Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 22 (31.5.1861)
- Date
- 1861-05-31
- Page
- Seite 192 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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192 pünktlicher Beobachtung die Lizenz zum Genüsse gewisser Speisen und Getränke abhängig gemacht wird. Die betrefsenden Vorschriften sind theilS prohibitiver, theilS jussiver Natur. Der orthodoxe Zsraelite enthält sich des Genusses von Speisen und Getränken, welche ohne Rücksicht auf jene prohibitiven und jussiven Normen bereitet worden sind. Er meidet daher die Küche der Nichtisraeliten, von denen die bezüglichen Normen natürlich ignorirt werden. Er nimmt aber auch Anstand, an der Tafel seines eigenen Glaubensgenossen Theil zu nehmen, sobald er den mehr oder weniger gegründeten Verdacht hegt, daß man sich in dem Hause desselben über die herkömmlichen Speisenormen hinwegsetzt. Die Hinwegsetzung, welche unter den orientalischen Israeliten fast gar nicht vorkommt, ist bei den Israeliten des OccidenteS keine ungewöhnliche Erscheinung, weshalb auch die Abstinenz von der glaubensbrüderlichen Kost nicht zu den Seltenheiten gehört, und man Familien begegnet, in denen die Eltern die Küche ihrer eigenen Söhne und Töchter perhorreöziren. Aehnliche Erscheinungen kommen zur Fastenzeit wol auch in christlichen Kreisen vor. Die knlinaren Bedenken, welche heutzutage in einem großen Theile deö europäischen Abendlandes eine Art von Scheidewand zwischen den Juden selbst bilden, machten sich in früheren Zeiten viel seltener geltend, indem bei der allgemeinen Heiligyaltung der bezüglichen Vorschriften deS NeligionSgesetzeS kein Grund zu derlei Bedenken vorhanden war. Wenn aber viele, selbst unterrichtete Israeliten meinen, daß das aus religiöser Skrupulosität hervorgehende, auf die Speisegesetze bezügliche Mißtrauen gegen manche Genossen deS eigenen Glaubens ein Produkt der neuesten Zeit sei, welches früheren Jahrhunderten gänzlich fremd war, so ist dies ein Jrrthum- Die Geschichte bezeugt auf die unzweifelhafteste Weise, daß eS schon im Alterthum, namentlich in der Periode des zweiten jüdischen Staatslebens, Rücksichten gab, durch welche die skrupulöseren Gläubigen abgehalten wurden, sich zu den Tafeln der Minderskrupulosen laden zu lassen, oder selbst gewisse Viktualien von denselben zu kaufen. Die Skrupulösen gingen nämlich von der VorauSsetzung auö, daß derjenige, der seine eigene Person nicht an gewisse, — zumeist den Zehnten, die levitische Reinigkeit und das Erlaßjahr betreffende, — Satzungen bindet, auch Anderen gegenüber in Bezug auf die Observanz dieser Satzungen keinen Glauben verdient. Das Vertrauen wurde ihm beharrlich vorenthalteu, biö er sich öffentlich und feierlich verpflichtete, die bisher vernachläßigten Satzungen zur Richtschnur seines künftigen Verhaltens zu nehmen, und glaubwürdige Zeugen bekräftigten, daß er diesem Versprechen längere Zeit unverrückt treu blieb. Da nun die alten jüdischen Gesetzeslehrer die hieher gehörigen Spezialitäten umständlich behandelt und diskntirt haben, so wird der Kundige im vorhinein erwarten, daß sich in den bezüglichen literarischen Quellen auch über die Belgrader Traiterie-Frage Aufschluß finden werde. Diese Erwartung wird bei einem liefern Blicke in jene Quellen vollkommen gerechtfertiget. AnS der Anfrage deS wohllöbl. k. k. Konsulates geht uämlich hervor, daß I. F., — der, vorausgesetzt, daß er den Sabbath öffentlich entweiht, bei den orthodoren Jsraeliten im Sinne religionsgcsetzlichen Herkommens das auf die Speisegesetze bezügliche Vertrauen wirklich verwirkt hätte, — auf die innere Handhabung der in seinem Hause befindlichen jüd. Speiseanstalt durchaus keinen Einfluß ausübte, indem die speiseanstaltlichen Geschäfte lediglich von seiner Gattin besorgt, geleitet, und beaufsichtigt werden. Ferner geht aus der erwähnten Anfrage hervor, daß dem Belgrader Rabbinate gegen die Gattin des I. F. in religionsgesetzlicher Rücksicht keine wie immer Namen habende Klage oder Beschwerde vorgekommen ist, weil sonst dieses Rabbinat sein Interdikt ohne Zweifel auf diese Klagen oder Beschwerden basirt hätte. Bei so bewandten Umständen fragt es sich nun, ob nach den Prinzipien des jüd. Religionsgesetzes der Gattin des I. F. auch fortan das Vertrauen geschenkt werden dürfe, dessen dieselbe bisher von ihren Glaubensgenossen gewürdigt wurde; oder ob in Folge der Sabbatentweihung, die sich I. F. zu Schulden kommen läßt, auch dessen Weib des bisher genossenen Vertrauens verlustig werde. Die religionsgesetzlichen Quellen enthalten hierüber folgende Bestimmung: ״In einem Hause, wo in Rücksicht auf die pünktliche Abtragung deS vorgeschriebenen Zehnten wol die Hausfrau, aber nicht der Hausherr Vertrauen verdient, darf sich der Fromme zu Tische laden lassen*), doch darf er von dem Hausherrn keine zehentpflichtigen Viktualten kaufen**)." Hieraus geht klar hervor, daß das verschuldete Mißtrauen, welches den Ehemann in Betreff ver religionsgesetzlichen Hebungen trifft, dessen Weib durchaus nicht berühre; ein Grundsatz, der mit den allgemeinen Rechtsbegriffen vollkommen übercinstimmt. Wahr ist eö allerdings, daß die alten Gesetzeslehrer den Fluch über denjenigen aussprechen, der trotz des guten Beispieles religiöser Gewissen- Hastigkeit, das ihm sein eigenes Weib gibt, dennoch nicht den Entschluß faßt, sich ebenfalls des Vertrauens seiner *) Der Genuß zehentpstichtiger, aber nicht verzchenter Viktualien wurde im heil. Lande als sündig angesehen; die Frommen enthielten sich daher des Genusses zehentpflichtiger Viktualien, solange sie nicht voraussetzen dursten, der Zehnte sei abgetragen worden. *ר Jer. Dcmai 2, 2.: אשתו נאמנת והוא אינו נאמן מתארחין אצלו ואין לוקהין ממנו s. Maim. Maaßer 10, 5.