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Ben Chananja · 1861-09-20 · 38 (20.9.1861) · p. Seite 329

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
38 (20.9.1861)
Date
1861-09-20
Page
Seite 329 (sequence 5)
Language
German
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329 Jüngst erst versuchte Herr S. Fränkel eine gelehrte Erklärung dieser Stelle (Kochbe Jizchak 23. Heft Seite 40) und übersetzt בעיא מוכסא Zollverlanger. Alle Konjekturen entfallen jedoch von selbst, wenn wir die Stelle im Jcr. Chagiga 2, 2 genau Nachlesen. Wir ersehen dort, daß nicht der Zöllner sondern der Sohn des Zöllners מעין starb. מית בריה דמעון מובסא■ (Jost m, 90 ist demnach auch zu berichtigen). Im Babli jedoch, wo das als bekannt vorausgesetzte und im Munde des Volkes lebende wundervolle Ereigniß nur mit kurzen Worten, ohne Anführung der Einzclnheiten bewährt wird, wurde auch der Name des Zöllners nicht namentlich erwähnt, und hieß es daher dort gewiß ursprünglich: "״כי ההוא מעשה דבריה דההוא מובסא wie die Geschichte mit dem Sohne jenes Zöllners. Daß ans dem Worte דבריה irgendwie durch Versehen רבעיה wurde, ist ein neuer Beleg zu der Geschichte der Tert-Korruptionen im Thalmud. 124. סנדלפון Sanhedriu 59 b — Aboth R. N. Kap. 1. Die Vcrmuthung, daß dies der Name eines glanzvollen Edelsteineü sei, hat bereits Herr I)r. Jellinek Nr. 20 d. Blätter ansgesprochen, und bleibt nur noch zu bemerken, daß im Targum Jeruschalmi zu 5 B. M. 34. 6 - und Targum Jonathan zu Hiob 28, 18 wo dieses Wort als סנדלכין vorkömmt ebenfalls eine Korrektur vorgcuommen werden müßte. Der Uebergang von סנדלסון zu סנדלבון, wie cs Raschi Sanhedriu 59 b hat, und sodann zu כגדלמין könnte sehr leicht stattgefunden haben, so lange die Grundbedeutung dieses Wortes nicht sicher gestellt war. — In folgenden Zeilen soll die ctyniologischc Analyse desselben erörtert werden. Unter סנדלפוין wird meines Erachtens der Bernstein gemeint. Dieser im Alterthume höher als Gold geschätzte, und zu verschiedenen Schmucksachen dienende Stoff wurde nicht vegetabilischen Ursprungs, sondern als Erkremcnt irgend eines SeethiereS gehalten. מגדלתן heißt daher eigentlich: Delphinenkoth. Daß מן im aramäischen Koth bedeutet ist aus Targum Jonatban 56, 20—und Aruch s. v. ersichtlich. — GeseninS Rad. מן sindct auch Analogien im Arabischen, und erklärt demnach die Stadt מין Ezech. 30, 15 identisch mit Pelusium. das im Griechischen ebenfalls Kothstadt bedeutet (7rr1e<)Koth.) DaS mytheuhafte דלפון kennt bereits der Thalmud mit allen von den alten Naturforschern daran geknüpften Fabeln (Bcchoroth 8 a) vergl. Zion II, 81) vielleicht entsprechend der Grundbedeutung דלף (Hiob 16, 20). Daher auch ך־לפףן (Esth. 9, 7. Kethnboth 60, b.) rer Triefende, und darum auch allenfalls auch hier Bezeichnung eines SeethiereS. Andererseits wäre cö auch sehr sonderbar, wenn der Bernstein, mit dem die Fönizier bereits anSgebreitcten, gewinnreichen Handel trieben, von den Hebräern nicht gekannt sein sollte. Targum Jonathan übersetzt Hiob 28, 18 das zweifelhafte ראמוה mit — •סנדלפון ראמ1ת heißt soviel als das Emporgehobene, Emporgeschwemmte, und wird es mit diesem Ausdrucke bezeichnet, da der Bernstein zumeist schwimmend am MeerSufer aufgefunden wird; daß es nebst den Perlen zu den MeercSschätzen gehörend angeführt wird (ibid) gilt ebenfalls als vollgültiger Beweis. — Ebenso spricht auch dafür, daß es (Ez. 27, 16) unter den Handelsartikeln der zerstörten Fönizierstadt Tyrus aufgeführt wird. Sanh. 59, b und Ab. R. Nathan I, wo die Schlange nach Norden geschickt wird um den סנדלפק zu holen hätte dann erst einen rechten Sinn. da die Alten den kostbaren Bernstein nur aus dem Norden Germaniens — ebenso wie wir noch heute — erhielten. — Einige Varianten haben zwar nicht לצפון und לדרום sondern למזרח und למעריב• Aus מהר״שא zur Stelle ist jedoch zu ersehen, daß die Leseart לצם(ין die ursprüngliche und richtige ist. Targ. Jer. zu (5 B. M. 34, b) läßt das Sterbebett MoseS an סגדלפון das heißt an Bernstein, gewiß durch die den Alten bereits bekannte anziehende Kraft des Elektron, befestigt sein, und war dem späten Verfasser dieses Targum, der bereits von Konstantinopet wußte, und den Namen der Frauen MohamedS kannte I. B. M. 21,2 (Fatima und Edessa) auch die Sage von dem durch Magnetisiuus freischwebenden Sarge des Mohamed bekannt, daher er auch in diesem Stücke zur Glorifikatian des größten der Profcten eine Nachahmung dieser Sage geben wollte. Ob nicht auch unter dem kabbalistischen Engelsnamen סנדלסון das Symbol des geistig durchsichtigen, alles an sich ziehenden, gleich dem Ellektron dem Wasser entstammenden — über die Wasserschwebenden Weltgcistes — רוה אלהים מרהפת על פני המים — bezeichnet werden sollte liegt außer dem Kreise dieser Untersuchung. Ich wollte bloß die etymologische Bedeutung dieses Wortes beleuchten, und muß in dem auch in vielen Sidurim ausgenommenen Stücke "אמרו עליו על סנדלסון שהוא גבוה מחבריו" diesem nach die Punktatwu 1 סנדלפון-uten. Korrespondenz. Arad, 12. September. Die am 7. Mai l. I. im Sinne Uttsercr vaterländischen Gesetze vom hiesigen Handelsftandc vollzogene Wahl eines Beisitzers und Ersatzmannes zum hiesigen königlichen Wechselgerichte aus den Kreisen der hiesigen israelitischen Kanfleute ist zufolge Allerhöchster Entschließung Sr. k. k. Apostol. Majestät vom 8. August l. I. allergnädigst genehmigt, und den Herren Blau (Ausschuß-Präses des israelitischen Humanitäts-Vereines) und Paul Walisisch (Präses des israelitischen Gewerbe- und Ackerbau-Vereines, Mitglied des städtischen Rcpräsentauten-Körpers) das bezügliche Dekret zugestellt worden. Dasselbe lautet in getreuer Ucbersctzung: Nr. ,78“/iS״!• »Sr. k. k. Apostol. Majestät hat mit Allerhöchster Entschließung vom 8. August l. I. Allergnädigst zu gestatten geruht, daß Ihre Wahl zum mcrkantilischen Beisitzer (Ersatzmann) des Araber k. Wechselgerichtes erster Instanz bestätiget werde. Hievon werden Sie in Folge Erlasses der hohen königl. Ungar. Hofkanzlei dd. 23. August l. I. Nr. 11,342 mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, zur Uebernahme dieses Ehrenamtes und zur Ablegung des gesetzlichen Eides am 9. September l. I. vormittags 9 Uhr in der Sitzung dieses königl. WechselgerichteS zu erscheinen. Aus der am 29. August l. I. abgehaltenen Rathssitzung des Araber königl. Ungar. WechselgerichteS erster Instanz. Johann von Znstitoris w. p. Präses; Büra Böla w. p. Notär. Dieser Akt ist, obwol im Geiste unserer vaterländischen Gesetze, namentlich im 19. Gesetz-Artickels 1840 §. 2, welcher bezüglich der Beisitzer keine konfessionelle Ausnahme macht, doch für die staatsrechtliche Stellung der Israeliten Ungarns von hoher Bedeutung, indem hierdurch Allerhöchsten OrtS ein Prinzip zur Geltung gelangte, demzufolge die israelitische Konfession selbst zur Ausübung richterlicher Funktionen als kein Hinderniß mehr erscheint, da dem Beisitzer des WechselgerichteS aus dem Handelsstande alle Attribute des wirklichen, gesetzkundigen Richters — mit Ausnahme des Gehaltes zustehen, nach der Bestimmung des §. 5 d. zit. Gcsetzartikcls, demzufolge auch dir Handelöbcisitzer gleich den Richtern ein entscheidendes Votum abgebcn.

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