Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 5 (31.1.1862)
- Date
- 1862-01-31
- Page
- Seite 38 (sequence 4)
- Language
- German
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38 zu Theil geworden sein; wie ist aber Damit zu vereinigen, daß an der Schule zu Pumbaditha, welcher sein Schüler R. Jehnda b. Ezechiel von 250 biö 292 Vorstand, gerade das jüdisch-nationale Zivilrecht einziger, oder doch Vorzuglichster Lehrgegenstaud war")? Alle diese Räthsel lösen sich auf die leichteste Weise bei näherer Prüfung der Quellen. Aus diesen ergibt sich nämlich init unzweifelhafter Gewißheit, daß Samuel's i Grundsatz weder das Kriminalnoch das Zivilrecht berührt, j sondern einzig und allein l a n d e S fü r st l i ch e P r ä r o g a- , tive im Auge hat. Dem gemäß wird im Thalmud aus dem I Grundsätze ״Dina de-Malekutha Dina" gefolgert: I 1. daß l a n d e s fü r st l i ch e Münzen, Stenern, Abgaben, i Erekntionen, Konfiskationen und Erpropriationen, so j wie alle damit in Verbindung stellenden Käufe, Ver- J käuse und Geschäfte legaler Natnr sind, und daher! eine regelmäßige Possession begründen; 2. daß bei Erwerbung liegender Gründe, welche im fendaleu Sinne als Eigenthum des Herrschers angesehen wurden, die Normen des letztern maßgebend seien; j und 0. daß die von nichtjüdischen Behörden ansgefertigten Aktenstücke gesetzliche Kraft besitzen Mit der Bedeutung des Samuelischen Prinzips wird auch dessen Ursprung klar. Faktisch wurde dasselbe auch im heiligen Lande befolgt, besonders nachdem die Barkochbäische Revolution überwunden, die Kraft des Widerstandes gebrvchen, und mit ihr auch die Aussicht auf den Erfolg einer Schilderhebung geschwunden war. Das Recht der Eroberung hatte Judäa zum Eigenthume Nom's gemacht. Die Groberteu vermochten diese Thatsache nicht in Abrede zu stellen. Sie leisteten den römischen Machthaber» Gehorsam, waren aber weit entfernt, die Legitimät der römischen Herrschaft im heiligen Lande anzuerkennen. Dieselbe konnte ihnen in keinem andern Lichte, als in dem der Fremdherrschaft erscheinen. Darum kommt auch Samuel's Prinzip i m pa 1 ästine n fisch e n Thal m u d gar u i ch t vor; in den dortigen Schulen wurde dasselbe nicht g e l e h r t. Ganz anders waren die Verhältnisse in Persien gestaltet. Den persischen Juden konnte es nicht in den Sinn kommen, die Legitimität deS Herrschers in Zweifel zu zie- Heu; viele unter ihnen konnten sich jedoch auch nicht mit dem Gedanken befreunden, daß alle willkürlichen Forderungen und Handlungen ihres despotischen Herrn wirklich Auöflüsse deö Rechtes seien. Diese Skepsis konnte aber nicht verfehlen, auf ihr Verhalten einen für sie selbsthöchst nachtheiligen Einfluß auszuüben, und einer Menge von Rechtsgeschäften den Rechtsboden zu entziehen. Um nun diesen Uebelftänden und Abnormitäten ein Ende zu machen, stellte Samuel den Grundsatz ans, daß die Regiernngöakte deö persischen Herrschers und alle daraus fließenden Rechtsgeschäfte legitimer Natur sind, und nicht für Ausflüsse rechtloser Willkür angesehen werden dürfen. Samuel nahm um so weniger Anstand, den dem DespotiömnS so günstigen Grundsatz ansznsprechen, als man schon zu feiner Zeit gewohnt war, die Majestät eines jeglichen Herrschers als Gabe deö Himmel'ö — ״von Gottes Gnaden" — zu betrachten"'׳), und er selbst ans dem Gebiete des jüdisch-nationalen Staatsrechteö sehr absolutistischen Grundsätzen huldigte. Er war nämlich der Meinung, daß Alles, was sein großer Namensbruder, der Proset Samuel als ״Recht deö Königs" darstellte, (1 Sam. 8, 1t— 18), wirklich die legitimen Prärogative des Königs enthält, , und nicht, wie Abba Arekka behauptete, von dem Profeten nur hervorgekehrt wurde, um das Volk von der beabsichtigten nlonarchischen Neuerung abzuschrecken. Samuel'S absolutistische Anschauung war ein Jahrhundert früher von R. Jose ben Ehalaftha, dem Ehronisten, vertheidiget worden'')- Aber auch die allgemeinen Zeitverhältnisse und die persönliehen Beziehungen Samuel's dürfen hier nicht außer Acht gelassen werden. In seiner Zeit endete die Parteiherrschaft mit dem Tode Artaban's IV., deö letzten Arsaciden, und wurde von Artarerres I., dem Stifter der Sasfanidendynaftie, das neupersische Reich gegründet. Die Machtstellung deS neuen Reiches, welches auch den Römern die Spitze bot, imponirte Samuel so sehr, daß er anSrief: ״Wenn d i e R e g i e r » » g b e s ch l i e ß t, B e r g e z 1t e 11 t w urzel n, e n t w n v 3 eit sieB e r g e, u n d n i m m t i h r e n B e s ch l u ß nicht zurück'G! Nimmt man nun noch hinzu, daß Sam. bei dem zweiten Sassaniden, Sapor I., hoch in Gnaden stand, so daß er — was bei den orientalischen Sitten nicht befremden kann — sogar gymnastische Künste vor demselben prodnzirle '"); so wird man seinen vielbesprochenen, die unbeschränkte Despotengewalt in Schutz nehmenden Grundsatz eben so erklärlich finden, wie seine Aufhebung der Fasttage, den 9. Ab. ausgenommen""), in welcher sich die Zufriedenheit der persisch-jüdischen Gemeinden mit ihrer dermaligen Lage kundgeben sollte"'). An eine Suspeusion des jüdischen Rechtes dachte Samuel eben so wenig, als ihm eine solche von seinem fürstlichen Gönner zugemuthet wurde. Denn wenn sich auch die zur Herrschaft gelangten gebildeteren Perser mehr um die inneren Angelegenheiten der Juden kümmerten, als ihre aus dem Nomadeuleben niemals ganz herausgekommenen parthischea Vorgänger 2"), so ließen sie doch die zivilrechtliche und polizeiliche Autonomie der jüdischen Gemeindeu fortbestehen, wie nicht nur die Studien und Diskussioneu der Schulen, und die zahllosen, im Thalmud referirten richterlichen Eukscheidungeu aus der nachsamuelischen