Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 2 (10.1.1862)
- Date
- 1862-01-10
- Page
- Seite 11 (sequence 3)
- Language
- German
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11 dem Viktor von Mantua, Franz von Gonzaga, denen er die Aufnahme und Vertheidigung derselben im deutschen Reiche übertrug, (siehe meine Regesten Nr. 22 und 57) und gestattete mehreren Städten und Herren, Juden theils nach Belieben theils in einer bestimmten Anzahl anfznnehmen, wie den Städten Nürnberg, Ulm, Nördlingen*), Augsburg, Windöheim, Odernheim, Solothurn und Rothenburg an der Tauber, dem Ritter Kratze von Sampach für Sampach und Evsche nnd dem Domprobst zu Bamberg, Johann von Hepdecke, für seine Stadt Staffelstein. Ebenso nahm er viele einzelne Judenfamilien in seinen Schutz und ertheilte ihnen zur Einbringung ihrer Schulden sicheres Geleite, wie der Jüdin Megde von Koblenz, den Juden Leeser auö Main;, Gottschalk auö Kreuznach, Secklin von Eßlingen nebst mehreren Angehörigen nnd Gomel zu Lindau. In Betreff der Judenschuldcn war er, wie ans dem oben mitgetheilten Freiheitsbrkefe für die Juden iu Mainz erhellet, von Gewaltstreichen, wie sich sein Vorgänger Wenzel deren schuldig gemacht, weit entfernt; nur für die Reichsstadt Gemünd bestimmt er, daß, wenn dieselben innerhalb fünf Jahre nicht eingefordert worden sind, die darüber von den Christen ausgestellten Briefe kraftlos sein sollen und verfügt, daß die dortigen Richter auf der Stelle über solche Forderangen nur so weit ein Urtheil fallen mögen, als der verklagte Schuldner sich hiezu bekennet und eidlich versichert, nicht mehr schuldig zu sein und dem Gläubiger kein Unrecht zu lhun, womit dieser sich zu begnügen habe und jener alsdann nicht mehr in Anspruch zu nehmen sei. Doch müsse dem Juden zum Gerichte für die Hin- und Rückreise ein sicheres Geleite gegeben werden. (Siehe meine Regesten Beilage III). Ruprecht suchte auch noch in anderer Weise die Juden vor willkürlicher Behandlung zu schützen. Letztere waren nämlich häufig argen Bedrückungen dadurch ausgesetzt, daß man sie unter irgend einem Vorwände und unter Geltendmachung noch so nichtiger Ansprüche vor fremde und zuweilen sogar von dem Klager abhängige Gerichte lud, welche an der Freisprech, der Juden natürlich nicht das geringste Interesse hatten und theils auch tlm sich die Gunst des oftmals eine hervorragende Stellung einnehmenden Klägers nicht zu verscherzen, die Beklagten in Fällen verurtheilten, in denen sie von heimischen Gerichten sicher freigesprochen worden wären, und so verloren die Juden nicht selten, wo sie ganz unschuldig waren, einen großen Theil ihrer Habe oder wurden ') Dicse Stadt hatte nach Urkunden des K. 33. ReichSarchivcS von! 15. 9ltu;. 1401 und 28. Febr. 1404 ״Lossprechung von der Indenschlacht" nnd mit vcm Privilegium des Blut Hannes das Recht, auf zehn Jahre Inden cinzunchmcn gegen Zahlung der Hälfte der Zndenstcner an das Reich begehrt. Hofier a. a. O. 377. Vergleiche meine Regesten S. 55 Nr. 19. sogar ganz an den Bettelstab gebracht. Diesem Uebelstande suchte nun Ruprecht dadurch abzuhelfen, daß er mehreren jüdischen Gemeinden, wie auch einzelnen Familien das Privilegium ertheilte, daß sie nur vor den Gerichten ihres Wohnortes Recht zu nehmen brauchten, und daß jede Klage, die gegen sie anhängig gemacht würde, nur vor ihren städtischen Obrigkeiten verhandelt werden dürfte. Solche Privilegien empfingen z B. außer den bereits oben erwähnten Juden zu Oppenheim auch die zu Regensburg, Frankfurt, Worms, in dem Sprengel deS Bischofs Johann von Würzburg und die Jüdin Meyde auö Koblenz. Die Juden in Worms waren nämlich, wie ausdrücklich bezeugt wird, (S. Reg. S. 03 Nr. 64), von mancherlei Leuten wegen angeblicher Verschreibungen auf die Judensteuer, die ihnen von früheren römischen Kaisern oder Königen sollten gemacht worden sein, in Anspruch genommen worden, dadurch in vielfache Streitigkeiten gerathen und von fremden Land- und Stadtgerichten so sehr beschwert worden, daß sie erklärten, nicht länger in Worms weilen zu können, wenn man sie gegen solche Plackereien und unendliche Beschwerden nicht in Schutz nehme. Ruprecht fürchtete nun, Falls die Juden sich von Worms wegbegeben würden, den goldenen Opferpfennig, den sie ihm jährlich zu geben verpflichtet waren, zu verlieren, da ihm dieselben ohnehin in Folge des bereits unter den früheren Kauern und Königen eingetretenen veränderten Verhältnisses bisher die jährliche Steuer nicht entrichtet hatten, ohne daß sie darum von Denjenigen, von denen sie nunmehr beschwert wurden, oder von deren Vätern, namentlich seit der letzten Jndenschlacht, angesprochen worden waren, und erklärte daher, als die um ihr Leben und Vermögen besorgte Wormser Judenschaft Anstand nahm, fremde Gerichte zu besuchen, daß dieselbe sechs Jahre lang weder einzeln noch zusammen vor solche geladen werden dürfe, sondern nur vor das Stadtgericht und den Rath zn ziehen sei. (Schluß folgt) 11 c 6 e t Craftition. Von X. in Frankfurt am Main. Während die ersten Eiferer gegen Frankel sich in ihr Schneckenhaus zurück gezogen, nachdem sie ihre giftigen Pfeile gegen denselben abgeschlossen und ihrer Schmähsucht Genüge gethan hatten, obgleich oder besser weil sich der Kampf nunmehr auf's wissenschaftliche Gebiet gezogen, ist ein Gelehrter von Ruf, Herr Oberr. Fasset, in Nr. 51 d. v. I. d. Bl., für die vulgäre Doktrin der Tradition in den Kampf getreten. Aber statt die gediegenen Artikel des Pfeudoupmen vr. Weil zu bekämpfen, hat er sich den