Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 45 (8.11.1861)
- Date
- 1861-11-08
- Page
- Seite 385 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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385 denkens, sowol das vorerwähnte Buch des Mißbrauches als auch etwelche andere mit allen ihren Glossen durchgelesene und geprüfte Schriften zur Beschämung der Treulosigkeit der Juden öffentlich in Gegenwart des Klerus und des Volkes durch Feuer verbrannt haben, so wie eS nach unserer Einsichtuahme in ihrem Briefe steht, welchem Unternehmen ihr als ein katholischer König und als der christlichste Fürst überdies gebührende Hilfe und Gunst angedeihen ließet, wofür wir Ew. Majestät würdigem Lobe in Herrn anempfehlen und mit Danksagungen überhäufen: weil jedoch noch nicht der gemeine Mißbrauch der Juden aufgehört hat und bis jetzt die Belästigung sie nicht zur Einsicht kommen ließ, so bitten und beschwören wir Ew. königliche Majestät im Herrn Jesus Christus sie möge, nachdem sie fromm begonnen hat, dergleichen verwünschte und ungeheuere Ausartungen, begaugen zur Schmach des Schöpfers und zur Unbill des Chrifteuthumes, zu verfolgen, selbe durch löbliche Fortsetzung mit gebührender Strenge züchtigen lassen. Und sowol die vorhin e r w ä 1) n t e n B ü ch e r d e S M i ß b r a u ch e ö, die durch eben j e n e D o k t o r e n v e r w o r f e n w o vden si nd, als auch im allg e me i n en alle j e n e s a m m t ihren Glossen, die d n r ch s i e g e p r ü s t u 11 d v e r w o r f e n s e i n 1v e r den, soll C w. M a j e st ä t in ihrem ganzen Reiche wo man sie immer finden kann, dem Feuertode weihen. Nebenbei soll Cw. Majestät nach Kräften verhindern, daß sie christliche Ammen oder Dienstboten haben, damit nicht die Söhne der Freien den Söhnen der Magd dienen. Sondern so wie vom Herrn verworfene Sklaven, zu dessen Tod sie sich ruchlos verschworen, wenigstens durch den AuSgang des Werkes, mögen sie sich als Sklaven jener erkenneu, welche der Tod Christi zu Freien, sie selbst aber zu Sklaven gemacht hat: damit wir hierauf den Eifer vor Ew. Majestät Liebe würdigem Lobe im Herrn anempfehlen können. Gegeben im Lateran. Am 12. Mai, im 1. Jahre (des Pontifikates). (Aus den ״Ooncilia“ stud. Labbei XIV. col. 28). ijciiieülile־ unb . ~ ״ ״ ״ /י . IV. Die Zuständigkeit der Nubbiuen zu Gutachten Weltliche und Staatssachen betreffend. Äon einem deutschen Rnbbiner. Ueber diesen Punkt bringt die allgemeine Z. d. I. in Nr. 35 und 36 d. I. einen Aufsatz ״ans dem westlichen Deutschland" worin ans Veranlassung des durch Zeitungen verbreiteten (seitdem wieder verklungenen) Gerüchts, der preußische Justizminister beabsichtige rabbinische Gntachten darüber cinznziehen, ob eine Gerichtsperson israelitischen Bekenntnisses am Sabbat ihren Amtspflichten obliegen dürfe, Bedenken darüber geäußert werden, ob einzelne Rabbineu ausschließlich in der Lage seien, mit bernfgemäßer Wirknng über eine Frage zu sprechen, deren Stellung sehr verschiedene Fragen eiuschließen könne und deren Tragweite namentlich in Betreff der Bedeutung und des UmsangS der verfassungsmäßigen Gewissensfreiheit sie nicht im voraus zu ermessen vermöchten. Während nun der Verfasser jenes Aussatzes zwar für seine Person, ohne Anspruch auf irgend eine Art von Autorität, sich für die Bejahung der Frage selbst mit motivirenden Bezugnahmen auSspricht, auch der präliminären Behandlung derselben in einer in Ihrer schätzbaren Zeitschrift erschienene», durch den Separatabdruck vervielfältigten ״Korrespondenz zwischen einem protestantischen höheren Geistlichen und einem Nabbiuen" erwähnt, — führt derselbe aus, daß einzelne Rabbinen alö solche schwerlich berufen sein könnten, sich in dieser Angelegenheit, anders alö über ״konkrete Fälle und zur Lösung von Gewissenszweifeln i h r erGl a u b e n S g en o s se n" auszusprecheu, prinzipiell aber der Thätigkeu des Gewissens der zur Selbstbestimmung berufenen betheiligten Personen vorzugreifen, umsomehr Anstand zu nehmen hätten, als sie bei Aeußerungen, welche eine hypothetische Anwendung auf Staats- und Rechts- Verhältnisse und Fähigkeiten zu erleiden haben könnten, Fehlschlüsseu und Nichtigkeiten ausgesetzt wären, welche diese Vorsicht rechtfertigen. Es ist allerdings ein wichtiger Gegenstand im Spiele, über welchen man sowol in Betreff des Grundes, als der Behandlung ganz anderer Meinung sein kann, als der Verfasser des angeführten Aufsatzes, welcher sich also eventuell bekämpft zu sehen, müßte gefallen lassen, obwvl dies hier durchaus nicht beabsichtiget wird. Wenn aber die Redaktion der Allg. Ztg. d. Jdthmö. selbigen mit einer Reihe von Anmerkungen begleitet, welche beim ersten Blick jene Ansicht zu bestreiten scheinen, so wird man bald, besonders daran, daß diese Bemerkungen sich rasch untereinander aufheben, gewahr, daß sothane Bekämpfung gar nicht in ihrer Absicht lag. So macht gleich von vornherein die Redaktion auf den Unterschied zwischen allgemeiner Bürgerpflicht uud der eines erst durch Wahl übernommenen Berufs aufmerksam, ohne jedoch anzudeuten, ob uud ivelchen Einfluß dieser Uuterschied auf die eben angeregte Frage haben könnte, deren von dem Verfasser für seine ׳Person befürwortete Bejahung die Redaktion der Allg. Ztg. d. I. übrigens ״sehr richtig" zu finden scheint. Wenn ferner in einer 2. Anmerkung dem Verfasser die Frage gestellt wird: ״Ob derselbe denn die Verpflichtung jedes Rabbinen, der Staatöregierung jede an ihm gerichtete Frage zu beantworten, läugneu wolle?" - so wird in der folgenden Bemerkung, worin von der B. iu Frankfurt am Main beliebten, dermal noch an die Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes gebundenen bezüglichen Begntachtungö-Befugnisi deö Rabbinen die Rede ist, schon ausgesprochen, ״wen» der Nichtrabbine nicht gebunden sei, sich nach den Gutachten deö Rabbinen zu richten, so könne auch ein Rabbine nicht gebunden sein, Gntach- D3+.^20$$^C