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Ben Chananja · 1861-04-27 · 17 (27.4.1861) · p. Seite 148

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
17 (27.4.1861)
Date
1861-04-27
Page
Seite 148 (sequence 2)
Language
German
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148 detafel die Zahl der zu ftelleuden Rekruten auf 12000 festgesetzt hatte, knüpfte sie daran die Bedingung, daß wol auf die Gesundheit und Waffenfähigkeit der Rekruten, nicht aber auf deren Maß Rücksicht genommen werde, und daß auch Juden unter daS Kontingent aufgenommen werden müssen. Einige Deputirte verlangten bei Gelegenheit der hierüber gepflogenen Verhandlung, daß im Gesetze ausdrücklich von der Proportion der jüd. Rekruten zur jüd. Bevölkerung die Rede sei; ״sonst" — sagten sie — ״könnte man dem Gedanken Raum geben, daß die Juden über die Gebühr belastet werden sollen, während doch die Gerechtigkeit und das Naterrecht fordern, daß kein Theil der bürgerlichen Gesellschaft mehr belastet werde, als der andere. Sind ja die Juden auch Menschen und Mitglieder unserer bürgerlichen Gesellschaft*)!" Die ung. Judenschaft stellte 1807 392, die Stadt Pest 34 christliche und 4 jüd. Rekruten. Da nun die Verpflichtung zum Waffendienste in der 41. Ständesitzung, 31. Juli 1807, eine vollendete Thatsache geworden war, so regte sich auch das Verlangen lebhafter, an den Freiheiten der bürgerlichen Gesellschaft größer» Antheil zu nehmen. Auch die traurige Finanzlage, — die neu eingeführte» 15 und 30 Kreuzer-Stücke wurden nach dem Finanzminister Franz Zichy spottweise Zitscherl genannt, — mochte Aussicht auf Erfolg einer Petition gewähren. ES wurde ein Bittgesuch beim Reichstage eingereichl, welches folgende Klassifikation der jüd. Bevölkerung vorschlug: 1. Ackersleute, 2. Fabrikanten und Handwerker, 3. Kaufleute, 4. Bürger, 5. Hausirer. Die ersten vier Klassen sollten de» nichtadeligen Christen gleichgestellt werden. Von Aerzten, Künstlern, überhaupt von der ״Intelligenz" war in dem Bittgesuche keine Rede, da dieselbe zu jener Zeit im ungarischen Israel nur sehr schwach vertreten war. Die damalige feudale Verfassung Uugarn's macht cs begreiflich, daß die jüd. Vertreter jene Klassifikation befürworteten. Eben so begreiflich ist es, daß dieselbe in dem demokratisirten Ungarn einstimmig perhorreSzirt wird. Aber auch in religiöser Beziehung hat seit 54 Jahren ein Umschwung stattgefundeu, der hervorgehoben zu werde» verdient. In dem Bittgesuche von 1807 wurde nämlich allen Ernstes verlangt, daß der ung. Reichstag den Thalmud sanktionire, und den Rabbinen und Gemeindevorständen die herkömmlich bestehende Gewalt bekräftige, die Uebertreter der Religionsgesetze zu bestrafen. Man wird sich über dieses Verlangen nicht wundern, wenn man bedenkt, daß im Jahre 1731 noch Dohm das Bannrecht der jüdischen Gemeinden ausrecht erhalten, und durch obrigkeitliche Hilfe unterstützt *) Diar. 1807, Pag. 275. wissen wollte*). Die Vorsteher der Preßburger Gemeinde, welche zu jener Zeit das ungarische Israel beim ungarischen Reichstage vertraten, wollten um so bereitwilliger zur Aufrechthaltung einer strengen Synagogenzucht ihre Zuflucht nehmen, als sich zu Anfang dieses Jahrhunderts radikalreformistische Vorschläge geltend gemacht hatten, die sogar mit delatorischen Elementen untermischt waren. Markus Nissa Weis hatte 1802 in diesem Geiste eine Denkschrift verfaßt, die wider seinen Willen in jüd. Hände kam, und einen furchtbaren Sturm gegen ihn hervorrief. Weis gab 1803 in Wien ein kleines Schriftchen in deutscher Sprache heraus, durch welches er sich ohne Zweifel noch mehr verhaßt machte. Angesichts der delatorischen Reformer konnte die Orthodorie keinen Anstand nehmen, Repressalien zu gebrauchen. Das Bannverbot Kaiser Joses's II. (5. September 1786, Zahl 37,839) wurde zwar beobachtet, aber man suchte den Mangel deS einheimischen Bannes durch ausländische Bannurkunden zu ersetzen, was durch. k. Verordnung v. 26. Jänner 1808 (Z. 1435) strenge verboten wurde. Der heutige Leser traut kaum seinen Augen, indem er diese Verordnungen betrachtet, und deren Veranlassung erwägt.. An die Wiederherstellung des Bannes denkt man heutzutage eben so wenig, wie an eine Emanzipation nach Klassen. Angesichts solcher Thatsachen muß man die Verblendung bemitleiden, welche die Perfektibilität jüdischer Zustände zu hezweifeln wagt! Neligionsgesetzliches. Die Kohenfrage**). V. Ich war gerade mit einem Briefe au den Red. d. Bl. zu Ende, als mir die im letzten Hefte d. v. Jhrg. d. B. CH. mitgetheilte rituelle Frage zur Entscheidung vorgelegt wurde. Ich erinnerte mich aber sogleich nach Absendung m. Brieses, daß in dem bezüglichen Falle kein Ehehinderniß für d. Kohen obwalte. Ich überzeugte mich sogleich auS Mischna Jeb. 6, 5., daß die Person, welche der Koheu ehelichen sollte, nicht זונה genannt werden könne (vrgl. auch Tos. Jos. Jeb. 61, a. Schlagw. שנבעלה). R. Eleazar allein ist in dieser Beziehung rigoroser, seine Meinung wird jedoch einstimmig verworfen (Eb. Ha-Ezer 6, 17). Dem gemäß war ich geneigt, die Ehe zu gestatten. Ich theilte dies dem gelehrten Rabbiner Hrn MoseS Löwy in Merzig mit; dieser aber sprach sich entschieden gegen die Trauung deS betreffenden Paares auS. Seine Gründe sind folgende: *) Ueb. d. 6. Verb. d. Z. Berlin 178t. S. 124. ") S. Nr. 1 . 4 und 11.

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