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Ben Chananja · 1862-04-25 · 17 (25.4.1862) · p. Seite 149

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
17 (25.4.1862)
Date
1862-04-25
Page
Seite 149 (sequence 3)
Language
German
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149 Sprache ist eine erfundene und gezwungene; Copistenfehler haben sich in Masten eingeschlichen. Und wie viele dieser Werke sind nicht übersetzt, oder sind die Uebersetzungen wenigstens verloren? Natürlich ist es der orthodoren Welt ganz gleich, ob der More, der Cnsari rc. gut verständlich sind oder nicht; die Filosofie, und rühre sie von Gott selber her, soll nicht verstanden werden. Was soll aber mit dem Commentar zur Mischna, dem Sepher hamizwoth des Maimonideö gethan werden, wenn hier gezeigt wird, wie stiefmütterlich die Uebersetzungen gemacht wurden? Wird etwa die Dogmatik nicht gewinnen, wenn man den Peer hador zurecht setzen würde? Wenn Dr. Steinschneider Goldberg vorwürft, daß dieser die schlechte Uebersetzung dieses Bucheö rügt, da sein Karisch auch fehlerhaft herausgegeben sei, so sehe ich hier noch gar keinen genügenden Grund vorhanden, daß nicht lieber beide Bücher correct sein sollten. Ich habe mir daher zur Aufgabe gestellt in diesen Blattern, manche Uebersetzungöfehler im פי׳ המשניות auszuzählen. Besonders ist eS d. Trakat. Tohoroth, der so fürchterlich zngerichtet ist, und was bei den neuen Talmudansgaben berücksichtigt werden muß. Bevor ich aber zn diesem Theil gehe, will ich auch noch einige Bemerkungen über die Übersetzung Eharisi'S voranschicken, der doch gut arabisch verstanden hat, und §ei dem dennoch manche Fehler, wenn anch nicht so bedeutende, sich eingeschlichen haben, und Stellen, die hebräisch nicht gegeben werden könnten, wie z. B. die arabische Uebersetzung mancher Wörter, die unS wohlbekannt sind, von denen unö aber immer wichtig zn wissen, wie Rambam sie übersetzt hat, der deswegen seine Eommentare arabisch geschrieben, um dieö Verfahren anwenden zu können. Ich nehme, Tract. Peak. Mischna I. ישרה שיעור מוקדאר. Die Erklärung von Schinr ist Maas. וגמירות הסדים שרהה אלמכאסאה באלאסצאל. Die Vergeltung mit Wohlthaten, welches Vergelten im arabischen einen doppelten Sinn haben kann, entweder gerade in demselben Maße wie man die Wohlthat erhalten hat, oder mehr; deswegen paßt besser גמילות als פריעת, nach der doppelten Anwendung Maimunis: ושרה קרן אלאצל ופירותיהם תמראחהא. Es bedeutet die Wurzel (Capital) und dessen Früchte Misch. II. יקרי ענוה ושרחה אלאגאבה יעני אגאבה אלציעה. Manche lesen mit vnv, welches Antwort bedeutet d. h. die Antwort, das Erzengniß des Feldes. Im Arabischen bedeutet daS verduin in Zusammenstellung mit Erde her- Vorbringen, aber nicht das Substautivum. Wir können daraus ersehen, wie Maim. daö Wort תענת (Hosea II. 24) nach dem arabischen in der 4. Eon,, als hervorbringen anfgefaßt hat. Diese Ansicht wird ebenfalls von Ganach angeführt in seinem Lericon.*) Fortsetzung folgt. Jur Ciiifsftttüf. Bon Oberrabbiner F a s s e (. (Schluß.) 5. Folgende Worte schreibt Hagahoth Aschri (Gitin 9, b.): ״Ein Götzendiener ist wohl gesetzlich zur Zengenschaft unfähig, weil in der Regel seine Glaubwürdigkeit zu bezweifeln ist; ist man aber von der Ehrlichkeit und der Wahrhaftigkeit eines Götzendiners überzeugt, so ist dieser ein fähiger Zeuge." Nun eröffnet sich unS eine ganz neue Anschauung dcS Gegenstandes. Eine Zeugenschaft, welche die Tora ungültig erklärt, ist absolut ungültig, möge mau auch von der Wahrhaftigkeit deö Zeugen noch so sehr überzeugt sein. Es heißt im Talmud: ״Moses und Aharon könnten weder für, noch gegen, noch miteinander zeugen, weil die Tora einmal die Zeugenschaft von Blutsverwandten verwirft." Aber zur Eidesablegung gibt es keine absolute Unfähigkeit, sondern bei den Individuen, welche daS rabbinische Gesetz auch zur EideSableguug unfähig erklärt, ist durchgehends die Ursache, weil ihre Glaubwürdigkeit zu bezweifeln sei; hört diese Besorgnis; auf, so muß auch der Eid als giltig erklärt werden. Wenn wir also auch der rigorösen Meinung des Maimonideö (H. Eduth Absch. 10, 8- 2) folgen, und Nachstehendes anuehmen wollten, nämlich: Die Tora nennt einmal jeden Uebertreter einer Sünde, woraus sie die Geißelstrafe verhängt, einen F r c v ler; und da die Zeugenschaft eines Frevlers von der Tora verworfen wird, so kann der Uebertreter obiger Sünden kein giltiger Zeuge sein, auch wenn dadurch seine Glaubwürdigkeit nicht zn bezweifeln war; denn Brüder, und wären es auch die ehrlichsten in der Welt, wie MoseS und Aharon, können ja auch nicht für, gegen oder miteinander zeugen: so könnte dieses doch nicht hinsichtlich der EideSablegung gelten; denn ob das Individuum von der Tora ״Frevler" genannt wird oder nicht, sobald nur sein Glaubenswürdigkeit nicht zn bezweifeln ist, ist er zur EideSablegung fähig und sein Eid giltig. Darum wird auch in der Mischna h (Schebouth 44 b. ff.) nur ein solches Individuum der falschen EideSablegang verdächtigt, welches schon einmal falsch geschworen, oder des Geldeswegen* gesündigt hat. MaimonideS (H. Tora Absch. 2. 8- 2) und CHöschen Mischpat (Absch. 92. 8- 3) erklären wohl auch den Uebertreter eines Eeremonialgesetzeö zur EideSablegung unfähig, aber daö hat seine Ursache, weil zu ihren Zeiten ein solches Individuum allerdingö der falschen Eidesleistung verdächtigt war, während heut zu Tage Niemand behaupten wird und kann, daß die Uebertretung eines CeremonialgesetzeS die Verdächtigung *) Die Stelle gebe ich in meiner Notice sur la lexicographie hebraique im Journal asiatique.

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