Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 3 (17.1.1862)
- Date
- 1862-01-17
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 Gebrüder VvuiS und Natan nebst anderen Inden wegen der über sie verhängten Acht in keiner Weise zu betrüben, da sie ihm dafür in Dennith genug gethan haben*). Wie die Inden in Dortimmd, so hatte Ruprecht auch einen Inden, genannt Meister Snsiliu**), mit dem Banne belegt, weil derselbe unbefugter Weise Indengelder eingesammelt und deshalb von dem Bischof Johann von Würgbnrg vor Gericht geladen und rechtlich vernrtheilt, diesem Urtheile nicht Folge geleistet, ja sogar, nachdem er von dem Könige aufgefordert worden war, dem Bischöfe binnen vier Wochen Genngthnnng zu geben, dies noch nach acht Wochen nicht gethan hatte. Darauf war den Juden des Reichs am 18. November 1106 von dem Könige befohlen worden, mit dem genannten Snßlin jede Gemeinschaft abznbrechen und mit ihm weder zu wohnen, noch zu essen, trinken, reden, gehen oder stehen. Snßlin wurde erst, nachdem er dem Bischof Genngthnnng geleistet hatte, dnrch einen königlichen Brief vom 28. Juni 1107 wieder restitnirt, in welchem den Juden deS Reichs geboten wurde, bei deö Königs Huld den Gebannten von nun an weder selbst zu meiden noch von den Ihrigen meiden zu lassen. (Mone Zeitschrifl 9, 280). Ebenso wurde am 21. Jänner 1110 die Wittwe des Jakob Rapp zn Nürnberg nebst ihrer Tochter und ihren drei Söhnen wegen Ungehorsams gegen das Hofgerächt von Ruprecht in die Reichsacht erklärt und der Rath der genannten Stadt auf erhobene Forderungsklage von 2000 Mark Goldes von dem römischen Reichöhofrichter am 16. April desselben Jahres in das gesammte Vermögen derselben eingesetzt, welches Urtheil dann später im Jahre 1117 von dem Hofrichter deö Königs Siegmund bestätigt ward. (S. Reg. S. 68 Nr. 98, S. 166 Nr. 115 und S. 180 Nr. 507). War aber erst einmal die Acht über einen oder mehrere Inden ausgesprochen, so hielt Ruprecht streng darauf, daß sie auch in allen ihren Konsequenzen befolgt wurde und ahndete ein Vergehen gegen dieselbe auf's nachdrücklichste. So befahl er im Jahre 1105 dem Rathe zn Frankfurt, drei dortige Juden, welche mit Geächteten Umgang gepflogen, zu verhaften und ihr Vermögen einzuziehen und erlaubte im Jahre darauf dem Bischof Johann von Würzbürg, einige dortige Juden, welche mit ihren in Bann gesetzten Glaubensgenossen Wölflirr und Seligmann Gemein- *) Siehe Fahne a. a. O. II, 220 und 238. Zn der genannten Monatschrift S. 89 Aninerkung 9 ist statt des unverständlichen ״ge- Kunden" gebender zu lesen. **) Daß derselbe aus Würzburg war, wie Kayserling in der erwähnten Monatschrift 1660, 288. Anmerk. 6 angibt, geht ans der Regeste bei Chmel nicht hervor und darf auch nicht aus dem Umstande allein geschlossen werden, daß Süßlin von dem Bischof Johann von Würzburg vor Gericht geladen wurde. schaft gehalten hatten, zur Strafe zn ziehen und die Strafgelber einznnehmen. (S. meine Reg. unter Ruprecht Nr. 62 und 68*). Am besten indessen wird Rnprecht'ö Gesinnung gegen die Inden ans dem Versuche erkannt, den er theilS zur Verbesserung ihrer Lage nnd zur Begründung eines Rechts- Verhältnisses für sie, theilS um eine sichere Kvntrole über sie führen zn können, machte, nnd zu welchem Zwecke er, wie ich bereits in dem Nachworte zu den Regesten deS genannten Königs angeführt habe, sämmtlicbe Inden in Denschland in Friedhofe oder Schntzbezirke theilte und ihnen am 8. Mai 1107 in der Person eines gewissen R. Israel**) einen Oberrabbiner deS Reichs gab, dem er den Titel eines jüdischen ״Hochmeisters über alle jüdische Hochmeister" verlieh und die gesammte deutsche Judenschaft nnterordnete. Dieser R. Israel war der erste Rabbiner in Deutschland, der ein solches Amt bekleidete und es ist daher unrichtig, wenn Jost***) bereits den R. Mcir anö Rothenburg in der zweiten Hälfte deS dreizehnten Jahrhunderts zu einem Oberrabbiner des Reiches macht. Dnrch diese Bestallung wurde dem R. Israel von Seiten deS Königs eine so bedeutende Macht übertragen, wie sie vor ihm noch kein Nabbiner besessen hatte: er erhielt das Recht, alle Juden in ganz Deutschland vor sich zu laden, mit dem Banne zn belegen und einen Jeden, der gegen das jüdische Recht gehandelt hatte, demselben gemäß zu bestrafen nnd wurde gleichzeitig ermächtigt, alle Stenern und Gefälle der Juden für den König einzufordern und einznnehmen ')- Ruprecht glaubte durch Ernennung eines durch Gelehrsamkeit nnd biederen Charakter ausgezeichneten Mannes zum Oberrabb. *) Kayserling hat a. a. O. den Inhalt der letzten Regeste nnrichtig wicdcrgegeben. **) Wer dieser R. Israel war und wo er gelebt hatte, habe ich zu meinem Bcdanren weder aus den Um betreffenden Urkunden, welche über ihn nur angeben, daß er ein in der rabbinischen Wissenschaft ausgezeichneter Mann war nnd einen durchaus unbescholtenen Charakter batte, noch sonst woher mit Sicherheit zu ermitteln vermocht und würde es mich freuen, wenn cs anderen Forschern gelänge, über diesen einflußreichen Mann nähern Aufschluß zu ertheilen. An den Versasser des Therummath haddeschen darf der Zeit wegen nichl gedacht werden. ***) Geschichte des Jndcnthnms und s einer Se kten III, 58; vergl. die Anmerkung am Schluffe des Vorwortes zn meinen Regesten. Beispiele von Oberrabbinern in der Erzdiözese Mainz, jedoch ans späterer Zeit, führt Schaab in seiner diplom. Geschichte der Juden zu Mainz an. ') Dies wird in der betreffenden Urkunde ausdrücklich erwähnt und es ist daher befremdend, daß Mone in seiner Zeitschrift 9, 267 über diese Thatsache noch in Ungewißheit ist, indem er sagt: der von den anderen Hochmeistern ausgestellte Gegengrund scheine zu verrathe», daß jener Israel auch zum Einzüge der Jndensteuer bestellt worden sei.