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Ben Chananja · 1862-01-10 · 2 (10.1.1862) · p. Seite 10

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Journal
Ben Chananja
Volume
5 (1862)
Issue
2 (10.1.1862)
Date
1862-01-10
Page
Seite 10 (sequence 2)
Language
German
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10 nung in Köln am 6. Jan. 1041, nachdem sich einige Leute der Juden, der diesen auf unrechtmäßige Weise kassirteu Forderuugeu tvegeu, angcnonrmeu hatten, das von Wenzel am 16. September 1390 den Nürnbergeru crtheilte Privilegium bestätigt, nach welchem diese von allen Schulden an Inden frei sein, letztere alle Pfänder zurückgebcu und Alle, welche den Inden gegen diese Bestimmung bcistehen würden, als Räuber behandelt werden sollen. (S. meine Regesten S. 54 Nr. 5 und S. 155 Nr. 356); allein jene That muß eben noch dem Pfalzgrafen und nicht dem Könige angerechnet werden, und sie geschah zu einer Zeit, als er noch zu sehr von den Kurfürsten des Reichs abhängig war und sich daher in Manchem dem Willen derselben fügen mußte (H öfter S. 377). Auch wird man mit dem Sohne des vierzehnten Jahrhunderts über einen Ausdruck wie judaicae pravitatis detestauda versucia, dessen er sich in einer Urkunde von Jahre 1404 bedient, (S. MoneS Zeitschrift 9, 279), nicht allznstrenge rechten dürfen, zumal wenn seine sonstigen Verordnungen in Betreff der Inden gerade nicht den Charakter der Gehässigkeit gegen dieselben tragen. Daß er aber weder von jenem eingewurzelten Judenhasse, noch von jener schrankenlosen Geldgier erfüllt war, die wir bei manchen Fürsten des Mittelalters und insbesondere bei Wenzel in so hohem Grade finden, zeigt der Inhalt der meisten die Inden betreffenden Urkunden, die von ihm vor- Händen sind, wenn gleich auch er seinen Schutz den Juden nur gegen erhebliche Summen angedeihen ließ und, gestützt auf das einmal bestehende Recht, mit aller Strenge darauf hielt, daß der goldene Opferpfennig und andere jenen obliegende Abgaben ihm pünktlich entrichtet wurden. Schon vierzehn Tage nach seiner Wahl zum römischen Könige bestätigte er den Inden zu Oppenheim ihre vom dortigen Magistrate erworbenen Freiheiten auf drei und nach Ablauf dieser Frist wiederum auf vier Jahre, während welcher sie Niemand zur Verzichtleistnng auf Schuldbriefe und Pfandschaften zwingen und das Hofgericht alle Klagen gegen sie vor das Gericht zu Oppenheim weisen sollte, und kurze Zeit nach seinem Krönnngstage gab er den Juden zu Köln, Mainz, Franks'., Worms, Speyer und Landau Freiheitöbriefe. Den Inden in Mainz verspricht er (siehe meine Regesten Beilage II) seinen Schutz für ihre Personen und Güter in den Dörfern, Wäldern, Straßen und Gewässern, verfügt, daß ihnen alle Straßen offen sein und daß sie sännntliche Freiheiten, den Landfrieden und alle anderen Gnaden genießen sollen, deren adelige wie unadelige Leute theilhaftig sind und verbietet, sie an Zollstädteu, auf Gewässern oder auf dem Lande mit irgend einer Abgabe außer den von Alters her üblichen Würfeln*) zu beschweren. Erlasse von Judenschulden, wie *) Daß die Juden im Mittelalter in vielen Gegenden Deutschlands, namentlich in Franken. Schwaben und den Rheinländern ein sie unter seinem Vorgänger Wenzel vorgekoimnen, verspricht er, innerhalb der nächsten drei Jahre nicht zu ertheilen und wenn ein Jude einen Eid zu leisten haben würde, so sott er ihn auf die Bücher Moses mit den Worten schwören, daß Gott ihm also helfe bei dem Gesetze, das Er auf dem Berge Sinai gab, wie Solches bei allen Gerichten Gewohnheit und Recht ist. Auch soll man keinen Inden, cs sei in Rücksicht auf seine Person oder auf seine Habe, anders als nach des Gerichtes, unter welchem der betreffende Jude gesessen ist, Gewohnheit nnd Recht verklagen dürfen, und ebenso wenig ihn wider seinen Willen zwingen, Christ zu werden. Dafür soll ihm ein jeder über 13 Jahre alte Jude jährlich zu Weihnachten einen Gulden geben, den der König Niemandem anweisen will und der in die königliche Kammer oder dem, welchem derselbe ihn anfzunehmen befehlen würde, entrichtet werden sott. Ist ein Jude jedoch so arm, daß er von seinen Glaubensgenossen Almosen annehmen muß, so soll er von diesem Gnlden frei sein. Der König verspricht alsdann, dieser Verordnung gemäß stets zu handeln und darauf zu sehen, daß sie auch von Anderen gehalten werde und sollte ein jeder dawider Handelnde in des Reiches schwere Ungnade und in eine Strafe von 50 Mark Goldes für die königliche Kammer verfallen. Auch gegen andere jüd. Gemeinden erwies sich Rnprecht im Laufe seiner Regierung gnädig, indem er ihnen entweder Freiheitöbriefe ertheilte, ihre früheren Rechte bestätigte oder sie in seinen besonderen Schutz nahm, wie dies z. B. mit den Gemeinden zu Schlettstadt, Negensburg, Kolmar, Hagenau, Mühlhausen, Kaiserberg, Ehenheim und Frankfurt der Fall war. Zuweilen beauftragte er auch Andere, die Juden zu schützen, wie seinem Sohne Ludwig und Paschwürsel als Zoll geben mußten, ist bekannt. Welches der Grund für diese Abgabe ist, läßt sich schwerlich noch mit Bestimmtheit angeben. Der von Schaab (diplomatische Geschichte der Juden in Mainz S 106) und von Hecht (in Frankel's Monatschrift 1861, 275) angeführte wird bereits von Wagen seil (bei Schudt jüdische Merkwür« digkcit II, 280 und Beck Judenrecht 47) verworfen. Andere Lermuthungen geben Wagenseil (a. a. O.) Jost (Geschichte der Israeliten 8 318) und Mone (Zeitschrift 7, 37 nnd 9, 268). Schon Adolf von Nassau, Erzbischof von Mainz befreite im Jahre 1384 Anfangs die Inden in Mainz ans fünf nnd die der neun oberen Städte seines Stifts ans drei Jahre vom Würfelzolle, dann aber schaffte er noch in demselben Jahre diesen Zoll gänzlich ab und befahl seinen Zöllnern am Main und Rhein, gar keine Würfel zu begehren. (Guden koddipl. 3, 554). Dennoch blieb diese Abgabe noch lange nachher noch bestehen, war zu Ruprechts Zeiten, wie obige Urkunde darthut, üblich nnd erst Erzbischof Konrad III. schaffte sie im Jahre 1422 wiederum ab. (Schaab a. a. O. 118 und Frankel's Monatschrift 1861, 276). Aber später kam sie auf's Neue in Gebrauch (s. Schudt a. a. O. II, 277) und im Sachsen-Gothaischen mußte noch zu Mendelssohn's Zeiten jeder Jude seinen Kopf mit einem Würfelspiele verzollen. (Aus Herders Nachlaß II, 218).

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