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Ben Chananja · 1861-08-02 · 31 (2.8.1861) · p. Seite 271

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
31 (2.8.1861)
Date
1861-08-02
Page
Seite 271 (sequence 3)
Language
German
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Necbt dem Wirkungskreise des Rabbiners allein zufallen, theils fehlen, theils mangelhaft waren,.so muß man zugeben, daß der Wirkungskreis des Rabbiners sehr beschränkt ist nnd seine Thätigkeit nur im engen Kreise der Svnagoge sich kund geben kann. Der Korrespondent zahlt als solche ans: Frauenbad und die Anstalt für Anschaffung des Ostermehls, welche beide die Gemeinde nicht besitzt; die Meygerci und die Funktionen des Schächters ist nur als ein ErlagSobjekt betrachtet nnd verpachtet; das Begräbniß ist staatlich geregelt; die Ziviltraunng ist obligatorisch und von der kirchlichen nimmt der Staat keine Notiz. Aber, wie war es möglich, daß solche rituelle Anstalten in Frankfurt theils fehlten, theils mangelhaft waren, und schon zur Zeit der Anstellung Steins, wo doch der alte erste Rabbiner, Herr Trier s. A. noch lebte und fungirte?? Einzig nnd allein dadurch, daß der Vorstand solche nicht wollte und dem Rabbiner daher auch in Beziehung auf diese, die mit Recht den: Wirkungskreise des Rabbiners allein zufallen, keinen Einfluß einrämnte. Dieser Vorstand, der ertremften neuen Richtung angehörend, verfuhr hier durchaus ans die rücksichtsloseste Weise gegen die andere große, selbst gemäßigtere Richtung in der Gemeinde. Die orthvdore Religionsgenossenschaft war daher in ihrem vollen Rechte nnd übte nur ihre heiligste Pflichten aus, wenn sie darnach strebte, diese Anstalten neu zu organisiren, zn unterhalten und zu beaufsichtigen. Der alte ehrwürdige Rabbi Trier s. A. und auch Stein hätten gewiß dieses auch und zwar für die ganze Gemeinde gethan, wenn sie nur einigen Einfluß gehabt hätten. — Welchen Sinn hat aber: ״die Funktionen deo Schächters ist nur als ein ErlagSobjekt betrachtet und verpachtet?" Ist jedes beliebige Subjekt, welches dieSchächtersunktionen am Billigsten verrichtet, hierzu ohne weitere Prüfung und Beaufsichtigung berechtigt? Und dieses indem Freistaale Frankfurt am Main? Das kann ich mir durchaus nicht denken. Wäre dem also, so würde ein solches Jgnoriren von Seiten des Vorstandes einer Gemeinde wie Frankfurt unverzeihlich sein, da er in jedem Falle seinen Rabbiuer verpflichten muß, den Schächter zu prüfen und ihn zu überwachen, wie dieses in allen israelitischen Gemeinden geschieht. Sind ferner denn auch die Begräbniß- und Leichenordnung und die Leichenreden ״staatlich organisirt" und fiuder endlich die religiöse Trauung, wenn ״der Staat von ihr auch keine Notiz nimmt", in Frankfurt nicht mehr statt? Zu all diesen Funktionen ist nun auch in der That der II. Rabbiner nach 8. 3 der Instruktion verpflichtet, ein Beweis, daß diese noch Vorkommen, nnd der Korrespondent will das Vorhandensein derselben leugnen? Nachdem der Korrespondeut auf diese seine eigene Weise alle Funktionen dem Rabbiner in Frankfurt abgesprochen, kommt er endlich zu Folgendem. 4. Rechtfertigungsgründe: ״die Thätigkeit des Rabbi. nerS kann sich daher nur in dem Kreise der Synagoge kund geben. Die TageSfragen, die daher über kultuelle Angelegenheiten.zur Sprache nnd Berathung kommen können, sind wahrlich nicht von solcher religiöser Bedentung, (??) daß dazu die Stimme eines geschulten theol. Rabbiners nöthig sei, um deswegen dem Gcmeindeftatut entgegen zu handeln, das nur den gewählten Vertretern der Gemeinde die Verwaltung znweist!" Ueber diese so vage Behauptung, die den größten Indifferenten verräth, verliere ich kein Wort, da sie sich von selbst richtet. — Ich hielt mich zu dieser Replik, im Interesse des B. Eh. sowol, der nur aus zu großer Unparteilichkeit diese unwürdige Korrespondenz aufnehmen konnte, als auch des Judenthumö und deö vorzüglichen edlen Stein's innigst verpflichtet, zumal dessen Geschick von allen Israeliten, wie auch von sehr vielen der angesehendsten christlichen Bürger und der höchsten Beamten hiesiger Stadt, die alle ihn hoch achten und verehren, mit wahrer innigster Theilnahme vernommen wurde und noch stets verfolgt wird. Eherechtliche Studien. Fortsetzung *)• 8. Die Einehe und die Vielweiberei im Oriente. Im Oriente wurde Gerschom'ö Interdikt niemals anerkannt. Dagegen verschaffte sich in Folge von Emigrationen aus Spanien nach dem Morgenlande das Navarresischc Versprechen auch bei den orientalischen Juden Eingang, so daß in die Kethuba die Klausel gesetzt wurde: ״Der Gatte verbindet sich, zu seiner eben genannten Gattin keine zweite zu nehmen; sollte er aber dieses Versprechen nicht halten, so verpflichtet er sich, seiner ersten Gattin zu geben, was ihr gebührt, nnd sie vermittelst eines Scheidebriefes zu entlassen ')." Da aber die Ehemänner nicht feiten pflichtvergessen genug waren, sich über das gegebene Versprechen hinwegzusetzen, wurde es schon im 14. Jahrh. üblich, das Versprechen der zu beobachtenden Monogamie so wie überhaupt die übrigen Punkte des EhevertrageS, durch einen Eid bekräftigen zu lassen"). Allein selbst diese eidliche Zusage war nicht geeignet, allen Ausschreitungen ein Ziel zu setzen, indem häufig geltend gemacht wurde, daß eine eidliche Zusage, durch welche eine Bestimmung des Gesetzes aufgehoben wurde, als ein aotus turpi8 keine Giltigkeit habe, und daß mithin der Gatte nur so lange seine Zusage halten müsse, als ihm der Thalmud nicht gebietet, eine zweite Ehe ein- *) Svorigen Jahrgang S. 20V, 317, 529, 657 nnd!ans. Zahrg. S. 111. 257.

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