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Ben Chananja · 1861-10-18 · 42 (18.10.1861) · p. Seite 360

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
42 (18.10.1861)
Date
1861-10-18
Page
Seite 360 (sequence 2)
Language
German
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360 gen (S. 9). Leider ist er aber auch hier mit seinem Klienten in offenen Widerspruch gerathen. Herr vr. Fr. sagt nämlich in Bezug auf das in Rede stehende biblische Gesetz: ״Dieses jus talionis ist bei allen Völkern heimisch gewesen, und entspricht ganz dem einfachen Charakter eines erst in seiner Bildung begriffenen Volkes;" er beruft sich dabei, nach dem Vorgänge älterer und neuerer Eregeten und Archäologcn auf die Analogie der Solonischen Gesetzgebung und des römischen Zwölftafelgesetzes: ״si membrum rupit, ni cum eo pacit, talio csto“, von der angeblichen Tradition spricht Fr. als von einer Meinung der Rabbin e u *ד! Hätte Rap. die Quellen näher in's Auge gefaßt, so nnirde ihm die geschichtliche Entwickelung der talio in der jüdischen Kriminalrechtspraris nicht entgangen sein. Schon in den ältesten Zeiten war die Ablösung durch eine Geldstrafe nicht ausgeschlossen, sobald sich der beleidigte Theil hiezu verstand*'-'). Bei fortschreitender Kultur wurde die Geldablösung allein üblich, wie Gleiches bei den Römern geschah: poena talionis in dcseutudinem abiit״"). Die spätere Prariö wurde nun auch in das Gesetz hineingetragen, indem verschiedene, theils rationelle, theils eregetische Gründe zu Hilfe gerufen wurden. R. Eliezer ben Hyrkanos ״der Große", der eifrigste und strengste Wächter der Tradition, erklärt sich aber ausdrücklich für die buchstäbliche Auffassung der talio; die späteren babilonischcn Schulen hielten dies allerdings für unmöglich, sie nahmen daher mit den Worten R. Eliezer'ö eine Umdeutung vor, die aber an der Sache selbst nichts ändert, und für die Methode jener Schulen charakteristisch ist. Die Karäer sind über die Erklärung des Gesetzes uneinig. Iehuda Hedessi erklärt sich für Ablösung; Aron b. Josef will letztere bloß als Strafe für beigebrachte heilbare Verletzungen gelten lassen; den Urheber unheilbarer Verletzungen hingegen soll nach seinem Dafürhalten die eigentliche Wiedervergeltung treffen. Der Nationalist Aron Alrabi wiederholt den Einwnrf seines alten Gesinnungsgenossen Ben Suta gegen die thalmudische Auslegung, daß uänillch die Ablösungstheorie auf Arme nicht anwendbar sei, und daher unmöglich im Sinne des ganz allgemein redenden Gesetzgebers liegen könne. Der Majorität der thalmudischen Gesetzeslehrer gebührt also unstreitig der Ruhm, einem menschlichern Strafverfahren das Wort geredet zu haben. Es lag im Geiste ihrer Schriftforschuug, ihre Anschauungen in das Gesetz hinein zu tragen; von einer besonderen Ueberlieserung reden sie in der vorliegenden Ver- Handlung gar nicht. Erst Maimonides, der sich von den zu Gunsten der AblüsungStheorie angeführten Argumenten nicht ganz befriedigt fühlen mochte, beruft sich auf die Tradition! Zu solchen Resultaten gelangt die Forschung, wenn sie spezielle Fragen der thalinudischen Gesetzgebung im Lichte der vulgären Traditionsdoktrin betrachtet. Weit entfernt, diese Doktrin befestigen zu können, sind die von Rap. gewählten Beispiele vielmehr geeignet, die schwachen Seiten derselben an's Tageslicht zu ziehen. Herr Rap. wird davon schwerlich überrascht sein. Die Forschung der historischen Schule verhält sich zu der thalmudischen Ueberlieserung nngefähr so , wie sich seine eigene Forschung zur kabbalistischen Ueberlieserung verhält. Die Kritik jener ruht in Betreff einzelner Punkte sogar auf soliderer Grundlage, als die Kritik dieser, indem sich, da die thalmudischen Quellen reicher fließen, als die kabbalistischen, die Entstehung und Entwickelung der thalmudischen Halacha nicht selten mit größerer Sicherheit Nachweisen läßt, als die Entstehung und Entwickelttng mancher kabbalistischen Filosofeme. Der ehrwürdige Napoport wird wol die Anwendung die historischen und filvlogischen Kritik auf die Spezialitäten der thalmudischen Halacha nicht verdammen, ja selbst nicht mißbilligen, wenn er auch bei seiner gegenwärtigen Richtung persönlich Anstand nimmt, diese Kritik zu üben, ja sogar kein Bedenken trägt, sich über die Elemente der Grammatik hinweg- Zusehen'-'"), und die Redaktion eines Blattes für jede hingeworfene Aeußerung eines ihrer Mitarbeiter zur Verant- Wortung zu ziehen. Wir schreiben seine Ausfälle einer augenblicklichen Verstimmung zu, mit» geben uns der Hoffnung hin, daß sich der von uns aufrichtig verehrte Rapo- Port, der über das Frankfurter credo quia absurdum in edlen Unwillen geräth, mit der historischen Schule, zu deren Gründern er gehört, noch auösöhueu, und deren Wissenschaftliche Bedeutsamkeit anerkennen wird. Denn wenn mirf) nicht alle von dieser Schule gewonnenen Resultate als sichergestellt anzusehen sind; wenn auch manche Hypothese tieferer und genauerer Erkenntuiß wird weichen müssen; wenn auch die Mitglieder der historischen Schule selbst nicht nur in unbedeutenden Nebendingen, sondern selbst in manchen wesentlicheu Stücken verschiedener, oft entgegengesetzter Meinung sind, wie dies bei der Beschaffenheit des Gegenstandes und bei der verhältuißmäßigen Jugend der Forschung auch gar nicht anders erwartet werden kann: so ist doch schon durch daS bisherige, zum Theil von Napoport selbst angeregte, Suchen und Forschen eine große Menge von Jrrthümern berichtiget, eine lauge Reihe tief eingehender Untersnchungen angeregt, eine reiche Fülle neuer Entdeckungen und Einsichten zur Evidenz erhoben, und eine Literatur geschafsen, welche Respekt einflößt, und der sonst so verachteten neuern jüdischen Theologie auch die Anerkennuug unbefangeuer und freisinniger christlicher Theologen errungen hat: Resultate, welche des Schweißes redlicher Arbeiter werth sind! Und man wird diesen Resultaten und Leistungen um so wohlwollender Gerechtigkeit widerfahren lassen, als dieselben das Produkt eines kaum fünfzigjährigen Fleißes sind, und ihren Ursprung einer ziemlich kleinen Schaar emsiger

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