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Ben Chananja · 1862-01-31 · 5 (31.1.1862) · p. Seite 39

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Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
5 (31.1.1862)
Date
1862-01-31
Page
Seite 39 (sequence 5)
Language
German
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39 Zeit, so liker!1 amt Die Prärogative beweisen, mit Denen Die Eril arten (Nest Gelutba) von Den persischen Herrschern belehnt wnrDen. Die nachthalinnDischen GesetzcSlchrer haben in Dein Grundsätze Samuel'S niemals etwas Anderes erblickt, als Die Anerkeilnnng Der Vorrechte Der Krone; Der Grundsatz erfuhr aber unter ihren Hauben mancherlei Beschränkungen und IlkkomoDotionen, welche ans ihrer sortgeschriltenen politischeil Bildung zu erklären siilD. MaimoniDeS lehrt: ״Die vom Herrscher verhängte Konfiskation Der Guter eines seiner Beamten oder Würdenträger ist legal, nicht aber Die w i l l k ü r l i ch e K o n f i S k a t i o n Der Güter eines BürgerS Noch Wecker gehen Die europäischen Nabbinen, welche keine persisch-despotische, sondern eine von Adel und GemeinDen beschränkte monarchische Gewalt vor Augen haben. Zn Spanien lehrt NachmanideS im 13-ten Jahrhnn- Dert: ״Legal sind nur Diejenigen Handlungen des Herrschers, welche historisch begründeten Gesetzen entsprechen "H, und urgirt N. Nissim b. Nenben im Ick. Jahrhundert den AuSdruck ״Dina de-Malekutha" — nicht ״Dina de-Malka", — dem zufolge nur NeichSgesetzen legitime Kraft vindizireud; vergißt aber, daß im Thalmud beide Ausdrücke — Malekutha und Malta — promiscue gebraucht werden, indem in Persien Nissim'S Distinktion unbekannt war"׳'). In Frankreich beschränkt N. Jakob Tarn im 12. Jahrhundert Samuel'ö Prinzip auf Gesetze, die ein ganzes Reich betreffen, Provinzialprivilegien auSschließend. In Deutschland will R. Eliezer b. Samuel gegen Ende desselben Jahrhundert'S das Prinzip sogar nur auf die Gesetzlichkeit der feudalistisch motivirten Grundsteuer beschränkt wissen. R. Samuel b. Meir, Naschi'ö Enkel, erklärt sich die jurid. Giltigkeit des fragliche» Grundsatzes aus der freiwilligen Anerkennung der betreffenden Gesetze von Seiten der Unterthanen, wodurch sie sich selbst denselben unterwerfen ף״. Andererseits konnte aber auch die Pression von Außen ihre Wirkung nicht verfehlen, und die jüdischen Gerichte nahnlen keinen Anstand, hie und da den Landesgesetzen und Landesgewohnheiten auch in rein zivilrechtlichen Fragen zu folgen; selbst R. Abraham b. David, der erklusiv orthodore, berief sich bei Entscheidüng einer rein juridischen Frage auf den nichtjüdischen Usus, und erklärte denselben für maßgebend "DEinzelne Nabbinen machten sich sogar kein Gewissen daraus, sich von der weltlichen Obrigkeit ohne und selbst wider den Willen der Gemeinden Rabbinate verleihen zu lassen. Und nicht nur obskure Thalmndisten wagten dieö zu thun, sondern auch Männer von auögebreitetem Rufe, wie R. Jsak bar Scheschet, welcher sich ohne Rücksicht auf die Gemeinde und deren Willen von einigen angesehenen Männern empfehlen, und vom Könige von Marokko als Rabbiner zu Algier bestätigen ließ, so daß die dortige Gemeinde seinem Nachfolger, R. Simon b. Zemach, daS Versprechen abnahm, er werde es bei der Gemeindewahl bewenden lassen, ohne höhern Orts eine Bestätigung nachznsuchen. Die betreffenden Nabb. beruhigten ihr Gewissen mit folg. Raisonnement: Der Herrscher hat daS Recht, in seinem Lande Ritter zu ernennen; Die Nabbinen sind Richter ihrer Gemeinden: es kann mithin Den Herrschern das Recht Der Rabbinerernennnug nicht abgesprochen werden. Allein selbst den von Kaisern und Königen ernannten und eingesetzten Nabbinen kam es niemals in den Sinn, daö jüdische Recht und die jüdische Rechtspflege anfzugeben. Die zivilrechtliche Autonomie galt ihnen im Sinne des Thalmudö für eine religiöse Jnstitntion, und sie verwahrten sich in den entschiedensten Ansdrücken gegen die Aufhebung oder Verkürzung derselben -s). Die Regierungen gingen auf diese Anschauungen ein. So erschien noch 1754 für die Mährische Judenschaft eine Polizei-Kommerzial- und Prozeßordnung. Die preußische Regiernng ließ im letzten Viertel des vorigen Jahrhundert'S die Ritualgesetze der Judeu, betreffend Erbschaften, VormundschaftSsachen, Testamente und Ehesachen, in so weit sie das Mein und Dein angehen, in deutscher Sprache anöarbeiten, um dieses Elaborat den Gerichtshöfen bei Entscheidung dahin einschlagender Streitfälle z vckc: .n Juden und Juden zur Richtschnur vorzulegen. Dohm, der wärmste Indenfreund seiner Zeit, trägt allen Ernstes darauf an, daß den emanzipirten Juden ״erlaubt werde, nach ihren Gesetzen zu leben und gerichtet zu werden." Michaelis, ein entschiedener Judenfeind, stimmt hierin bei, und berichtet, daß im Hannöverischen die höheren Landesgerichte bei Prozessen nicht mehr, wie vordem, Professoren der orient. Sprachen, sondern die im Lande angestcllten Nabbinen befragen'^). Seitdem wurde in vielen Ländern die Autonomie der jüd. Gerichte aufgehoben, aber die Orthodorie hat an keinem Orte den Versuch gemacht, die Rehabilitirung derselben zu erlangen, selbst in Ungarn nicht, wo die Aufhebung niemals von der Obrigkeit ausgesprochen wurde, und dennoch faktisch durch die veränderten Verhältnisse erfolgte. Mangel an Regsamkeit ist es sicherlich nicht, welcher die Orthodorie abhält, die erforderlichen Schritte zu thun, denn sie ist wirklich regsam genug, besonders wo es die Anrufung der Behörden gilt. Auch Samuels Grundsatz kann sie nicht verhindern, für die Wiederherstellung der Autonomie in die Schranken zu treten, denn die Grenzen dieses Grundsatzes sind ihr genau bekannt. Der wahre Grund ihres Verhaktens liegt aber einzig und allein in dem Umstande, daß sie iu Rücksicht auf das Zivilrecht mit den Progreffisten auf einem und demselben Standpunkte steht: auf dem des Fortschrittes und der zeitgemäßen Reform. Und je ruhiger und tiefer sie diesem Präzedenzfalle auf den Grund schauen wird, mit desto milderer Weisheit wird sie bei Beurtheilung anderer verwandter Fragen zu Werke gehen.

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