Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 23 (6.6.1862)
- Date
- 1862-06-06
- Page
- Seite 196 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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196 ben, oaß ein der Mischehe günstiges bürgerliches Gesetz nur fakultativen Charakter haben, u. daher die Regungen und Mahnungen des religiösen Gewissens durchaus nicht beeinträchtigen kann; solche Regungen u. Mahnungen sind bekanntlich auch christlichen Kirchen in Bezug auf christliche Mischehen nicht fremd. Ist ja nicht von einem Eingriffe in daö Gewiffert, sondern im Gegentheile davon die Rede, daß der Staat in religiösen Fragen dem Gewissen seiner, von ihren Seelsorgern unterwiesenen, Angehörigen das Recht der freien Selbstbestimmung nicht entziehe. Endlich dürfte selbst ans die jüdische Bevölkerung kaum ein nachtheiliger Einfluß ausgeübt werden, sobald das auf die Mischehe bezügliche Gesetz vom Geiste der Gerechtigkeit und der Parität in Betreff der Kiudererziehuug diktirt wird. Die jüdische Theologie wird diese Rücksichten wol nicht zu ignoriren, aber noch weniger als maßgebend anzuerkennen vermögen. Von ihr wird mit Recht ein quellengemäßes, wissenschaftlich begründetes, objektives Urtheil erwartet. Gänzliches Stillschweigen entspricht weder ihrer Aufgabe, noch ihrer Würde; und es ist auffallend genug, daß ein auf Einführung der Zivilehe bezügliches Votum eines Reichstags-Ausschusses in Wien von den jüdischen Theologen jenseits der Leitha ganz unbeachtet blieb. Oder sollte der Gegenstand von Seite der jüdischen Theologie bereits erschöpft worden sein? — Wer die hie her gehörige neuere und neueste Literatur kennet, wird dies wol schwerlich im Ernste behaupten wollen. Deutsche Rabbinen, und zwar die konservativen eben so wie die reformistisch Gesinnten, ja selbst Rabbinerversammlnngen behandelten die Frage mit oberflächlichem Dilettantism, nachdem französische Nabbinen wenigstens über Einen wesentlichell Punkt gründlichen Aufschluß gegeben hatten. Mancher konservative Theolog ist hier weiter gegangen, als er ohne Verletzungseiner Grundsätze gehen durfte, weil er d. Quellen zu wenig Aufmerksamkeit widmete. In den Grundlinien Frankel's wird die Frage mit einigen flüchtigen Zeilen abgesertigl. Diese ungebührliche Vernachlässigung möge die folgende Ausführlichkeit unserer Darstellung rechtfertigen. Auf die Aufmerksamkeit unserer geehrten Leser glauben wir um so zuversichtlicher rechnen zu dürfen, als sich in der Geschichte der jüdische n A u s ch a tl u 1t g e n v o n d e r M ischehe u u der Gesetze über dieselbe, deren Bearbeitung bisher nicht einmal versucht wurde, die wichtigsten Wendungen der jüdischen Religionögeschichte und die verschiedenen Phasen der üffentlichen Meinung über Juden und Judenthum treu abgespiegelt finden. Der weite Weg, den wir zurückzulegen haben, führt durch alle Zeiten und alle Länder. Die Anschauung und Tendenz, das Gesetz und die Gesetzesbefolgung der biblischeu Welt fesseln unsere Aufmerksamkeit zunächst. Hierauf werden wir den Doktrinen der talmudischen Zeit und den ihrem Schoße entkeimten neuen mischehelichen Kategorieen unsere prüfende Betrachtung zuzuwenden haben, dabei aber die Stellung nicht übersehen dürfen, welche das konsolidirte Christenthum zu unserer Frage einnahm. Damit sind wir jedoch noch immer nicht am Ziele unserer Wanderung. Den Spaltungen, welche daö Auftreten deö Islam auch unter den Juden in Vorverasien und Nordafrika hervorrief, folgten neue mischeheliche Fragen aus dem Fuße: Fragen, welche Jahrhunderte hindurch die jüdischen Gesetzeslehrer dreier Welttheile beschäftigten. Mittlerweile hatte auch der Europäische Westen neue Elemente zu der Kasuistik der Mischehe geliefert: die Scheiuchristeu oder Anußim, diese ambulanten Denkmale grausamen Gewissenszwanges und bitterer Verfolgung! Unter den neueren Sekten sind es einzig und allein die Ehaßidäer, von denen unsere Frage nicht berührt wird, wogegen die stattgefundene Polemik in Betreff der Epigamie mit den Sabbathäern und den modernen Reformern sowohl wegen ihres Ursprunges und Verlaufes, als auch wegen der dabei betheiligten Theologen das leb- Hafteste Interesse erregen muß. Einen theilweisen Gegensatz zu dieser Polemik bilden die theologischen Urtheile über die christlich-jüdische Mischehe, die wir prüfend betrachten werden, bevor wir unserer eignen Anschauung Wort und Anödruck geben. Solchergestalt können wir unseren Lesern den Weg durch vielfach bereiste und beschriebene Gegenden nicht ersparen, weil sie sich sonst in denjenigen Gebieten nicht orientiren könnten, wo selbst kundige und umsichtige Reisende den rechten Weg verfehlt haben. Fortsetzung folgt. A n m e r k u n g e n. ') S. ״B. Ch." 3, 209, 317, 529; 4, 111, 257, 271 und oben Nro 12. S. 93 97. ־) Einschlägige Literatur: Dßcisions doctrinalos du Grand Sanhcdrin, Paris 1812. 4, S. 26, 27. —Holdheim, Autonomie der Rabbinen. S. 115. — Protokolle' der ersten Rabbinerversamiuluug S. 70 — 73. — Frankel. Zeitschrift f. jüd. Inter. 1, 287. — L. B. d. Orients V, 669, 757, 809. — Fassei, Zivilrecht I. §. 65. S. 41. — Frankel, Clrundlinicu S. 22. 3) Schulz, Bew. d. Prod.. S. 69. Zur (£ii)esft«(|c. Von Rabb. Längsfelder in Warasdin. (Fortsetzung.') 2. Witt Hr. F. die Unfähigkeit der Gesetzesübertreter zur Eidesleistung außer Kraft sehen, weil dieselben sonst *) S. ob. Nro 20.