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Ben Chananja · 1861-10-11 · 41 (11.10.1861) · p. Seite 354

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
41 (11.10.1861)
Date
1861-10-11
Page
Seite 354 (sequence 4)
Language
German
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354 welchen auch Marc. 5, 22. Akt. 13, 15. Erwähnung geschieht, und die vielleicht Ps. 107, 32*) gemeint sind, die obersten, dem Volke zugekehrten Ehrenplätze inne hatten, ihnen und dem Hechal gegenüber saß das Volk. (Ueber den Namen dieser Sitze s. B. CH. 3). Später wurde diele Vorschrift vernachläßigt. Merkwürdiger Weise wurde die agadische Notiz deS fruchtreichen Agadisten R. Iosua b. Lewi zur Halacha erhoben, daß man mit dem Gesichte direkt zur Wand gekehrt beten müsse, denn es heißt: •ויסב חזקי׳ פניו אל הקיר וכד Gegen die Tosifta Meg. 3 wurde auch nach einem Buche Plia das Beten hinter einem Betenden verboten, und so mußten die Betenden nach den Seitenwänden der Synagoge wandern, und sich mit beweglichen Pult e n, S t e n d e r versehen, wogegen A. Gumbinen vergebenS protestirte. Um aber den Mittlern Raum auszufüllen, und der Symetrie Rechnung zu tragen, wie's man der Bima die Mitte der Synagoge an. In neuerer Zeit Wird man der in der Tosifta vorgeschriebenen Norm wieder gerecht. Nach R. Jochanan muß jede Synagoge mit Fenstern versehen sein, welche Vorschrift auf Daniel bezogen wird. Nascht und Maim. geben als Grund an, damit durch den Aufblick zum Himmel die Andacht geweckt werde, weßwegen auch sämmtliche Fenster auf der Ostseite der Synagoge angebracht sein müssen. Die Schüler des R. Jona sagen einfach, die Fenster sollen Licht in der Synagoge verbreiten**). Der Sohar deutet die Fenster kabbalistisch, und verlangt für jede Synagoge 12 Fenster an den 4 Seitenwänden. 11. Die Synagoge soll so heilig und ehrwürdig gehalten werden, wie der Tempel. Ezechiel nannte die einstigen Synagogen in Babylonien מקדש מעט• Waren im Eril, wie wir oben zeigten, Synagogen, so konnte E. diese gemeint haben. Nach Raba bezieht sich das מעון אתה היית auf die Synagogen. Wir möchten meinen, Raba meine von der Synagoge dasselbe, was Jebam. 6, 2 vom Tempel gilt. ״Nicht das Heiligthum ehrfürchte, sondern den, der die Ehrfurcht geboten." Gleichwol werden die meisten Vorschriften, welche für den Tempel galten, auf die Synagoge nicht angewendet. Den Tempelberg durfte man nicht betreten mit Stock, mit Schuhen an den Füßen, mit einem Geldgürtel, mit bestaubten Füßen, mit Geld in der Tasche. Man durfte auf den Tempelberg nicht auSspeien; durfte ihn nicht als Durch- Haus benutzen. 28. Meg. Dieses alles ist in der Synagoge gestattet, nur sott sie nicht als Durchhaus dienen. Berachot. 63, 2 Die Synagoge ist nach Raba nicht's als eine Wohnung. Es will uns bedünken, daß alle diese Vorschriften auch für die Synagoge galten; denn auf dem Tempelberg von welchem die Mischna in Berachot handelt, stand ja auch eine Synagoge. Ausdrücklich verbietet die Tosifta Megila 2. jedes leichtfertige Betragen in der Synagoge, und führt als Beispiele weit minder bedenkliche Umstände an, als die in Mischna *) Hiob 12, 19. 20 enthielte de.s ganze Tempelpcrsonal. **) S. jedoch Ra sch i B. B. 3,2. die Wintersynagogcu des Amemar nnd Mar Sntra hatten weniger Fenster, was mit der Ansicht der Schüler des R. Jona stimiilt. Berachot anfgezählt sind. Raba selbst welcher Berachot 63, 1 dem Gotteshause keine größere Dignität gibt, als der eigenen Wohnung, modifizirt dieses Megila 28, 2 und nennt die Synagoge nur eine Wohnung der Thorabeflissenen. Auch bei den palästinensischen Amoräern standen die Synagogen Persiens nicht im höchsten Ansehen, denn sie erwarteten den Messias, und sahen der baldigen Restitution des Staates mit gespanntester Erwartung entgegen. Die Syuagogen, in Persien waren ihnen prekäre Heiligthümer. So äußert sich R. Assi ein Schüler R. Jochanans, ausdrücklich; die persis. Synagogen, meint er, gehen ihrer baldigen Auflösung entgegen wogegen jedoch ein anderer Amora R. Elasar Hakepar meinte, daß zur Erlösungszeit die Synagogen PersienS nach Palästina tranSferirt werden würden. Schon die Tvsafot fühlten das Anstößige der geringen Meinung der persischeu Synagogen, und meinten, sie gelten nur den Synagogenruinen. In den Synagogen war auch jeder Schmaus gestattet, was aber Maimnni nur für den äußersten Nothfall gestattet. Anderseits schränkt Maimuni das אין מה שב י ן בהם auf die profansten Geldbercchnungen ein. Abraham Gumbinen sah das Unschickliche des Synagogenschmauses ein, nnd gestattet dieses nur in dem Falle, wenn die Synagoge zugleich ein Bet hamidrasch ist. Die Halacha verbietet in der Synagoge zu lachen, zu scherzen, zu konversiren, sich zu ergehen und Schutz vor einem Unwetter zu suchen, dann jede Leichenrede mit Ausnahme für eine ausgezeichnete Persönlichkeit, erlaubt aber unter Umständen das Schlafen und Speisen darin. Für die heutige» Synagogen gilt die Beschränkung der Tosafot, daß jede Vorauöbedingung für den profanen Gebrauch einer Synagoge null und nichtig ist, es wäre denn daß sie eine Ruine geworden und wie Abraham Gumbinen weiter beschränkt, man nicht die Absicht hat, sie wieder aufzubauen. Die Nachwelt befestigt die Ehrfurcht vor der Synagoge immer mehr und mehr, vindizirt ihr beinahe gleiche Heiligkeit mit dem Tempel, die Hungerigen werden darin nicht gespeist, die Mizwoth nicht versteigert, die Weihgelder nicht einkassirt und man nähert sich so der ursprünglichen Ansicht des Thalmuds von der Weihe des Gotteshauses. — Nach dem Beispiele des herodianischen Tempels gestattete man nicht eine Synagoge zu demoliren, ehe ein anderer errichtet war. R. Aschi war hiebei skrupolos, und besorgte auch dann, daß man den neuen Bau vernachläßigen könnte, wenn auch Geld und Material dafür in Bereitschaft lag, welcher Anordnung des snranischen Schul- Hauptes die Erilshänpter Marjemer und Mar sntra nicht Folge leisten wollten. B. B. 3. Ob man berechtigt sei eine Synagoge zu veräußern, bespricht die Mischna Megila 26, sie gestattet dieses, wenn der Ertrag zu einem heil. Zwecke verwendet werden soll. Dagegen nahm Raba keinen Anstand, zu lehren, daß das Ersparniß von einer für den Bau einer Synagoge gemachten Geldsammlung zu jedem wie immer beliebigen Zwecke verwendet werden möge und schmeichelte seinen Mechusanern hierin mehr als gebührlich. Andererseits konnten sich die persischen Amoräer mit der in der Mischna gegebenen Bewilligung, Synagogen zu veräußern nicht ganz befreunden, sie bewilligten daher eine solche Veräußerung der Synagogen in Städten nicht, man mußte, sagten sie, erst die Bewilligung auch aller auswärtigen Theilnehmer einholen. Von der Unumschränktesten Autorität R. Aschi's in Sura zeigt es, daß er die dortige Synagoge ans eige-

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