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Ben Chananja · 1861-04-12 · 15 (12.4.1861) · p. Seite 133

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
15 (12.4.1861)
Date
1861-04-12
Page
Seite 133 (sequence 3)
Language
German
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ו 133 sozialer und nationaler Beziehung mit den intelligenteren Inden in S Einvernehmen setzen. DaS einzige Erfreuliche an dieser Verhandlung war der Umstand, daß der im April 1848 gedruckte Entwurf, der beim Preßburger Landtagein Verhandlung kommen sollte*), unberücksichtigt blieb. Dagegen wurde 1849 in Szegedin wieder darauf Rücksicht genommen. In der 168. Sitzung (29. Juli) wurde nämlich beschlossen: §. 1. Die Anhänger der Mosaischen Religion besitzen nach dem Prinzipe der Rechtsgleichheit mit den Genossen der andern Religionen gleiche Rechte. §. 2. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Niederlassung wird das Ministerium durch einen besondernPlan regeln. 8- 9. Die Ehen zwischen Israeliten und Christen sind bürgerlich giltig. §. 4. Der Minister deS Innern wird betraut, eine israelitische Konferenz zusammenzurufen, damit die Israeliten ihre Glaubensartikel kundgeben, und beziehungsweise reformiren, und an ihrer kirchlichen Verfassung die den Forderungen der Zeit entsprechenden Verbeffernngen vornehmen sollen." So lautete daö unter den Auspizien des Ministers des Innern, Bartholomäus Szemere, zu Stande gekommene Emanzipationsgesetz. Dasselbe erlangte natürlich niemals Gesetzeskraft, die darin ausgesprochenen Klauseln scheinen jedoch nicht ganz vergessen zu sein. Diese kurze Skizze der neuesten Geschichte der Judenemanzipation in Ungarn dürfte besonders für die jüngeren Mitglieder der znsammentretenden Versammlung der ungar.- jüdischen Gemeinde-Repräsentanten von nicht geringem Interesse sein. Unter denselben ist nämlich die Anschauung sehr verbreitet, daß die Stunde der Emanzipation nunmehr geschlagen habe, so daß alles und jedes Petitioniren um dieselbe überflüssig, für die ung. Juden nach Allem, was sie geleistet haben, erniedrigend sei. Möglich ist es nun allerdings, daß der gegenwärtige Landtag die bürgerliche Gleichstellung der Juden quand meine und ohne alle Klausel aussprechen wird. Sollten nun die hervorragenden Mitglieder der Versammlung sich hierüber sogar positive Gewißheit verschafft haben, so wäre jeder Schritt von Seiten der Juden überflüssig. Wenn aber Niemand geneigt wäre, in diesem Stücke das Vorgehen der Gesetzgebung zu verbürgen; wenn letztere fich geneigt fühlen sollte, die früheren Entwürfe und Vorschläge als Material zu benützen; wenn in Folge dieser Benützung unnöthige Streitigkeiten und wol auch traurige *) Inhalt des Entwurfes: Anflösnilg der jüd. Gemeinden: Einfnhrung der Zivilehe zwischen Juden und Ehriften, christliche Erziehung aller ans den gemischten Ehen erzeugten Kinder; Verschiebung der EmaiizipationSfrage ans den nächsten Landtag. Püznu'mdy und Szcntkirnlyi waren die Ncferenteii. Durch sie erwirkte der Schreiber d. Z., daß der Entwurf nicht in Verhandlung kam. Zerwürfnisse hervorgerufen werden: wird in, diesem Falle nicht ein Theil der Verantwortlichkeit diejenigen treffen, die es unterlassen haben, solchen Uebelständen durch zeitgemäße, wahrheitsgetreue und nachdrückliche Vorstellungen entgegenzukomrnen? Nicht jedes Mitglied der beiden gesetzgebenden Tafeln ist mit den jüdischen Verhältnissen und den mit der Emanzipationsfrage verwandten Spezialitäten genau vertraut, und die vaterländische Journalistik hat in einzclnen Punkten die öffentliche Meinung sogar irre geleitet. So wurde erst vor Kurzem in einem vielgelesenen Blatte behauptet, die Zivilehe wäre überall eine Begleiterin der Indenemanzipatiott gewesen, was mit der Wahrheit durchaus nicht übercinstimmt; denn in Holland war die Zivilehe lange vor der Judenemanzipation im Gebrauche, und zwar nur bei den Christen; in Sardinien sind die Juden seit Einführung der neuen Verfassung emanzipirt, und die Ehe ist daselbst in diesem Augenblicke noch kein Zivilinftitut; in Frankreich standen Zivilehe und Emanzipation nicht in der geringsten Beziehung zu einander. Psychologisch genommen läßt es sich leicht erklären, weshalb sich die Gesetzgebung geneigt finden laßt, an die Emanpation gewisse, von den Juden zn erfüllende, Bedingungen zu knüpfen. Dadurch erscheint das Unrecht der Vergangenheit, worüber sich die Juden so bitter beklagen, in einem mildern Lichte, indem ja auch von ihrer Seite Manches nachgetragen und — gutgemacht wird! ״Unsere Väter", so ungefähr lautet die Selbftbernhigung, ״haben euern Vätern viel Unbill zugefügt; aber sehet, auch eure Väter haben Manches gethan und unterlassen, was sie nicht hätten thun und unterlassen sollen." Endlich ist das Vorurtheil weit verbreitet, daß die pure Emanzipation unpopulär sei, die mit Klauseln verbundene dagegen größer« Anklang finden werde. Man übersieht hierbei einerseits den mächtigen Einfluß des Gesetzes, und stellt sich andererseits die Folgen der Emanzipation nicht genug klar vor die Augen. Die Juden selbst erwarten nicht, daß sie den Christen nach der Emanzipation sammt und sonders liebenswürdig erscheinen werden; aber das wird sie in der Ausübung der bürgerlichen Rechte durchaus nicht stören. Erscheinen denn alle Christen sich gegenseitig in dem Lichtscheine der Liebenswürdigkeit? Sind nicht noch in den letzten Wochen bei den Wahlen an einzelnen Orten Reibungen zwischen Katholiken und Protestanten vorgekommen? Solche vereinzelte Erscheinungen dürfen aber für die Gesetzgebung keine bestimmende Kraft haben? So gegründet indeß diese Bemerkungen sind, das eben' erwähnte Vorurtheil ist vorhanden. Sollte es also unnöthig sein, der Gesetzgebung die erforderliche Aufklärung zu geben? Man darf sich über den Stand der Dinge keine |

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