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Ben Chananja · 1861-08-09 · 32 (9.8.1861) · p. Seite 278

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
32 (9.8.1861)
Date
1861-08-09
Page
Seite 278 (sequence 2)
Language
German
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hoch, baß nicht selten bie Anverwandten des Verstorbenen sich genöthigt sahen, ober es doch vorzogen, sich ihrer Pflicht durch die Flucht zu entziehen, und den Leichnam seinem Schicksale zn überlassen. Da zeigte der Patriarch R. Gamaliel der Jamnienser den richtigen Weg, wie diesem Nebelstände abgeholfen werden könne, indem er bei einem Sterbefalle der in seinem eigenen Hanse sich ereignete, die Leiche in ganz einfache Leinengewänder hüllen und ganz pruuklos beerdigen ließ. Dieses Beispiel fand eine willige Nachahmuttg und jeder übertriebene Aufwand wurde fortan bei Leichenbegängnissen verinieden (Kethuboth 8. l). Moed Katon 27. di. UebrigenS gab eS noch einen andern Grund, welcher die Beseitigung deö herrschenden Mißbrauches dringend forderte, nämlich die Schonung für daö Gefühl des Armen, welches durch die Bevorzugung des Reichen selbst im Tode, welchen der Unglückliche und Zurückgesetzte doch gewöhnlich als den trostreichen Hafen der Freiheit und Gleichheit zu betrachten gewohnt ist (s. Hiob 3, 18, 19) am schmerzlichsten verl tzt werden mußte. Dieser Berücksichtigung durfte sich der Arme um so eher erfreuen zu einer Zeit, wo die ganze Nation den Leidenökelch geleert und für das Weh eines jeden Mitbruders einen geschärften Sinn harte. Daher die Baraitha (Moed Katon a. a. O.) mehrere Verordnungen aufzählt, welche dahin zielen, die Zeremonien des Leichenbegängnisses zu vereinfachen, und jeden Unterschied zwischen arm und reich, bei dieser Gelegenheit, zu verwischen. — Merkwürdig ist es, daß auch die römische Gesetzgebung sich bald genug veranlaßt fand, gegen das allzugroße Gepränge bei Leichenbegängnissen einzuschreiten. Schon das Zwölftaselgesetz untersagte ausdrücklich, die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfühl und mehr als drei purpurbesetzten Decken so wie von Gold und flatternden Kränzen, die Verwendung von bearbeitetem Holze zum Scheiterhaufen, die Räucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Mirrhenwein, die Klageweiber und die Begräbnißklage und bestimmte die Zahl der Flötenbläser im Leichenzug aus höchstens zehn. Aber ungeachtet dieses Gesetzes und anderer dem ähnlichen Erlässen, welche später häufiger erfolgten, wurde das Bestattungögepränge fortwährend vielmehr erweitert als eingeschränkt (s. Weiß Cosik. 2. S. 1028). — Von besserem Erfolge war allenfalls das Beispiel R. Gamaliels und R. Papa bezeugt, daß zu seiner Zeit in Babylonien eS Niemand für ungeziemend gehalten die Leiche in grobem Hanfstoffe gehüllt zu bestatten (Kethuboth a. a. O.). — Dieselbe Art von groben Zeugen wird auch in neuerer Zeit von den Persern zu Grabtüchern verwendet. Chardin (Reisen 8. S. 125) erzählt: Schah Abbas der Große hatte, von der Schädlichkeit des Opiums überzeugt, den Verkauf desselben unter den härtesten Strafen verboten. Dieses Verbot hatte die Folge, daß viele Leute, welche an den Genuß des OpimuS gewöhnt waren, starben, mehrere krank wurden und alle höchst unzufrieden waren. Kal-Anaget der Hofnarr nahm eS auf sich, den König auf diesen Uebelstand aufmerksam zu machen. Als der König auf die Jagd ging, ließ der Narr, dem Thore des Palastes gegenüber eine Bude bauen, die er mit Stücken deö groben Zeuges a n f ü l l t e, worin man die Tobten wickelt. Sobald er den König kommen sah, fing er an mit seinen Leuten in geschäftiger Eile, mit Lärmen und Schreien von dem Tuche abzumessen und abzuschneidcn, indem er rief, so und so viele Ellen tragt zu dem Herrn, so viel Ellen zn jenem Herrn u. s. w. Der König blieb stehen und ganz entrüstet rief er dem neugebackenen Kaufmanne zu: ״Wie? bist du ein Tuchhändler geworden? habe ich dich darum die ganze Woche nicht gesehen? und ist dieser Handel einträglicher als mein Dienst?" ״Ach, Herr!" antwortete der Narr, ״ich sehe wolJhr wißt das Neueste nicht. Seitdem Ihr das Opium verboten habt, sterben die armen Opiumesser zu Hunderten, das Zeug zu Leichentüchern ist um die Hälfte aufgeschlagen; so viel Ellen habe ich zu dem Herrn, so viel zu jenem schicken müssen, die alle gestorben sind. So lauge das Opium verboten bleibt, werde ich nichts anderes als diesen Handel treiben." Der Scherz that seine Wirkung, und der König gestattete den Verkauf des Opiums Wieder. — Indessen war auch in späterer Zeit, wie auö der Gemara (Bezah 6. a. Sabbath 44. a) zu ersehen, jede Ausschmückung der Leiche nicht ausgeschlossen, ja, aus der letzten Stelle geht sogar hervor, daß zuweilen der Todte. wie bei den Griechen in Purpur gehüllt wurde, und ist לבגדים אוריריון.dkovQvig, Purpur, zu setzen (s. Weiß Costk. 2. S. 744). — — Die ausschließliche Bestattungsweise der Todten war bei den Juden zu jeder Zeit die Beerdigung. Weder die Verbrennung der Leichen, wie sie später bei den Römern Sitte war, noch das Aussetzen der Todten zum Fräße wilder Thiere, wie es die Perser im Branche hatten, konnte im Judenthume Eingang finden, und mußten die babylon. Juden sich deswegen manche Unbilden gefallen lassen. Niüt selten wurden die jüdischen Leichen von den fanatischen Magiern aus ihrer Ruhestätte gezerrt, mitunter wol mit de, Nebenabsicht sie ihrer Grabgelväuder zu berauden (s. Jebmioth 63. b. Baba bathua 58. a), was wieder zur Vereiuachung der Leichenausstatttlug, Veranlassung gab. Zuwelen wurde das Begraben der Todten völlig verboten, utb die Juden mußten wol in aller Stille, unter dem Schutze der nächtlichen Finsterniß ihre Leichen der Muttererde zu!bergeben trachten (Jebamoth a. a. O. vergl. Scholien 1. S. 24). Von Khosroes AnuShirvan (reg. 532—579) Indet es sich ausdrücklich, wie er, nach dreißigjährigen Vechlgungen der christlichen Gemeinden in Persien, endlich durch-inen Friedenstraktat v. I. 561, ihnen wieder

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