Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 33 (16.8.1861)
- Date
- 1861-08-16
- Page
- Seite 288 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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288 erfahrene. Der Irr. erklär!: סרייא- (Schon Lonßino bemerkt, daß nicht sonder» ד stehen müsse). Die Mischna erkennt den Beschränkt-Mündiqen das Rech! zu. bewegliche Müter z» verkaufen: ־»3) מסגי הייהץ. das.) 1משום כרי היי (babu das 59,!0. auf gleiche Weife betrachtet das römische Recht die Begünstigung der Nnmündigen als singnlarcs Recht, und die zur Erleichterung des Rechts- Verkehrs getroffene Einrichtung als benign!, intciprctatic» , utilitatis causa recepta (Savigny'S Syst. d. heut. Möin. Rechts 107). Patsch. ha-3gg: .ויש ההוכיר עור רכרים רכים כור . . . להראות שמעטים הדכרי׳ הנאמרי׳ בהורה רכרןוכר וההורה שבעי':! רכה עליה מאור מאור. ״) Gittin 00, h. R. Elazar: י׳ הורה ר1כ ככהב ומיעוט על פה R. 3ochanan: רוב על פה למיעוט בכתב• Raschi's Erklärnng zu dem Anöipruchc 2-'S ist in jcr. Pca l . 4 begründet. Bergl. Bam. r. abschn.14.: אם אכתוב לישראל רובי הורתי זו המשגה 1 שהיא גדולה מן המקרא'• auch 31f. Hvsca 525, Bär b. Israel Eliezcr Parnaß ist der Mcinnng, daß die angeführte Divergenz zwischeu R. Ebazar und R. Iochanan in so ferne praktische Bedeutung habe: לענין הורו ב״ד בדבר שהצדוקי׳ מוריי בי ראם םפק מול בהר רובא (Beer Scheba Ed. Pen. 8, (> s. Peri Mcg. Einl. z. O. Ehajs)!! ״) G. A. l6, t.: דע כי הל״ מ הוא והוא בכלל שיעורין .S. auch ang. Raschikvmm. zu Ab. 5, 24. 4:l) Als Simon und Lcvi sich bewaffneten (l M. 34. 25) soll letzterer nur 13 Jahre gezählt haben, und gleichwol wird er איש ge-!11111)11. (Angebl. Naschikomm. zu Aboth 5, 24 Tos. Jom Tob und Jeu Libanon das.). ״Dieses (וו) Volk Hab' ich mir gebildet, daß cs mein Lob verkünde (Jesaj. 43, 21)." 43-וו (Midr. bei Mein Ab. das. G. A. d. R. Jak. Ha-Levi 51. wo auch eine mertw. Deduktiv» von כרי רשעתו zu lesen 14) So im Weseiillichcn schon in dem ang. Rafchltomiuenlar zu Ab. a. a. O. 4i) S. Nidda. 46, a. Daß von einer Trad. nicht die Rede sein könne erhellt aus der Verhandlung das. 47!1. 1». '«) Syst. d. röm. Rechts M. 8- 109. ,7) S. d. Anm. 45 angef. Stellen.' Neligionsgesetzliches. Die Wiederverehelichung einer Wittwe. Von Obcrrabbiuer Fasset in Gr.-Kauizsa. In jüngster Zeit habe ich einer Wittwe, deren nach dem Tode des Mannes geborueö Kind noch nicht 24 Monate alt ist, die Wiederverehelichung erlaubt. Die speziellen Gründe bei diesem Falle haben für die Oeffentlichkeit kein Interesse; aber ich bin bei dieser Gelegenheit zn einem allgemeinen Erleichterungsgrnnde gelangt; diesen erlaube ich mir hier der Oeffentlichkeit zu übergeben. R. Simon den Zemach (תש״בץ) sagt: ״ES stehet der Grundsatz fest: Alles was unsere Weisen wol mit Angabe eines Motiv eö aber doch kategorisch (במנין) verboten haben, bleibt verboten, wenn auch die angegebene Ursache nicht mehr stattfindet. Was sie aber bloß wegen des angegebenen MotiveS verboten, da hört das Verbot mit dem Änfhören des MotiveS auf." Wie soll ich nun wissen, ob das Gebot dieser oder jener Art sei? Wenn der Thalmnd die angegebenen Motive nach allen Seiten hin erörtert und behandelt um sie als begründet dazustellen; so beweist dies, daß d. Verbot bloß wegen d. Ursache erflossen sei; denn wäre das Verbot kategorisch (גורה), wozu die Ursache untersuchen? (4 Theil Nr. 32). Er erlaubt sonach Milch von Nichtjnden, weil nach diesem ausgestellten Eriterillm das Verbot als nickt kategorisches erscheint, und die Ursache bereits aufgehört bat; dieser Entscheidung stimmen mehrere Poskim bei (besonders Pri Chadasch zu Iore Döa Abschn. l 15). Nach meiner Ansicht ist folgendes Eriterinm ein noch stärkeres: Wenn die Weisen, welche die Sache als verboten statniren in gelvissen Fällen, wo die angegebene Ursache des Verbotes nicht stattfindet, selber dieselbe erlauben; so beweist dieses daß das Verbot nicht kateg. sei. Hinsichtlich der Wieder- Verehelichung einer Wittwe haben nun unsere Weisen 3 Verbote ausgesprochen: 1)Sie bars nicht heiraten vor Ausgang von 90 Tagen, damit man sicher wisse, sie sei nickt schwanger; 2) wenn sie ein Kind geboren, welches lebt, so darf sie nicht heiraten, bis das Kind 24 Monat alt ist. Denn, so erklärt der Thalmnd, zur Saugung benöthigt ein Kind um vollständig gesund zu bleiben, 24 Monat; durch die Wiederverehelichung aber könnte sie nenerdings sckwanger, ihre Milch getrübt werden, und das Kind tit seinem Gedeihen leiden, denn der Stiefvater würde ja keine Amme nehmen, weil er sich nicht um die Erhaltung seines Kindes kümmert. 3) Eine Witwe, die schwanger bleibt, darf während der Schwangerschaft nicht heiraten. Die Ursache dafür wird angegeben weil der KoituS dem FötuS schadet. Diese Ursache aber wird vom Tbalmud verworfen und als Ursache der Umstand geltend gemacht, daß jede Schwangere eine Säugende wird. Ist nun, so wird weiter geschlossen, den Säugenden während .der Säugezeit die Wiederverheiratung; verboten, so muß es auch der Schwängern sein (Jebam 42 , rr und b). Wir wollen nun diese drei Verbote in Erwägung ziehen. Das t. ist sicher ein kategorisches, denn es gibt , keinen einzigen Fall, wo einer Frau, welche von ihrem! Manne getrennt wurde, sei eö durch Tod oder Scheidebrief, gestattet wäre, vor Auögang von 90 Tagen sich wieder ׳ zn verheiraten, selbst wenn der Mann viele Jahre abwesend war, oder sie schon eine Greisin, oder gar nicht mehr fähig ist, zu empfaugeu; das Verbot leidet keine Ausnähme (S. E. Ha-Ezer 13). Das 2. ist sicher kein kategorisches, sondern bloß wegen einer Ursache statuirteS Verbot, denn außerdem daß , der Thalmud die angegebene Ursache erörtet und behan- : delt, so haben die Weisen selbst in drei Fällen die Wie-; derverehelichung erlaubt. Einer Geschiedenen , weil der Vater für das Kind sorgen muß, einem Weibe aus der Familie deS j Resch Geluta, und endlich wenn die Mutter zum Säugen! absolut untauglich ist. (S. das. und auch obenangeführten! Thalmudstelle). Das 3. endlich wäre nach der 1. Ursache die der Thalmnd umgibt, ein kategorisches Verbot nicht aber nach der 2. Ursache (Siehe das. Tboßafoth). Aber Maimonideö schreibt: ״Eine schwangere Frau darf nicht heiraten, weil der Komis dem FötuS schadet." (H. Geruschin 11, 25.), er gibt also ein Motiv an, daS der Thalmud verwirft, um attzudeuten, daß dies Verbot ein kategorisches sei S. B. Schern. 13, 20. Und allerdings ist mir kein einziger Fall