Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 13 (29.3.1861)
- Date
- 1861-03-29
- Page
- Seite 112 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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1 vorherrschte, sich Mi betreffenden Verboten nnb Beschränknngen zu fügen. Die Bannnrkunden, die sich erhalten haben, erklären auch jederzeit ausdrücklich, daß sie irgend einem herrschenden Unfnge steuern wollen. So beginnt der große, zahlreiche Maßregeln umfassende Mainzer Bann vom Jahre 1220 mit den Worten: ״Mächtig treibt der Frevel Zweige ohne daß sich Rettung zeige, und der Blick sich d'ranf nur neige. Zn uns drang der Schrei der Wunden, und wir haben uns verbunden, und vereinigt wie ein Mann, auöznsprechen Fluch und Bann ')." Es unterliegt mithin keinem Zweifel, daß auch der Bann gegen Die Polygamie die Bestimmung hatte, einem herrschenden Uebel entgegen zu treten. DaS Interdikt gegen die Polygamie ging mit vielen anderen Verfügungen von einer Svirode ans, und dieselben werden ausdrücklich als Einrichtungen der Gemeinden תקנות הקהלת bezeichnet"). Iost hebt sehr gut hervor, datz das thatkräftige Beispiel, durch eine Versammlung auf Gleichmäßigkeil des Strebcnö, der Gesittung und der gemeinsamen Vorsicht gegen fremde Einmischung hinzuwirken, die Folge hatte, daß öfters ähnliche Versammlungen berufen wurden, welche ihren Beschlüssen durch Bannstrafen Nachdruck gaben Die Gerschomische Synode war die erste derartige Versammlnng; in den früheren Epochen der Geschichte deö zerstreuten Jsrael's hatten sich weder die europäischen noch die asiatischen Gemeinden zu gemeinschaftlichem Streben verbunden, wenn man nicht in dem Wahlakte des persischen Erilarchen die Spur eines solchen Strebens finden wollte. Da jedoch die Nachrichten hierüber sehr unbestimmt gehalten sind 4), und da im zehnten Jahrhundert in Deutschland noch kein Städtebnnd vorhanden war, welcher den jüdischen Gemeinden zum Muster und Vorbilde hatte dienen; können; so wird man kaum irren, wenn man R. Gerschom b. Jehnda in Mainz für den Schöpfer der Svnodalinstitution betrachtet. Die Nachwelt hat die Beschlüsse der Synode geradezu als Einrichtungen des R. Gerschom bezeichnet 5). Wann und wo die Gerschomische Synode getagt habe, ist noch nicht ermittelt. Mau nennt Worms und das Jahr 1030. Allein die Ortsangabe kann in alten Quellen kaum uachgewiesen werden, und eben so wenig kann dies in Bezug auf die Jahresangabe geschehen. Ja, der kundige Goldberg will einem in Orford befindlichen handschriftlichen Werke die glaubwürdige Notiz entnommen haben, daß R. Gerschom schon 1028 mit Tode abgegangen sei ''־). Leider ist die ursprüngliche Fassung der Gerschom'scheu Synodalbeschlüsse nicht mehr vorhanden, wiewol es keinem Zweifel unterliegt, daß dieselben ausgezeichnet wurden. So viel ist lndesi gerviß, baß das gegen die Vielehe gerichtete Verbot der Synode nicht die Absicht hatte, den absoluten Eharakter der Einehe herzustellen. Gerschom selbst entscheidet in Folge einer an ihn gerichteten Anfrage mit 12 aller Unbefangenheit über bie Forderungen einer betagten Frau, deren Gatte sich zum zweiten Male verehelichte, um l des FamiliensegeuS theilhaftig zu werden. Samson Bloch, der dieses Gutachten mit dem Interdikte unverträglich findet, verlegt, um den Widerspruch auszugleichen, die Abfassung des ersteru in die vorsynodische Zeit. Diese Auskunft kann jedoch nicht befriedigen. Wäre Gerschom von der prinzipiellen Verwerflichkeit der Mehrweiberci durchdrungen gewesen, so hätte er seinen Tadel nicht zurückgehalten. Vielmehr ist es klar, daß sich die G.'sche Synode von praktischen, nicht von prinzipiellen Motiven leiten ließ, und die bezüglichen thalmudischen Satzungen nicht außer Kraft setzen wollte. Die 1 prinzipielle Motivirung des Interdikts ist ein Erzengniß der modernen Apolegetik; die älteren vkzidentalischen Rabbinen betrachteten die Sicherung des Hausfriedens als Beweggrund : desselben; die orientalischen Rabbinen meinten, die Rücksicht aus die Obrigkeiten christlicher Länder habe dasselbe diktirt Da das Verbot der Vielweiberei aus keiner ethisch- : prinzipiellen Anschauung hervorging, so ist es natürlich, daß ׳ selbst bei den rheiuläudischeu Inden, wo die Monoganric! zuerst einheimisch wurde, nach wie vor polygamische Ausj nahmen zngelassen wurden, vorausgesetzt, daß man sich dabei I auf den Thalmud berufen konnte. Ein späterer Nachfolger j Gerschom's, Eiezer b. Nathan in Mainz, findet es, wiewol . er die herrschende monogamische Sitte ausdrücklich erwähnt, | in der 1. Hälfte des 12. Jahrh. unbedenklich, einem Gatten, bessen Weib die Erfüllung der ehelichen Pflicht verweigert, die Eingehung einer zweiten Ehe zu erlauben, um Pflichtvergessenen Weibern ein abschreckendes Erempel zu geben s). Dasselbe Unheil fällt Eliezer b. Isak in Speier in der 2. Hälfte des 12. Jahrh. im Gegensätze zu anderen Lehrern, welche es gerat Yen er finden, die Ehe durch einen Scheidebrief aufznlösen, bevor der Gatte zu einer zweiten Ehe schreitet 0). Selbst die Rücksicht auf leibliche Naehkommen reichte bin, Bigamie zu gestalten. So äußert Baruch, ein Schüler MenS anö Rothenburg : ״Gerschom's E inrichtung beschränkt sich auf Männer, die Kinder haben, oder noch nicht 10 Jahre in kinderloser Ehe leben. Wer 10 Jahre in kinderloser Ehe gelebt hat, darf zu seiner Frau j eine zweite nehmen; denn gewiß hat der selige Rabbi keine! Einrichtung zu treffen beabsichtigt, durch welche die Worte des Thalmud entwurzelt würden. Daher bezeichnet auch Nascht eine solche Ehe als etwas Unverfängliches In den Osten Deutschlands scheint dies Interdikt nicht i gedrungen zu sein; gewiß ist, daß es im 13. Jahrhundert ' noch nicht allgemein respektirt wurde. Baruch b. Isak in! RegenSburg (um 1200) spricht zwar davon; in Wien hat man aber dasselbe nicht als bindend betrachtet. Der Wiener Rabbiner Isak b. Mose, Vers, deö Werkes ״Or Sarua", erklärt die Einehe als einen an den meisten herrschenden