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Ben Chananja · 1862-04-18 · 16 (18.4.1862) · p. Seite 136

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
16 (18.4.1862)
Date
1862-04-18
Page
Seite 136 (sequence 4)
Language
German
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136 Schmach Israels vor der Welt ist unberechenbar, und ist denn ein solches Verfahren nicht mehr zu befürchten, weil der sel. Rabbiner zu Belgrad von der Welt abgerufen wurde? Sind dadurch jene Stellen im rabbinischen Gesetze, welche den sel. Rabbiner zu seiner Verfahrungsweise veranlaßten, verwischt worden? Ich erlaube mir daher mein Gutachten über diesen Gegenstand, welches ich auf Ansuchen achtbarer Kaufleute aus Belgrad, in hebräischer Sprache verfaßte, und von welchem blos die Umrisse in Nro 9 der ״Neuzeit" mitgetheilt sind, hier meinen Herren Amtsbrüdern vorzulegen. In diesem Gutachten habe ich den Grundsatz festgestellt: ״Ein Uebertreter von Ceremonialgesetzen, wenn er sich die Uebertretung nicht zu einem Gegenstande des Geldgewinnes gemacht, kann austandlos zur Zeugenschaft und zur Eidesablegung zugelassen werden;" und die Motive sind folgende: Selbst wenn es wahr wäre, daß die rabbinische Lehre den Uebertreter von Ceremonialgesetzen a p o d i c t i s ch zur Eidesablegung unfähig erklärt, so müßten die Rabbinen der Jetztzeit einen solchen Ausspruch für die gegenwärtige Generation außer Kraft setzen, und sich dabei stützen auf Maimonideö H. Mamrim Absch. 2. §. 2.Würde eine solche Unfähigkeits-Erklärung bezwecken, den Uebertretungen von Ceremonialgesetzen Einhalt zu thun, dann würde ich gewiß der Erste sein, den Anregern derselben eine Dankadresse zu votiren; aber die Zeitverhältnisse sprechen laut, daß die« ses nicht der Fall wäre, sondern da dadurch nicht Hunderte sondern Tausende und vielleicht Miriaden gegenwärtiger Jsraeliten unfähig zur Zeugenschaft und Eidesleistung also als niedrige gebrandmarkte Menschen erklärt würden, so müßte schreckliche Verwirrung entstehen, dem Sectenwesen Thür und Thor geöffnet und dem Abfalle von der rabbinischen Lehre der größte Vorschub geleistet werden: sonach fänden die obigen Worte des Maimonides ihre volle Anwendung. Aber der Ausspruch der rabbinischen Lehre über diesen Gegenstand ist nichts weniger als apodiktisch, sondern sowohl aus dem Talmud, als auch aus den Ritualbüchern ist genügend zu erweisen, daß ein Uebertreter von Ceremonialgesetzen darin nicht verdächtigt wird, die Sünde des Meineides zu begehen, welches ich mit Gottes Hilfe erläutern will. 1. Sind es ja leider viele Israeliten, die ihre Handlnngö- und Gewerbslocale am Sabbat geöffnet haben, oder die Speisegesetze u. dgl. übertreten; und schon unsere Alten sagen: ״Gewöhnt sich einmal der Mensch an Sünden, so erscheinen sie ihm als etwas Erlaubtes;" sonach ist hierauf der talmudische Grundsatz anzuwenden: ״Wer da meint die Sache sei erlaubt, ist als ein irrthümlicher Sünder, aber nicht als ein Frevler zu betrachten." 2. Die Altrabbinen deS Talmuds haben auch den Idioten unfähig zur Zeugenschaft erklärt (Siehe Pessachim 49, b.); aber spätere Rabbiner des Talmuds haben dieses Gesetz aufgehoben, weil soust die Idioten sich veranlaßt se- Heu würden, eine Sondersecte zu bilden (Siehe Chagaja 22 a.). Choschen Mischpat (Absch. 34, 8- 17) scheint der ersten Meinung zu folgen; dennoch geschieht es allgemein, daß die Zeugenschaft eines Idioten anstandslos angenommen wird. Wollte man nun alle die vielen Uebertreter von Ceremonialgesetzen unfähig zur Zeugenschaft und EideSleistung erklären, würden sie etwa nicht auch veranlaßt werden, eigene Secten zu construiren? 3. Daß der Uebertreter eines CeremonialgesetzeS ״Frevler" heiße, und auf ihn anzuwenden sei das Verbot: ״Ein Frevler darf nicht Zeuge sein," ist die Meinung des Abaija; aber Raba statuirt: Nicht ein gewöhnlicher Uebertreter, sondern blos derjenige, der des Geldes wegen sündigt, heißt ein Frevler (Siehe Sanhedrin 27, b). Nun wird zwar die Meinung des Abaija als die richtige erklärt, und auch von den später» Gesetzeslehrern angenommen, aber ist darum etwa Raba nicht würdig genug, um sich auf seine Meinung zu stützen, wenn es die Nothwendigkeit erheischt? Um so mehr als: 4. Nach meiner Ansicht solche Dinge sich verändern, wenn die Anschauungsweise der Zeitgenoßen sich verändert. Ein Uebertreter einer strafbarern Sünde ist auch der Uebertretung einer weniger strafbaren Sünde verdächtigt. Doch nur wenn erstere auch in den Augen der Menschen als wichtiger gilt; gilt aber letztere für wichtiger, so ist es umgekehrt, wenn auch die Tora auf erstere eine größere Strafe setzt. (Siehe Jo re Deal) Absch. 119, §.5 und Sifte Kohen Scholio 12. 13.) Ist nun in dem einen Zeitalter bei Menscheu die Sünde A wichtiger als die Sünde B, so ist der Uebertreter von A auch verdächtigt der Uebertretung von B. Ändert sich aber in einer später» Zeit die Anschauungsweise und eS wird von den Menschen die Sünde B wichtiger als die Sünde A gehalten; so ist wieder der Uebertreter von B auch der Uebertretung von A verdächtig, aber nicht umgekehrt. (Dieses ist deutlich zu entnehmen aus Jore Deah Absch. 129, Tu re Sa Hab Scholio 24.) Nun war in den Zelten des Talmuds bis herab zu der Zeit des Josef Caro die Uebertretung von Ceremonialgesetzen von allen Juden als sehr schwere Sünde betrachtet, darum haben sie die Meinung des Abaija angenommen, einen solchen großen Sünder als Frevler, unfähig zur Zeugenschaft, und verdächtigt des Meineides erklärt. Aber dieses ist ja anders geworden, der falsche Zeuge oder Meineidige wird von allen Juden für einen verworfenen Frevler gehalten, während das Ceremonialgesetz von gar vielen Juden leicht behandelt wird; daher könnten wir ohne Anstand der Meinung des Raba folgen. So habe ich es auch in meinem Werke: ״DaS mosaisch-rabbinische Gerichtsverfahren" (§. 168) festgesetzt, nämlich: ״Nur derjenige, welcher eines Meineides überwiesen, oder Sünden des Geldes wegen begangen hat, ist der falschen Eidesablegung verdächtigt." Auch aus Folgendem ist erwiesen, daß sobald die Sünde als etwas Leichtes betrachtet wird, die Verdächtigung einer falschen Eidesablegung aufhört. Ein Renitent ist in Bezug auf das Objekt seiner Renitenz unter keiner Bedingung glaubwürdig, selbst wenn er seine Angabe beschworen hat. (Siehe Jore Deah Absch. 119. 8- 8.) Und doch erklärt Rabbi Schlomo Loriah einen Schwur eines Renitenten gegen das s. g. Weinverbot, sogar betreffs desselbigen Objectes giltig und glaubwürdig, weil, wie er sich ausdrückt, das s. g. Weinverbot als etwas sehr Leichtes betrachtet wird. (Siehe das. Sifte Kohen Sckolio 22.) Um wie viel mehr muß nun in Heutiger Zeit ein allgemeiner Eid, (nicht über das Objekt der Renitenz), von Uebertreter» der Ceremonialgesetze für nicht

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