Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 5 (31.1.1862)
- Date
- 1862-01-31
- Page
- Seite 37 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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37 mudischen Grundsätze einen Sinn, welcher mit der Auffassnng HoldhcimS im Prinzipe vollkommen übereinstimmt. Dr. Grätz behauptet nämlich, daß Samuel den Landesgesetzen dieselbe Heiligkeit beigelegt habe, welche die jüd. Gesetze für den Juden besitzen. Diese Anerkennung der Heiligkeit der Landesgesetze steht nach seiner Meinung in offenbarem Widerspruche mit älteren HalachaS, sie ist aber, wie er behauptet, in der Folge ein Rettungsanker für die Zerstreuteil geworden: ״judenseindliche Anklagen konnten leicht mit den drei Worten Samuel'S zurückgewiesen werden 4).'' In diesem Sinne erklärte auch Dr. Jelliuek erst vor Kurzem, Samuel habe schon zu Anfänge des 3. Jahrhunderts den Grundsatz proklamirt, daß die Staatögesetze in zivil- und kriminalrechtlicher Beziehung Geltung für den Juden haben, .da derselbe nicht mehr im eigenen Staate lebt 5). Eine objektive, wissenschaftliche, erschöpfende Erläuterung ist de!!! Grundsätze Samuel'S bis zur Stunde weder nach seiner juridischen Bedeutung, noch nach seinem geschichtlichen Ursprunge zu Theil worden. Indem wir eine solche Erläuterung zum ersten Male versuchen, verzichten wir gerne auf jede apologetische Tendenz, die unö in der vorliegenden Frage höchst unnöthig scheint. Wer den Juden des Mittelalters ihre zivilrechtliche und polizeiliche Autonomie als Separatismus vorwirft, bedenkt nicht, daß in einer Zeit, wo Priester, Edelleute, Bürger und Bauern ihre besonderen Gesetze und Behörden hatten, in der separaten Gerichtsbarkeit der Juden gar keine Abnormität lag, und daß letztere, bei der Behandlung, die sie von den Christen erfuhren, nur im Geiste des Apostels Paulus handelten, indem sie ihre Rechtssachen ohne Intervention christlicher Richter schlichten ließen. Paulus ermahnt nämlich seine Korinther mit allem Nachdrucke, ihre Streitigfeiten nicht vor nichtchristliche Richter zu bringen (1. Cor. 6, 1—6). Ja, der Apostel warnt die Christen überhaupt vor Prozessen; eine Warnung, welche bedeutende christliche Sittenlehrer schon im Evangelium Matth. 5, 46. ansgesprochen fanden. Dem gemäß versichert auch der Kirchenvater Athenagoras (2. Jahrhundert), die Christen führen gar keine Prozesse 0). Der Kirchenvater Basilius der Große (4. Jahrhundert) erklärt das Prozefsiren für verboten D. Und Melanchthon (im 16. Jahrhundert) behandelt in allem Ernste die Frage, ob Christen überhaupt Prozesse führen dürfen ^) Heutzutage wird in manchen Ländern, z. B. in Ungarn, daß Prozeßführen so sehr als Vorrecht dlS Christenthumö betrachtet, daß man den jüdischen Advokaten nur unter der Voraussetzung die PrariS gestattet, daß ie zuvörderst Christen werden, und dann als solche gemeinschaftlich mit ihren christlichen Klienten mit dem Buchstaben des Evangeliums und der Epistel, so wie mit der Lehre der Kirchenväter in Kollision kommen. Dagegen kann nun allerdings mit vollem Rechte bemerkt werden, daß die christliche Anschauung ihre Etttwickelungöfasen habe, und daß von den bezüglichen Moralisten der Tugend der Friedfertigkeit viel zu weite Grenzen gesetzt worden seien: Grenzen, welche weder mit der Vernunft, noch mit den unabweiSlichen Bedürfnissen und Allforderuttgen des praktischen Lebens vereinbar sind. Allein wie die christliche Anschauung ihre EntwickelungSfasen bat, so hat auch die jüdische Anschauung die ihrigen. Die Geschichte muß dieser so gerecht werden, wie jener, und sich hüten, eine ebenso unwissenschaftliche als ungerechte Solidarität verschiedener Zeiten und Bildungsstufen zu konstituiren. Auf diesem Standpunkte untersuchen wir nun Sinn und Ursprung des alten Spruches: Dina de-Malkutha Dina Geschichtlich betrachtet ist die indifferente Gleichgiltigkeit sehr befremdend, mit welcher Samuel das nationaljüdische Recht dem persischen Rechte aufgeopfert haben soll. Waren ja die Juden seit Jahrhunderten gewohnt, ihre väterlichen RechtSillstitutionen mit unbeugsamer Beharrlichkeit und wachsamer Eifersucht zu wahren! Von Alerander dem Mazedonier erbaten sich die Wortführer der Juden, svwol in Palästina als auch in Persien nach ihren väterlichen Gesetzen leben zu dürfen, was ihnen auch gestattet wurde'-'). Ueber die Juden in Alerandrien berichtet Strabo bei Josefus: ״Sie haben ihren eigenen Vorsteher, der ihre Angclegenheiten verwaltet, ihre Rechtssachen schlichtet, und ihre Kontrakte und Urkunden bekräftiget, als wäre er der Archon des Gemeinwesens *")." So hatten die Juden ihren eigenen Archon auch in Antiochia, wo trotz des namenlosen Unglücks, das dieselben im Anfänge des jüdischen Krieges traf, in späterer Zeit dennoch wieder eine Gemeinde mit einem autonomen Gerichte bestand "). Bei Betrachtung dieser unlengbaren, im Geiste des jüdischen Alterthums tief begründeten Thatsachen, muß es unbegreiflich erscheinen, daß die Lehrer des Thalmuds im Punkte des Rechtes und der Gerechtigkeitspflege minder nationell gesinnt waren, als die Hellenisten in Alerandrien! Am wenigsten läßt sich dieser Jndifferentiömns bei Samuel begreifen. Dieser gehörte zu den eifrigsten Pflegern des nationalen Rechtes, er war der erste jüdische Jurist seiner Zeit, und nur als solcher hatte er sich allgemeiner Anerkennung zu erfreuen. Samuel war nämlich auch Arzt, Astronom und Schriftgelehrter. Allein als Arzt trat er nicht lehrend auf; mit seinen Kalender-Reformen konnte er nicht durchdringen 12); in rein rituellen Fragen wurde sein Antagonist Abba Arekka für eine größere Autorität gehalten. Nur im Zivilrechte waren seine Urtheile und Entscheidttttgeu maßgebend *׳'*). Und er sollte das nationale Recht, an dessen Himmel er als Stern erster Größe glänzte, für anti uirt erklärt haben? — Seinem Aussprüche zu Gunsten des fremden Rechtes soll allgemeine Anerkennung