Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 20 (16.5.1862)
- Date
- 1862-05-16
- Page
- Seite 174 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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174 dessen Wahrheitsliebe (Chinunch 75) שבל הי שעל עצמו יהוש על! זוהרים ועל «S יאהס ולא יחוש על נלעשיו הרעים כן אין ראוי להאמינו ברבר. Maimonides findet demnach hier keine Amvcndung. Sv viel über das, womit H. Or. F. die apodiktische NnfahigkeitS-Erklärnng außer Kraft fetzen will. Sehen wir nun weiter, wie er das Apodiclische dieses AnSsprilebeS der rabbinischen Lehre in Abrede stellt, und aus dem Talrund und aus den Ritualbüchern nachweifen will, daß ein Uebertreter von Eeremouialgesetzen zum Eide zulässig ist. l. ״Weil eS viele Israeliten gibt, die das Eeremonialgesetz übertreten und unsere Alten sagen: Gewöhnt sieh einmal der Mensch an Sünden, so erscheinen sie ihm als etwas Erlaubtes; ״daher sind sie nur als irrtbümliebe Sünder zu betrachten." Es ist ein ciqenthümlicher Gedaukeugaug, den der gelehrte Herr F. hier entwickelt, aus dem sich folgen des Resultat ergibt: wer nur einmal das Gesetz übertritt, der hat Treu und Glauben verloren; er kann aber, ohne Reue zu bekunden, vielmehr durch starres Festhalten an und Beharren in seinem sündigen Leben sich wieder rchabilitiren und zu Ehren kommen. Fürwahr von H. Or. F. wäre eine andere Logik zu erwarten gewesen! Hat H. F. vergtssen an שיא '“א חוטא נשכר? Hat H. F. vergessen, daß der Ausspruch מאן דרש בי׳ בחיהירא דמי לי׳ nur לחומרא sich bezieht, dem Gewohuheitssünder auch da keinen Glauben zu schenken, wo mau ihn einem andern Gesetzesübertreter ja schenkt? Oder glaubt H. F. wirklich, diese GesetzeSüberrreter nur als irrthümliebe betrachten zu können? Ich zweifle, ob jemand, den H. F. zu seiner laugen rabbinischen Laufbahn über הלולשבת, טריפות u. d. gl. zu Rede gestellt hat, sich mit Umvisseuheit wird ritt schuldigt haben. Fortsetzung folgt. Mu’rlufjÜuljc Daistdsslmg Der Mcu mtgtuisth-jüdisthdit Üll!tl>l!8-Ldhtt׳k-R't1!lsl׳teltz in Pest. Mitgethcilt von L. M. Bauer. (Fortsetzung.*) Nach lauge, Diskussion und beträchtlichen Zeitverlust wurde der vcrhängnißvolle K. — doch i» der Fassung des Ent.vnrfeS augcuomuieu unt Dr. Mcisel'S solgeudeu Zusätze: ״Lehrer, welche auch der hebräischen Sprache Inndig sind, sollen unter allen Umständen bevorzngt werden." 8- 17. ״Die Gemcindc sann den destniliv angestellten Lehrer seines Amtes entsetzen, wenn derselbe notorische Amisnnti ene au den Tag legt, oder in sittlicher oder religiöser Beziehung einen Lebenüwandcl einschrägt, der ein entschiedenes öffentliches Ärgernis; gibt. Doch soll auch in desem Falle ohne vorhergcgangenc Bcrsländignng des gewählten Schiedsgerichtes keine Entscheidung getroffen werden." — Das von den Hrn I. Nosenmayer, M. Ehreniheil und N Fischer schristsich eingebrachte Ainendcuient: ״Die Gemeinde saun den desinitiv augestellten Lehrer seines Anites entsetzen, wenn derselbe sich ein nachgewiesenes schweres Verbuchen gegen die Sittlichkeit und Religion, *) S. Nro 18 und lt). oder eine n a chge wiese u e wiederholte Bcrnachläsiiguug seines Amtes zu Schulden kommen läßt. Die Entscheidung dieser Fälle bleibt dem Schiedsgerichte Vorbehalten, niemals jedoch darf der Gehalt des LchrerS während der Dauer der schiedsgerichtlichen Bcrhandlnng eingestellt wenden" — wurde verworfen, und der K. mit Dr. Mcisel'S Amendement: ״Betragen" statt ״Lebenswandel," und Rvsenniayer'S Zusätze: ״Ntemals jedoch darf der Gehalt des Lehrers während der Dauer der schiedsgerichtlichen Bcrhandlnng eingestellt werden" — in der Fassung des Entwurfes angenommen. §. 18. Die Geincinde kann den Lebrcr auch in dem Fall angenblicklich seines Amtes entsetzen, wenn er mit Umgehung des gewählten und bezeirhueten Schiedsgerichtes in einem streitigen Falle zur wcltliche» Behörde Znslnchi genommen bat. Dagegen wird cs als eine vcrtragsmäßige Psticln der Gemeinde angesehen, das; im Falle diese sich solche Kontraltbrnchigleit zu Srl'Nldeu kommen laßt, nild der Lehrer in Folge dessen seinen Bosten zu verlasse» für gut findet, dieselbe ihm nnbedingr ein dreijähriges Honorar anSzahlen müsse." -- Dr. D. Scbwab's Antrag ans gänzliche Streichung dieses - - Dr Mcisel'S Anieudcment. ״einjähriges Honorar" state ״dreijäb,igeS Honorar," — stcabb. Bettetbeim's Zusatz: ״Z,n den Schiedsgerichten habe jedenfalls ein Staatsbeamter zngezogen zu »׳erden" — sind vertoorfen worden. Der erste Satz dieses wird »ach der Fassung des lvntwnrscS mit Dr. Mcisel'S Äncernng: ״bei vorhergegaligcner vierteljähriger Kstndignng" statt: ״augenbliettich" angenommen: ferner der zweite Satz mit Prof. Großilianu'o Anecrnng: ״Die Gemeinde ist verpflichtet, den! Lehrer die im Ansttabmsvcrtrage zu slipnlircnde Pönalsumine ansznzahlen," ״nd endlich Hrn. Manl'eimer'S zu 17 und 18 c!'»gebrachter Zusatz: ״Der anznsiellcnde Lehrer ist »f diesen Punkt gleich AusangS ansniertlaiii zu mache»." Und somit ist das 18 enthaltende Schulstallit in der Art und Weise, wie ich es dargestellt, angenomnie» , und der ״Izr. M;1״y;1r- Egylct," anfaefordert worden, dassclbe an alle vaterländischen Gemeinden abznsenbe» und denselben dessen Einführung im Namen der Konfereuz zu empfehlen. vknn kommt die Reihe an den Mcndl-Aettelheimischen ״Dringlichteileantrag;" die Majorität der Konferenz aber beschließt, ihn diesmal nicht zu verhandeln. Hieraus wird der von der Schnlkoiitmissiou des ״Egylet" vorgelegte ״B o r s ch l a g in Angelegenheit der Mittelschulen und d e r P r ä p a ra n v i e" verlesen >vie folgt: 1. Da das befähigte Schulkind, welches mit höchstens 6 Zahre» in die Bolksschnlc cintritt, dieselbe in zu zarter Jugend und, bcsonders in Rücksicht der Kenntnis; des Hebräischen, viel zu unreif verlassen müßte; da es seiner in Rücksicht derjenige», welche jüdische spericlle Bernssbildnng (Lehrer, Rabb. Eantor ,c.) anstrebcn. höchst wünschenswerth erscheint, daß die hiezu erforderliche Grundlage neben dem Bolksschnlzweckc erreicht werde: so ist dahin zu streben, daß in größtreu Gemeinden im Anschlusse an die Bclksschnlen noch zwei Claffen errichtet werde״ , wovon die e r st e r e nebst einem Wiedcrholungönnterrichte ans de» prosanen Lehrgegcnständen, die exegetische Wissenschast in angemessener Gründlichkeit, die letztere aber zudem auch Mischnah- und Talmndnnterricht zum Hauptzwecke hätte. *>,. Da daS Streben, die israel. Volksschulen zu magyarisiren, in Erinangelung genügend tüchtiger magyarischer Lehrer, ein absolut nichtiges ist; so ist cö ein nnabwciSlich dringeudeö Bedürsniß, eine magyarische Präparandie je eher ins Leben zu rnfen. 3. Die Anstalt der magyarischen Präparandie hat fünf Jahrgänge zu 11 mfasse 11, wovon die Aufgabe der ersten 3 Jahrgänge mit der der christl. Mittelschulen zilsammenfällt, nämlich die zu den speeiellcn Berusostudien nothwcndige erschöpfende Vorbereitung zu vermit-