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Ben Chananja · 1861-03-08 · 10 (8.3.1861) · p. Seite 85

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Journal
Ben Chananja
Volume
4 (1861)
Issue
10 (8.3.1861)
Date
1861-03-08
Page
Seite 85 (sequence 5)
Language
German
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85 Beschäftigungen blieben ihn während der Dauer i?es Palästiueiisischen Staates im Allgemeinen fern. Auf die Voraussetzung jener Lebensweise und Sitte sind die Instutionen gegründet, wie auch ans deren Begünstigung be re ebner. Auf das ländlich bürgerliebe, wie ans patriarchalische Fumilieuverhältnis; wird daher aber überall entsprechender Bedacht genoinmen. Daher U'ifC derjenige ausdrücklich vom Kriegsdienste für das Jahr befreit, der durch Eingehen in die Ehe einen neuen Heerd gegründet, so auch derjenige, der ein neues Hans gebaut und es noch nicht bezogen, einen neuen Weinberg angelegt, und noch nicht seine ersten Früchte geweihet bat. Das Gesetz schreibt vor, das; vor dem Beginne eines Treffens diese vom Kriegsdienste befreiten Kategorien durch die Rollenführer nochmals den versammelten Kriegern bekannt gemacht und die Aufforderung hinzugesügt werden solle, das; die dazu Gehörigen das Heer verlassen und heimkehren sollten. (5s setzt demnach voraus das; deren Manche sich eingefunden haben werden, ohne von der Dispensation Gebrauch zu machen. Eine sehr charakteristische Bestimmung desselben Gesetzes läßt die Rottenführer am Schluffe dieser Bekanntmachungen noch biiizusetze»: auch der Feige möge aus dem Heere scheiden und heimkehren, auf daß er nicht Andere mit ,einer Angst anstecke. Eine solche Erlaubnis; kur; vor der Schlacht wäre gejährlich gewesen, wenn man sich nicht aus die Mannhaftigkeit und den Muth der Mehrzahl verlassen konnte. Das saktische Bestehen dieser Institution finden wir noch׳ unter den Makkabäern, welche vor dem Treffen die in dem Mosai-, sehen Gesetze vorgcschriebenen Bekanntmachungen im Heere ergehen lassen. Das; durch alle Zeiten die Mannschaft für den Kamps zusammenblieb und die vielen Siege namentlich unter den Richtern, David und den Makkabäern, dies Alles beweist, das; es im Ganzen der Feigen nicht Viele gegeben haben kann, die sich der gegebenen Freiheit bedienten, vor der Schlacht wegzulaufen.*) Es ist schon oben davon die Rede gewesen, daß das Mosaische Gesetz das Umschließen belagerter Städte nüt einem Walle kennt. Es ist eine zu würdigende Vorschrift, daß zur Anlegung dieses Walles auch im feindlichen Gebiete keine Obstbäume umgchaucn werden dürsten. Man soll sich dazu nur anderer gewöhnlicher Bäume bedienen, also auch dort keine unnützen Verheerungen üben. Die Kriege jener Zeiten waren überhaupt hart und grausam. Schon MichaeliS in seinem Mosaischen Rechte erkennt eS an, daß die Hebräer in dieser Beziehung einen Schritt zurückblieben und den Völkern, mit denen sie Krieg führten, nicht ganz Gleiches mit Gleichem vergalten. In der Thal standen ihre *) Bergl. über das Bisherige mein Mof. Recht Th. I. Kap. »4. Th. II. Kap. 94. Fürsten bei jenen in dem Ruse der Erbarmungsvollen. Zweierlei Leidenschaften wütheten besonders in den Kriegen der Völker: die Beutejucht, die oft allein oder vorzugsweise Kriege entzündete, und die Sinnlichkeit. Das wilde Sebänden der Weiber, die wüsten Orgien, welche die zügelloseste Lust in den überwundenen Ländern feierte, war durch lange Zeiten die schrecklichste Geißel der Kriege. Beide!» sollten die Hebräer zu entsagen verstehen. Der Feldherr batte das Recht, unter Umständen alle sich darbietende Beute der Vernichtung, oder theilweise den! heiligen Schatze zu weihen, jo daß die Krieger sieb nur dem Kampfe hingeben dursten, ohne an Gewinn zu denken. Wer eine Gefangene machte, durste er sie in sein Haus führen und hier zu seinem Weibe nehmen, aber erst nachdem er ihr einen Monat Zeit gegönnt, die Trennung von den Ihrigen zu beklagen und sieb in die neuen Verhältnisse zu finden; ein schönes Gesetz der Menschlichkeit, welches wir bei keinem andern Volke sindeil und welches zugleich mit der Würdigung und der höheren Stellung zusammenhängt, die den Frauen überhaupt bei den Hebräern zu Theil wurde.*) im Mistle Bon 1)1. Cannolii. Scrtff jjuiiij **). In Bezug auf ihre (Freiheiten erfuhr ich sehr wenig. Durch das Bürgeruuv Staatsgefetz des Landesherrn und der Regierung sind die Juden vs n de» natürlichen Menfchenrechtem ausgefchlsssen. im All gemeinen ift ihnen nicht erlaubt. irgend ein mechanisches (bewerbe eher Randwert zu lernen; alle Versuche, welche die Jndengemeinde machte, die Erlaubnis! dazu erhalten zur Unterstützung ihrer ärmeren Glaubensgenossen, wurde» znrückgewiefen; nach mehr, obgleich die reichen Inden das Privilegium haben. Manufakturen in Seide, Kotton, Leder und Manchester-Waaren anznlegen (wiewol nicht ohne Bortheil der Regiernng), so dürfen sie doch feinen jüdischen Arbeiter darin gebrauchen. Handel lmd öffentliches Gewerbe ift auch auf bestimmte Artikel beschränkt, als Tnchläden, Jnwelenhandel und einige Seiden- und Kottonläden. Um jedoch ihren Schaden zu vergüten, hat man ihnen gnädig erlaubt, Gelt auf rnäffige Zinsen ansznleihen, und 50 vEt. sind allgemein gestattet. Des dem Adam ertheilten himmlischen Segens: ״Seid fruchtbar und mehret euch, und füllet die Erden" find Jakob's Nachkommen in tiefem Königreiche auch zum Theil beraubt, da die Heiraten der Inden von König und Negicrnng privilegirt fein müssen, und auch mit fchweren Anstagen und besonderen Abgaben an die Kronej beschwert sind; solche privilegirte Eltern dürfen nur zwei Kinder anfziehen als Erben des väterlichen FortpftanznngsprivilrgS; ihre übrigen Kinder mögen sich auf fremden Boden nähren oder sich ansrolten lassen. Das sind die Hanptfreiheiten, welche die Inden in dieiein wohlwollenden *) Saalschutz, A rchäologi e der Hebräer Th. II. stap 52. Kap. 68. tz. 6. ״*) S. v. Nr. S. 78. 03346711

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