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Ben Chananja · 1862-01-17 · 3 (17.1.1862) · p. Seite 20

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Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
3 (17.1.1862)
Date
1862-01-17
Page
Seite 20 (sequence 4)
Language
German
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20 des Reichs am besten verschiedene Uebelstände abstellen zu können, welche damals unter den Inden vorgekommen waren. Es hatten nämlich einzelne Rabbiner ihre geistliche Gewalt mißbraucht und manche ihrer Glaubensgenossen ohne genügende Veranlassung in den Bann gcthan, in Folge dessen mehrere der letzteren, weil sie ihre Eristen; bedroht sahen, sich in's Ausland begaben, wohin sich die Macht. jener Rabbiner nicht erstreckte. Dies hatte nun zu doppelten Un- Zuträglichkeiten geführt, indem einerseits durch die Auswandernngeu die Einnahme des Königs verringert wurde und andererseits die mit dem Banne Belegten häufig über die Ungebühr der Rabbiner Beschwerde erhoben. Ruprecht ernannte daher, um diesem Mißstande abzuhclfen, ans königlicher Machtvollkommenheit einen Oberrabbiner des Reichs, welchem alle anderen Rabbiner stehen unter sollten, und um überzeugt zu sein, daß derselbe auch stets streng nach dem Rechte verfahren würde, ließ er ihn zuvor auf die genaue Befolgung deS jüdischen Rechtes beeidigen. Allein der König drang mit seiner Verordnung nicht durch, viele Juden moch^ ten den R. Israel nicht als ihren Oberrabbiner anerkennen, verweigerten ihm den Gehorsam und luden ihn sogar trotz des königlichen Briefes vor andere Rabbiner, indem sie vorgaben, daß er sich nicht streng an die jüdischen Religionösatznngen halte und seine Stellung nur benutze, um damit zu impouiren und von seinen vermögenden Glaubensgenossen Geld zu erpressen. Durch diese Beschuldigungen halten es seine Gegner sogar dahin gebracht, daß ihn einige Rabbiner in den Bann thaten und Bannbriefe über ihn versandten, welche in Nürnberg und vielleicht auch anderswo öffentlich vorgelesen wurden. Hierauf erließ Ruprecht, der in einem solchen Verfahren mit Recht eine Geringschätzung seines königlichen Ansehens erblickte, am 23. November 1407 an die Juden im deutschen Reiche einen neuen Befehl, in welchem er sein früheres, N. Israel betreffendes Mandat wiederholt und erklärt, daß er denselben weder auf seine noch auf Anderer Bitte, sondern nur um der Gerechtigkeit willen und ganz ans eigenem Antriebe zum Hochmeister eingesetzt habe; er habe daher alle von anderen Rabbinen gegen R. Israel erlassene Bannbriese aus königl. Machtvollkommenheit aufgehoben und für nichtig erklärt und sollen sämmtliche Hochmeister, wie sonstige Juden, die jenen in den Bann gethan oder Bannbriefe über ihn geschrieben oder öffentlich vorgelesen haben, so lange des Reiches schwerer Ungnade verfallen bleiben, bis sie dem Könige die gebührende Strafe erlegt haben. Zugleich aber gebiete er, daß diejenigen Juden, welche von nun an noch, seinem Majestätsbriese zuwider, den Israel für den obersten Hochmeister nicht Hallen oder ihn wie einen in dein Banne Befindlichen meiden tvürden, ohne Nachsicht des Reiches schwere Ungnade nebst einer Strafe von Ztvanzig Pfund löthigen Goldeö treffen solle. Keiner von ihnen solle ferner bei irgend einen anderen Hoch- Meister weder in deutschen noch in welschen Landen jüdisches Recht suchen, noch solches von ihm annehmen, so lange dieser Befehl nicht widerrufen wäre, und sollte sich Jemand durch deS genannten Israel Urtheil beschwert fühlen, so möge er bei der königlichen Kammer Berufung cinlcgen, bei deren Aussprnche es der König bleiben lassen und demselben Geltung verschaffen wolle. (S. Regesten S. 254). Ueber den Erfolg dieses zweiten Befehls geben leider die vorhandenen Quellen keine weitere Auskunft und wir wissen daher nicht, ob der mehrgedachte R. Israel sich von da an einer allgemeinen Anerkennung zu erfreuen hatte oder nicht. In dem Vorstehenden nun glaube ich, zur Genüge nachgewiesen zu haben, daß König Ruprecht sich nicht allein von einer systematischen Bedrückung und Verfolgung der Juden, wie wir sie zu unserem Schmerze im Mittelalter bei so manchem Herrscher wahrnehmcn, fern hielt, sondern auch, daß seine leider nur so kurze Regierung für die Juden eine der mildesten während des ganzen Mittelalters war. ilforismeii. Von Lcop. Diikcö. 2. Der Spiegel. Manche Stelle deS Thalmuds ist ein Spiegel der Zeit, in welcher dieses Werk zusammengestellt wurde. Ansichten über verschiedene Gegenstände haben sich nachher zum דין verwandelt. Man hat in späterer Zeit die früheren Verhältniffe nicht gekannt und die Zeiten haben sich inzwischen geändert. So war z. B. das Verbot des Theaters und des Cirkus'), Jur Zeit des Thalmuds wol begründet, und die Kirchenväter theilten die Ansicht der Thalinudisten"). Jetzt wo das Theater bloß zur Unterhaltung dient, findet das thalmudische Verbot keine Anwendung. Es fehlt natürlich nicht an Leuten, die unser Theater auch alö Verderb-!ich für die Sitten junger Leute halten. Eine englische Fräse d. christl. Frommen lautet:״dasTheater i st d i e K a p e l l e des Teufels." Wir beschränken uns hier bloß zu bemerfeil, daß dies alles richtig sein kann, oder auch nicht. Aber es hat jetzt nicht die theologische, oder genauer gesagt, religiöse Bedeutung, die es einst hatte. Die Leute, die nicht das Theater besuchen, sind übr׳- ge ns nicht besser, als diejenigen die hineingehen. Die mensch» lichen Schwächen sind allenthalben dieselben. Der thalmudische Satz לא נחנה תורה למלאכי השרת enthält, allgemein genommen, eine sehr nützliche Anschauung. Wenn wir diesen thalmudischen Satz nicht übersetzt haben, so ist es, weil wir glauben, die folgende Zeile Schiller's als Uebersetzung paffiren zu lassen: ^093041285

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