Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1862-01-31 · 5 (31.1.1862) · p. Seite 36

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
5 (31.1.1862)
Date
1862-01-31
Page
Seite 36 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2542917-2542971-2542977--2457-2546239
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

36 das ״I ebönc gebildete Fräulein", Die ״Dame", welche dem Herrn Oberstnhlrichter vi8׳ n-v>8 dnreb ״ihren mit schönen Ans drücken gezierten Vortrag eine nicht alltägliche Bildung verricth;" — ist nichts anderes, als ein leider in Folge körperlichen Leidens auch geistig verwahrlostes Geschöpf, welches in keiner Sprache je den Unterricht im Schreiben oder Lesen genossen hat, sondern sein ganzes Leben mit den alltäglichen, prosaischen, häuslichen Beschäftigungen ansfüllte. — Eben so verhält eS sich mit der, im Geiste des Korrespondentcn des ״I\ N.“ vorhandenen ״getanften Schwester", welche ״jetzt in glücklicher Ehe lebt." Das Mädchen hat in Wahrheit keine getaufte Schwester, sondern eine entfernte Verwandte, die getauft ist, aber nicht in glücklicher Ehe, sondern im Concubinat lebt, und zwar in der ersten Zeit nach ihrer Taufe mit einem Esizmenmacher, gegenwärtig mit einem gewissen L. in Szobb. Diese Aussicht auf den heiligen Bund der Ehe steht auch wahrscheinlich dieser Unglücklichen bevor. Schließlich erlaube ich mir noch zu bemerken, daß der Hr. Pfarrer Josef Mezey in der evangelischen Religion geboren wurde, und zur kath. Kirche übergetreten ist. Uebrigenö kann ich Euer Hochwürden für Ihr religiöö-hnmaneS Streben nur meinen schwachen Dank ausdrücken, und den Segen Gottes für Sic erflehen, womit ich die Ehre habe zu sein Euer Ehrunirden unterthättigster Diener B.>Gvarmath, 27. Jänner 1862. •I a k o b Steiner. Für die Richtig Adolf Hirschlcr, als Zeuge. Zi»a öe=.]lf(Mlj11l« Sinn ׳). Ein Beitrag znr jüdischen Nechtsgeschichte. Die wichtigste und bedeutendste Reform, welche von der europäischen Judeuheit vollzogen wurde, ist die von jedem Hintergedanken freie, aufrichtige und vollständige Anerkennnng der bezüglichen Landesgesetze, und die damit verbundene gänzliche Desavouirung des jüdischen Zivilrechtes. Der Umschwung, welcher in dieser Rücksicht im Laufe von zwei Menschenaltern stattfand, ist eben so durchgreifend als überraschend. Nicht nur das äußere Verhalten, — die Be- Handlung von Rechtsverhältnissen, die Schließung von Verträgen, die Ausfertigung von Dokumenten, — auch die Rechtsanschanung, das Rechtsgefühl hat solchen Umschwung erfahren. Mit dem thalmudischen und dem daraus entwickelten rabbinischen Zivilrechte wurden auch die der Thora eigenthümlichen zivilrechtlichen Bestimmungen in das Gebiet der bloß geschichtlichen und archäologischen Erkenntniß geschoben, so daß es znm Beispiele heutzutage selbst dem skrupulösesten Orthodoren nicht in den Sinn kömmt, seinen erstgebornen Sohn nach 5 M. 21, 17. mit einem doppelten Erbtheile zu bedenken, oder in seinem Verkehre das Erlaßjahr zu berücksichtigen. Die Konstatirung dieser Reform entspricht nicht nur den Anforderungen der geschichtlichen Wahrheit; sie hat, Angesichts der herausfordernden Rücksichtslosigkeit des Stabilismus, auch ein bedeutsames praktisches Interesse. Um so bedauerlicher ist es, daß noch in neuester Zeit selbst hervorragende Forscher den in der modernen europäischen Kultur wurzelnden Ursprung der in Rede stehenden Reform verit der Angaben A. 1’iiiiliiit. als Zeuge. kennen, und dieselbe im klaffenden Widerspruche mit der ganzen jüdischen Rechtsgeschichte sogar in die thalmndische Zeit znrückdatiren. Die Quelle dieses Jrrthums liegt in dem Umstande, daß sie einem thalmudischen Aussprüche eine Tragweite geben, welche demselben weder in der thalmudischeu noch in der nachthalmudischen Periode gegeben wurde. Der Ausspruch lautet: Dina de-Malkntha Dina das Gesetz der Regierung ist Gesetzt). Urheber desselben ist Samuel Jarchinai, Schulhaupt zu Nehardea am Enfrat von 219—250. Bei den in unserm Jahrhunderte öfters stattgehabten Erörterungen über das Verhältniß der Inden znm Staate mußte dieser Grundsatz natürlich wiederholt zur Sprache kommen. Zuerst geschah dies in den Berathungen des französischen Sanhedrin im Jahre 1807. Der zweite, von der Ehescheidung handelnde, Synedrial-Artikel beruft sich darauf, jedoch mit der Beschränkung, nach welcher der fragliche Grundsatz nur auf staatsrechtliche Institutionen Anwendung findet"). Kurz erwähnt wurde derselbe von Geiger in seinem Gutachten über den Zeugeneid der Juden. Am 27. Juli 1842 erließ das Konsistorium zu Hildburghausen den Befehl daß die jüd. Schüler höherer Lehranstalten am Sabbate schreiben müssen, und der dortige Rabbiner Hosmann dednzirte aus dem Grundsätze Samuel's die Verpflichtung, dem Befehle nachzukommen! Zn ausführlichen Erörterungen über Sam.'s Grundsatz kam es erst 1844, als Holdh. in radikalreformistischer Richtnng dem Grundsätze den weitesten, fast das ganze jüdische Eherecht absorbirenden Umfang einräumte, von Frankel aber widerlegt wurde. Ohne nun auf diese Kontroverse Rücksicht zu nehmen, gibt Dr. Grätz dem thal-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.