche praktische Folge will Herr Or. F. damit erzielen? Wenn ein Jude seine Handlung am Sabbat offen hält, geschieht es nicht des Geldes wegen? und wenn Einer die Speisegesetze Übertritt, stimmt nicht Naba dem Abaje bei, daß er zur Zeugenschaft uicht zugelassen wird? Oder will der liberale H. Fasse! alle Inden, welche die Speisegesetze übertreten, lieber zu מומרים להכעיס stempeln, da ja nur solche Raba als zulässig zur Zeugenschaft erklärt? 1. Hier kann ich H. Or. F. mit nichts Anderem entschuldigen, als מחוך הריפחי שבשהו. Ich will ihm das gelten lassen, daß sich solche Dinge mir der Anschauungsweise der Zeitgenossen ändern, wiewol der von H. F. angeführte Sifte Kohen selbst dies nicht unbedingt gelten lassen will und die größere Strafbarkeit der Sünde immer in Bekracht gezogen wird, wenn auch die Menschen sie leichter nehmen; aber alles zugestanden, wie glaubt sich H. Or. F. berechtigt eine solche Blasphemie gegen die alten, längst verstorbenen Bekenner dcö Judenthnms auszusprechen und der Welt zu verkünden, daß cö sonst die Anschauungsweise bei den Inden war: Der Meineid wäre eine geringere Sünde als die Uebertretung eines Ceremonialgesetzes, weShalb man Abajeö Meinung angenommen; jetzt aber, da die Verwerflichkeit des Meineides schon allgemein anerkannt ist, könnte man Rabas Ansicht beipflichten? Wenn die Kirchenzeitung das niedergeschrieben hätte, wäre H. Or. F. gewiß einer der Ersten gewesen, der dagegen Protest erhoben; um sich aber einen Schluß zu bilden, verdächtigt er so leichtfertig die moralische Gesinnung längst vergangener Generationen. Gewiß galt in den Zeiten des Talmud die Nebertretung eines Ceremonialgesetzes als eine schwere Sünde; woraus will aber H. F. schließen, daß weil hierin die Anschauungsweise vieler Juden sich geändert hat, sie auch in Betreff des Eides gerade in entgegengesetzter Richtung sich geändert und dieser jetzt schwerer wiegt und wichtiger gehalten wird, als damals? Ja, eine schwere Sünde war in den alten Zeiten die Uebertretung eines Ceremonialgesetzes, jedoch keineswegs schwerer als der Meineid; dieser war damals und zu jeder Zeit bei den Juden so verpönt, wie in unserer Zeit, wir brauchen deshalb uicht Neberläufer von Abaje zu Raba zu seyn. Wenn H. Or. F. auch in seinem Werke ״das mosaisch-rabbinische Gerichtsverfahren" festgesetzt: ״Nur derjeuige, welcher eines Meineides überwiesen, oder Sünden des Geldes wegen begangen hat, ist der falschen EideSablegttug verdächtigt," u. dies als Beleg seiner Ansicht anführt; so hat er eben nur daö erst zu Beweisende als bewiesen aufgestellt, so hat er nur eS festgesetzt, aber richtig ist es nicht; denn im CH. Mischpat (Absch. 92. §- 3.) heißt es ausdrücklich: Wer unfähig ist Zeugenschaft abzulegen, ist auch des Meineides verdächtigt; als Zeuge wird aber auch der nicht zugelassen, der eine Sünde begeht, worauf מלקוה gesetzt ist. Mainr. (H. Edut Absch. 10. 8- 2.) CH. Mischpat (Absch. 32. 8- 2). Herr Or. Fasse! will auch aus Rabbi Schlomo Loria, der den Schwur eines Renitenten gegen das Weinverbor sogar betreffs deöselbigen Objectes als glaubwürdig erklärt, den Beweis führen, daß sobald die Sünde als etwas Leichtes betrachtet wird, die Verdächtigung einer falschen Eidesableguug aufhört. Dieser Beleg hätte vieles für sich; aber H. F. hat ganz übersehen, daß Rabbi Schl. Loria nur einem Renitenten gegen סתם יינם den Eid auf wirklichen יץ נסך gestattet, weil er da nur einen אסור הרבץ übertreten hat; H. F. hat auch den Sifte Kohen zur Stelle übersehen, welcher bemerkt, daß Rabb. Sch. L. nur dem Renitenten gegen סתם יינם d. Eidesablegung gestattet, keinestvegs aber einem Neniterrten gegen eine» andern?אסור ררבנ- So weit die Beweisführung in Nro 16 des ״B. CH." geht, glaube ich, deren Nnhaltbarkeit gründlich nachgewiesen zu haben. Es ist jedoch von H. F. zu erwarten, daß er in d.