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Ben Chananja · 1861-03-29 · 13 (29.3.1861) · p. Seite 113

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
13 (29.3.1861)
Date
1861-03-29
Page
Seite 113 (sequence 3)
Language
German
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Gebrauch (נהגו ברוב ההקומות>, so daß Jeder, der sich verehelicht, stillschweigend die Verpflichtung übernimmt, ein einehelicbes Leben zu führen, woraus dann natürlich folgt, daß die Gattin daö Recht hat, auf die Auszahlung der Ketlniba und die Scheidung zu dringen, sobald sich der Gatte über den einehelichen UsuS hinwegsetzt "). Der Wiener Rabbiner stand also im 13. Jahrhundert ungefähr aus dem Standpunkte, welchen R. Ame ein Jahrtausend früher eingenonlinen hatte! Zn der Folge wurde daS Interdikt auch von den ostdeutschen Inden anerkannt. Ja, die PrariS gestattete sich im Osten strenger, als in der Heimat des InterdiktS. Während nämlich die larereu Rheinländer kein Bedenken trugen, einem Gatten, dessen Weib von dem Glauben der Väter abfiel, die Schließung einer neuen Ehe freizugebeu, galt in Oesterreich die Norm, daß der Gatte bevor er zur zweiten Ehe schreitet, die erste Ehe durch einen Scheidebrief auflöseu müsse Nach dem Westen war der Bannstral gegen die Vielweiberei eben so wenig gedrungen, als nach dem Osten Dies beweist zwar nicht der Umstand, daß Raschi, dessen Lehrer, Jakob b. Jakar, Gerschom'S Schüler war, es natürlich findet, daß der Gatte sich wieder vereheliche, wenn ihm die erste Gattin durch 10 Jahre feine Nachkommen schenkte; denn in diesem Falle fanden, wie wir sahen, selbst deutsche Rabbinen die Bigamie unbedenklich. Aber einer der gefeiertesten französischen Thosafisten, Simson b. Abra- Ham auö Sens <Dep. Nonne) berichtet in der ersten Hälfte des 13. Jahrhundert wie folgt: ״Die Einrichtung Gerschom'S hat sich weder in unserer Gegend, noch in der an Frankreich grenzenden Provence verbreitet; vielmehr kommt es vor, daß fromme und gelehrte Männer und viele Andere beim Leben ihres 1. Weibes ein zweites heiraten Dieser MiSbrauch dauerte fort, bis eine Svnode daö Interdikt Gerschom'S von Neuem einschärfte, hinzufügend, daß dasselbe nur durch hundert Rabbinen in drei verschiedenen Ländern "), Aragon, Lombardie, Frankreich, und nur für einzelne Fälle suSpendirt werden dürfe IS). Die Svnode wurde/ jedenfalls in Frankreich abgehalten; über die Zeit derselben schweigen die Quellen. ES ist aber klar, daß sie nach Simson b. Abraham stattgefunden hat, indem dieser nichts von derselben weiß. Eben so gewiß ist eS, daß das Interdikt nicht für eine begrenzte Zeit ausgesprochen wurde. Die deutschen und französischen Rabbinen erwähnen keine Zeitbegrenzung; erst ein späterer spanischer Rabbiner, Saloition b. Adderet, berichtet nach dem Hörensagen, daö Verbot sei nur bis zu Ende deS fünften Jahrtausends - 1240 — ausgedehnt worden lü). Auö dieser Darstellung erhellt, daß Fürst sehr geirrt hat, indem er glaubte, die Monogamie wäre schon früher im Gebrauche gewesen, und dieser Gebrauch hätte dem R. , Gerschom nur seine Befestigung zu verdanken 17). In Wahrheit wurde die Monogamie erst nach der Gerschom'schen Synode bei den gcrmanofränkischen Juden herrschend, und zwar zuerst im westlichen, dann im östlichen Deutschland, und endlich auch in Frankreich. Ausnahmen wurden allenthalben gestattet. Dieselben Grundsätze herrschten in Italien ls), da die italienischen Juden zumeist den germanofränkischen Antori täten folgten. Nach zehnjähriger kinderloser Ehe pflegte der Gatte auch dort zu einer zweiten Ehe zu schreiten, doch w a r d a z u m e r k w ü r d i g e r Weise der D i S p e n s des PabsteS erforderlich '''), Die Frage, ob daS Gerschvm'sche Interdikt ein Hinderniß der Leviratsehe sei, wurde vielfach erörtert, und tvar auch die Prariö an verschiedenen Orten verschieden 20). Zunz hat dieö übersehen, und hervorgehoben, daß ״noch a. 1190 zu Mep von Eliezer eine Ausnahme statuirt wordeu^')." Diese Angabe beruht jedoch auf einem Mißverstäudnisse. R. Eliezer hat praktisch keine Ausnahme statuirt, sondern ans Skrupulosität wegen der Giltigkeit der Chaliza eines verehelichten Levirö, daö Interdikt Gerschom'S pro forma momentan aufgehoben, was Andere bedenklich gefnuden haben, da die nicht ernstlich gemeinte angebliche Aufhebung eine Unwahrheit involvirt **). Schon hieraus erhellt, waS übrigens auch sonst auö den Quellen klar zu ersehen ist, daß R. Gerschom die Pflichtmäßigkeit der LeviratSehe nicht aufhob, wie F ü r st glaubte Der hier in Betracht kommende geschichtliche Verlaus ist folgender. Daö pen tat euch is che Gesetz der Leviratsehe (5 M. 25, 5 —10) wurde, wie kein anderes, schon während der thalmudischen Zeit einer tief eingreifenden, reformatorischen Modifikation unterzogen. Mit der Vollziehung der Leviratöehe konnte sich nänrlich schon frühzeitig die von einem zartern sittlichen Gefühle getragene Neslerion nicht befreunden. Stuf dem Standpunkte dieser Reflerion fand man es durchaus unzukömmlich, daß die so strenge verpönte und als Inzest bezeichnete fleischliche Vermischung mit der Gattin deS Bruders (3. M. 18, 16, 20, 21) auch nur Ansnahmsweise suSpendirt werde. Man that daher den kühmen Ausspruch: Die Vermeidung der Leviratsehe durch die Ehaliza (SchuhauSziehung) ist der Vollziehung dieser Ehe vorzuziehen :חליצה קורס ליבום, was einer förmlichen Abchaffung des uralten Institutes der Pflichtehe so ziemlich gleichkomml. Um sich jedoch mit den Schriftworte und der alten PrariS zurechtzttsetzen, tröstete mau sich mit der willkührlichen Annahme, daß den früheren Geschlechtern die Schließung der Leviratsehe deswegen ein relig. Akt gewesen sei, weil sie eine fromme Absicht damit verbnttden haben, waS sich den späteru Geschlechtern nicht nachrühmen läßt (Bechor. 1, 7). In dieses Stadium war die leviratöeheliche

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