Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 14 (5.4.1861)
- Date
- 1861-04-05
- Page
- Seite 121 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2542917-2543023-2543038--2050-2545788- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
121 tivt alles in rechte Ordnung gesetzet vndl Ew. Mayestät zn dero emlichen gnädigsten entschluß vorgetragen werden könnte. Jedoch r. r." Hierauf bemerkt der Kaiser wieder eigenhändig: ״WaS das theologicum anlangt, were zn wissen, wer selbige theologi gewest. Daö politicum mueö wohl constderirt werde. Das camerale ist ohnedies klar, weilen es aber noch keine so große Eille hat, so kann man eö besser bedenkbcn. Leopolds". Wir sind in der Lage die Frage des Kaisers dem geehrten Leser zu beantworten: die theolog. Fakultät der Universität zn Wien hat ein Gutachten in sehr freisinniger Weise über diese Frage erstattet und werden wir dasselbe in diesem Bl. mittheilen, wenn der geehrte Hr. Redakteur es anfnehmen will*). Nach längeren Verhandlungen wurde es endlich im I. 1675 den Juden gestattet wieder in Wien wohnen zn dürfen. Die Bedingungen, unter welchen dieses geschah und die Verhandlungen, die vorher darüber gepflogen wurden, wollen wir baldigst näher erörtern. Dii׳ •Srijlü’ljung der ,pifriji’it (Ülje**). Bon Obbcirabb. Sani, Spitzer. . Da die Ehe ein feierlicher Vertrag ist, so sind bei Schließung derselben gewisse Formalitäten erforderlich. (Kamdun Res]). 284). Schon bei Justinian (Nov. 74 e. 4) sinden sich mehrere Verordnungen hierüber, von denen das kanonische Recht manches beibehalten hat. — Schon in ältester Zeit, wo die Tochter als unumschränktes Eigenthum des Vaters galt, war zur gütigen Eheschließung, deren Eimvilligung nöthig. Dafür hatte nun der Bräutigam eine Leistung zu übernehmen, was ihm vom Vater seiner Auserkorenen auferlegt ward, welches in der Abtragung einer gewissen Summe, oder in einer Dienstleistung bestand. Zuweilen traf eö sich auch, daß die Ehelichnng ohne Dienstleistung geschah, so z. B. bei der Ehelichnng Jsakö. Hingegen gingen der Heirath Jakobs, Moses und Davids Dienstleistungen voran. — Erst der Thalmud setzte die bekannten drei Bedingungen fest, durch welche eine Frau geehelicht werden könne. Die erste Art war nicht nur bei den alten Völkern, sondern ist sie noch heute bei den indischen Stämmen üblich (Herrmann Geschichte von Nordamerika I, 25). Da indeß diese Art sehr oft, ein auch nicht sehr fein fühlendes Frauenzimmer verletzen mußte, so kam diese allmählich außer Gebrauch, und die zweite Art, worüber der Trac. Kiduschin a. m. O. Näheres bestimmt, ward allgemeiner. Die dritte Art, wie auch die Ehelichnng aus elftere zwei Weisen öffentlich, ward strengstens untersagt. (Kidnschin 12, b). Daraus erhellet, daß die Ehelichnng in alter Zeit kein öffent- M Mit vielem Vergnügen. ‘ד Als Nachtrag;n Wiesnei'S Abb. Nr. 9 t Bl. licher Akt gewesen; erst später wurde sie ein solcher, und mit der Einführung הוסר. וקידושין zn einem weihevollen Akte erhoben (vergl. Naim. hilclioth 18611 nt T. 1). Ursprünglich verstand man unter Ehnpa, daS Drantgemach (Psalm 19, 6. Joel 2, 16. vergl. Gesen. d. v.). Später ward dieser Begriff auch ans das HochzeitSgemach übertragen. (Snka 25 n. Ascheri das.) die Art u. Weise der Ehelichnng war folgende: Vor allem fand eine Verabredung (שרוכי׳) zwischen den Brautleuten und deren Eltern statt, und wurden da die ברכת התנים und im Hanse des Bräutigams mit den ברכת ארוסין von ארוש verloben — geschlossen. Dazu mußten zehn Männer anwesend sein (Kesnboth 7) und durste das Brautpaar nicht fehlen (Ascheri zn Suka 25). Nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach der Verlobung — bei einer Jungfrau ein Jahr bei einer Wittwe längstens ein Monat (Kesnboth a. m. O.) geschah die eigentliche Ehelichung unter folgenden Formalitäten: Den Brautleuten wurde ein Sessel angewiesen: worauf sie sich niederliesien, damit sollte angedentet werden, daß sie nun zusammen gehören. Adam und Eva sollen auch — nach Piöketosefoth — bei ihrer Vereinigung auf einem Stuhle gesessen haben (Sanhedrin konf. Absch. 4)! Die Braut erschien wenn sie Jungsran war verschleiert ־-־■הינומא Schleier (Ketuboth 17). — Nach Wisners Erklärung wäre die bezeichnete Thalmudstelle unverständlich; auch müßte es anstatt Hinuina, Himima-JIymcnus heißen. Uebrigens läßt sich ורהב□ womit das Hinuma dort wieder gegeben ist, ungezwungener in Serins wiedersinden (s. Bababathra 92 11. Tosefoth daselbst Mann. Alischna-Kommentar und haflaah v. Ilinuma). Dem Trauzuge trug man einen mit Wein gefüllten Becher voran, und pflegten auch Tänze auögeführt zu werden, wobei die Vorzüge des Brautpaares gerühmt wurden. (Ketuboth 17 Berachoth 8.) Unter noch vielen andern, jedoch nicht allenthalben beobachteten Formalitäten, gelangte man ins Haus des Bräutigams, dort sprach man die ברכת נשואין und der Akt war zu Ende. Zur Zeit der Römer — bei denen eiserne Ringe als Symbol der Stärke gebräuchlich waren (Pliniuö A. a. a. O.) kam mit der nun eingeführten Chupa als Trauungszelt, der goldende Trauring, in Gebrauch. — Spätere Kabbalisten wollen in dem Ringe eine höhere Bedeutung erkennen. (Levuscli 11. Ividuschin 27 Sohar t. 5.) Im Mittelalter kam man auch, der immer ausgesetzten Verfolgungen willen, von der gedachten Verzögerung der Verehelichung ab und geschah Verlobung und Verehlichung oft an einem und demselben Tage (Mordechai zu Ketuboth 1). Die Eulogien, die nach der Bestimmung des Thalmud der Bräutigam sagen mußte, wurden später, aus vorkommender Unwissenheit desselben, auf den Rabbiner oder Vvrbeter übertragen (s. 11. a. Hag. Mann. Jschoth 4). Dem Bräutigam wurde als Zeichen der Trauer um Jernsalem, Asche auf den Kopf gestreut. An manchen Orten wurden Bräutigam und Braut, während der Trauung mit schwarzem Tuch bedeckt (Meharil) oder es wurde ein Glas vom Bräutigam zertreten. — Dieser Brauch ist übrigens bei den Moskovitern noch heute Volksthümlich, nur daß dort der Bräutigam daö Glas nimmt, es zur Erde wirft, und die Braut es mit den Worten zertritt: So mögen auch jene die zwischen uns Haß und Feindschaft erregen wollen, vor unsere Füsse fallen, und zertreten werden (Schmied Jugsch. T. 2. B. 6). Anstatt des Glases wurde auch in manchen