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Ben Chananja · 1862-06-06 · 23 (6.6.1862) · page 1

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
23 (6.6.1862)
Date
1862-06-06
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Szegedin, den 6. Juni ttr. 83. Ws >en EktMMM. 's' " /1 4* •v < r DVisHe Thesi Hinjster Zulnsgüng. .IjcrnusHcßer 11111) *ReßaRtcur: L. Lötv, Ükermliliillei׳ zu Fzegedili. 1862. Ztden Frcitaq erscheint ein qalizcr Bogen. > Man abonnirt bei allen Postämtern und BuchprSnumcrationsprcis:! lmudlungeu des In- und Auslandes. Ganzjährig 7 st., halbjährig 3 fl. 50 kr., Mannslrriptc vicreijährig 2 st. öftere. Währ. | sind an die Redaktion zu senden. Inserate find an die Redaktion in Szegcdin oder an Hrn. Franz Wagner in Leipzig zu senden. Die zweispaltige Pecitzcile wird mit 10 Nkr. — 2 Sgr. berechnet. Inhalt. Ehcrechtliche Studien. — Zur Eidcssragc. Bon R. Längöfelder in Warasdin. — Korrespondenz. Pest, Ans der iUütrn, Budweis. — Literarische Aioeigeu. M- Mendelssohn. Sein Leben us. Werke. Bon Dr. M. Kahserling; Deutsche RechtSsprichwortcr. Von Dr. I. H. Hillcbrand. — Neuestes: Szegediu. — Bemerkungen. — Berichtigungen. Ehmchlliche Sluiticii. lFortsetzung.') 11. Die Mischehe. ') Die Bezeichnung ״gemischte Ehe oder Mischehe" (matrimonium mixtum) wurde nach dem Sprachgebranche der früher» Zeit nur auf die Ehe zwischen Personen verschiedener christlicher Religionsbekenntnisse beschränkt. Die Mischehe in diesem Sinne war noch in neuerer Zeit in manchen Staaten Europa's Gegenstand heftiger Diskussionen und noch heftigerer Kämpfe und Reibungen zwischen der staatlichen und kirchlichen Gewalt. Die Theologen der verschiedenen christlichen Kirchen vermochten sich bis zur Stunde nicht darüber zu einigen, ob die Eingehung einer Mischehe von religiösem u. kirchlichem Standpunkte zu billiaen, unter welchen Formen eine solche Ehe zu schließen, und wie es mit der religiösen Erziehung der daraus hervorgehenden Kinder zu halten sei. Ja nicht einmal der Rechtsbestand, die juridische Giltigkeit der Mischehe wird von allen christlichen Kirchen anerkannt. Ungetheilte Uebereinftimmung herrschte bis gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts nur in Betreff der Unzulässigkeit und Ungiltigkeit der Ehe zwischen Christen und Inden. Da jedoch diese Uebereinstimmung auch der bürgerliche» Legislaturen ihren Ursprung lediglich der mittelalterlichen Unterordnung des Staates unter die Kirche zu verdanken hatte, so mußte sie natürlich desto stärker gelockert werden, je konsequenter sich die bürgerliche Gesetzgebung mancher Staaten von der kirchlichen emanzipirte. In einem großen Theile der zivi- > lisirten Welt legt das bürgerliche Gesetz der christlich-jüdij scheu Mischehe kein Hinderniß mehr in den Weg, und dort, 1 wo dieses Hinderniß noch besteht, fehlt es nicht an Versuchen,! es zu befeitißcn. Welchen Standpunkt sollen nun die Inden, welchen Standpunkt soll namentlich die jüdische Theologie dieser so wichtigen Frage gegenüber einnehmen? Unleugbar hat die neuere Ehegesetzgebung auch unter den Juden ihre Freunde und Wortführer. Ihr Raisonnement lautet ungefähr wie folgt: Wir geben zu, daß die gänzliche Ausschließung der Epigamie zwischen Christen und Juden der Erhaltung deS jüdischen Stammes Vorschub geleistet hat. Allein es haben die Kirchenväter und Kirchenversammlungen, indem sie diese Scheidewand aufführten, und die Kaiser u. Könige, indem sie dieselbe befestigten, sich sicherlich eben so wenig von zärtlicher Fürsorge für die Er- Haltung der Kinder Jsrael's leiten lassen, als sich die Zünfte hievon leiten ließen, indem sie durch Ausschließung der Inden von schweren, ungesunden und lebensgefährlichen Beschäftigungen ein verhältnißmaßig stärkeres Wachsthum der jüdischen Bevölkerung fördern halfen. a) Denkenden Juden kann es unmöglich entgehen, daß diejenige politische Parthei, welche die Einführung der Zivilehe und die davon unzertrennliche Zulassung der Mischehe in ihr Programm aufnimmt, zugleich der vollkommensten Gewissensfreiheit und der unbedingten Inden-Emanzipation das Wort redet, während die Gegner jener eherechtlichen Neuerungen in der Regel auch rücksichtlich der bürgerlichen Stellung der Juden geneigter sind, den Forderungen des Mittelalters, als denen der Gegenwart Rechnung zu tragen. Aengstlichere jüdische Gemüther werden sich ferner zu vergegenwärtigen ha-

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